Geltendes Adelsrecht Drucken

Adelsrecht

Zusammensetzung und Unterscheidungsmerkmale des Adels in Österreich
Reichsadel | Erbländisch-Österreichischer Adel | Kaiserlich Österreichischer Adel | Ausländischer Adel
Uradel Hoher Adel Niederer Adel Briefadel Alter Adel
Fürstenstand Grafenstand Freiherrnstand Ritterstand Adelsstand Junger Adel
Titulierter Adel Nicht-titulierter Adel

 

§ 1 – Der Adel wird durch eheliche Abstammung von einem adeligen Vater ererbt oder durch Kaiserliche / Königliche Verleihung erworben.

§ 2 – Die durch nachfolgende Ehe Legitimierten werden den ehelichen Geborenen gleich geachtet.

Durch Legitimation mittels Kaiserlichen / Königlichen Reskripts, durch Adoption oder irgendeinen anderen Privatakt kann der Adel nur mit ausdrücklicher kaiserlicher / königlicher Bewilligung übertragen werden, welche dann für eine neue Verleihung gilt.

Soll der Legitimierte, der Adoptierte, den Besitz der adeligen Titel und Wappen der Familie desjenigen, von welchem er sein Recht ableitet, erlagen, so ist überdies die Einwilligung der Agnaten erforderlich.

§ 3 – Die Verleihung geschieht durch Adelsbriefe.

Die Gesuche um einen Adelsbrief müssen mit den Angaben und Bescheinigungen der Personalverhältnisse, der Verdienste des Bittstellers und seiner Familie um den Staat und eines zum standesgemäßen Auskommen hinlänglichen Vermögens versehen sein. Sie werden beim zuständigen Staatsministerium eingereicht und durch dasselbe dem Kaiser / König vorgelegt. Erfolgt die Kaiserliche / Königliche Entschließung / Genehmigung, so wird der Adelsbrief mit Beschreibung des bewilligten Titels und Wappens in vorgeschriebener Form und gegen die verordnungsmäßige Taxe ausgefertigt und die Verleihung des Adels im geeigneter Form öffentlich bekannt gemacht.

§ 4 – Dasselbe gilt von Erhebungen auf eine höhere Adelsstufe.

§ 5 – Die Erteilung von gewissen Orden an Inländer schließt die Verleihung des Adels in sich.

§ 6 – Der Österreichische Adel hat fünf Grade: 1) Fürsten, 2) Grafen, 3) Freiherren, 4) Ritter, 5) Adelige mit dem Prädikat „von“.

Um zu einer höheren Adelsklasse zu gelangen, wird der vorherige Besitz der unteren erfordert, Ausnahmen können jedoch aus besonderer Gnade des Kaisers / Königs stattfinden.

§ 7 –  Anmaßungen nicht gebührender Titel und Wappen können sowohl von den bestellten Kron-Fiskalen, als den Mitgliedern der beteiligten Familie, entweder zur unmittelbaren Abstellung dem entsprechenden Staatsministerium angezeigt werden oder nach den Umständen gerichtlich verfolgt werden.

§ 8 – Auf den Adel kann freiwillig verzichtet werden. Von einem solchen ausdrücklichen Verzicht muss jedoch dem Kaiser / König durch das zuständige Staatsministerium die förmliche Anzeige geschehen.

Der Verzicht ist ohne Nachteil für die bereits geborenen Kinder des Verzichtenden und noch mehr für andere Mitglieder der Familie.

Außerdem ging der Adel durch Verlust der Staatsangehörigkeit und durch Verheiratung einer Adeligen mit einem Nichtadeligen verloren.

§ 9 – Durch bloßen Nichtgebrauch erlischt das Recht auf einen Adelstitel nicht, weder für den Nichtgebrauchenden, noch für die Nachkommenschaft.

§ 10 – Ein durch wenigstens zwei Generationen fortdauernde Nichtgebrauch verbindet jedoch die nachfolgenden Abkömmlinge einer adeligen Familie, um Erneuerung des Adels, unter Vorlegung der Beweise ihrer Abstammung in der oben § 3 bei Nachsuchung eines neuen Adels vorgeschriebenen Art einzukommen.

§ 11 – Suspendiert wird der Gebrauch der Adelstitel durch die Übernahme niederer, bloß in Handarbeit bestehender Lohndienste, durch die Ausübung eines Gewerbes bei offenem Kram und Laden oder eines eigentlichen Handwerkes.

Diese Verfügung dehnt sich jedoch nicht über die Dauer jener Suspensionsgründe, noch auf die Kinder aus, welche sich nicht gleichem Falle befinden.

Quelle:

  • Der in Bayern immatrikulierte Adel, Wissenschaftlicher Kommissionsverlag Stegaurach, 2008.
  • ERNST, Marcus D. - "Der Bayerische Adel und das Moderne Bayern - Die Gesetzgebung und Debatte über die persönlichen Privilegien des in Bayern immatrikulierten Adels (1808-1818)", Diss., Passau 2001 (PDF).
 

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