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| Recht zur Führung des Reichsgrafentitels |
| Standeserhöhungen - Adelsrechtliche Texte | |||
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Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes Nr. 10.851. (A.) Adel: die Bezeichnung „ Reichsgraf“ widerspricht den heutigen staatsrechtlichen Verhältnissen und ist daher unzulässig. – Erkenntnis vom 15. April 1915, Z. 12.017 ex 1914, S. 400. Wilhelm Graf WURMBRAND-STUPPACH in Steyersberg (Advokat Dr. Friedrich Bauer in Wien) ca. Ministerium des Innern (S. R. Seydl), puncto Recht zur Führung des Reichsgrafentitels. „Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.“ Entscheidungsgründe. Mit der angefochtenen Entscheidung wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer als Mitglied und Haupt einer ehemals reichsständischen Familie der Titel „des heiligen römischen Reiches Graf, bzw. Reichsgraf“ derzeit nicht mehr gebühre. Die Beschwerde wendet zunächst in formeller Beziehung ein, dass der Instanzenzug verletzt worden sei, da nicht das Ministerium in erster und letzter Instanz zu entscheiden gehabt hätte. Der Gerichtshof fand diese Einwendung nicht begründet. Die Entscheidung, um welche es sich im vorliegenden Falle handelt, ist zweifellos eine Entscheidung in Adelsangelegenheiten, denn sie bezieht sich auf den von dem Beschwerdeführer erhobenen Anspruch auf einen ihm angeblich zur Zeit des Bestandes des heiligen römischen Reiches deutscher Nation verliehenen Adelstitel. Zur Entscheidung in Adelsangelegenheiten ist aber derzeit das Ministerium des Innern als Adelsbehörde kompetent. Das Ministerium des Innern ist in diesen Angelegenheiten in den Wirkungskreis der vereinigten Hofkanzlei eingetreten, welche, wie sich aus verschiedenen Vorschriften, so insbesondere aus dem auf Allerhöchster Entschließung beruhenden Hofkanzleidekrete vom 12. Juni 1838, JGS. Nr. 279, ergibt, als Adelsbehörde zu fungieren hatte. Nur die Untersuchung und Entscheidung über vorkommende Anmaßungen von Adelsgraden oder von Titeln fällt nach der Bestimmung des § 30, Vdg. Vom 19. Jänner 1853, RGBl. Nr. 10, in den Wirkungskreis der Landesstellen, während die übrigen Adelsangelegenheiten nach wie vor, insoweit es sich nicht um der Allerhöchsten Schlussfassung vorbehaltene Angelegenheiten handelt, im Wirkungskreise des Ministeriums des Innern ebenso verblieben sind, wie sie früher in den Wirkungskreis der vereinigten Hofkanzlei fielen. Um eine Adelsanmaßung aber handelt es sich im vorliegenden Falle nicht, weil ja der Beschwerdeführer die Entscheidung der Behörde über die Berechtigung zur Führung des Reichstitels angerufen hat, indem er eine instanzmäßige Entscheidung in dieser Angelegenheit begehrte. An der Kompetenz des Ministeriums ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer zuerst eine Matrikelberichtigung in der Richtung begehrt hat, es möge der Reichstitel in der Taufmatrik seines Sohnes eingetragen werden. Der Beschwerdeführer vermeint allerdings, dass in folge dieses Ansuchens die Angelegenheit als eine Matrikenberichtigungsangelegenheit anzusehen sei und die Matrikenbehörde auch über die Berechtigung zur Führung eines solchen Titels als Vorfrage bei der Entscheidung über die Matrikenberichtigung mitzuentscheiden gehabt hätte. Allein demgegenüber ist folgendes zu bemerken. Wenn der Beschwerdeführer die Eintragung des in Frage stehenden Titels in die Taufmatrik verlangt, so hängt die Zulässigkeit dieser Eintragung einzig und allein von der Frage ab, ob der Beschwerdeführer zur Führung dieses Titels berechtigt ist. Schon deshalb kann nicht mit Recht behauptet werden, dass hier die Berechtigung zur Führung des Titels eine Vorfrage für eine andere zur Entscheidung stehende Hauptfrage bildet, vielmehr ist dies die zur Entscheidung stehende Hauptfrage selbst. Übrigens ist ja der Wirkungskreis der Matrikenbehörde in Absicht auf die Richtigstellung der Matrik in dem Hofkanzleidekrete vom 5. April 1844, JGS. Nr. 799, genau umschrieben. Nach demselben ist die landesstelle allerdings berufen, die nachträgliche Eintragung einer in die Matrik einzutragenden Tatsache, wenn die Eintragung ursprünglich aus Vergessenheit oder aus irgendeiner anderen Ursache unterblieben ist, anzuordnen, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die in die matrikel aufzunehmenden Tatsachen auf die in den diesfalls bestehenden Vorschriften angegebene Art dargetan sind, worüber die Landesstelle die entscheidenden Dokumente vorgelegt werden müssen. Handelt es sich nun, wie im vorliegenden Falle, um den Bestand oder Nichtbestand eines Rechtes, so kann im Zweifel der Nachweis nur durch die Entscheidung der hiezu kompetenten Behörde erbracht werden. Da nun die Landesstelle, abgesehen von Adelsanmaßungen, wie schon gezeigt, zur Entscheidung in Adelsangelegenheiten niemals berufen sein kann, so war es ganz korrekt, dass die Landesstelle den Akt dem Ministerium vorlegte, und dieses hierüber die Entscheidung fällte. Völlig haltlos ist die übrigens nicht näher begründete Einwendung der Beschwerde, dass eventuell die Gerichte in dieser Sache kompetent wären. Denn die Frage, ob dem Beschwerdeführer auf Grund des seinen Vorfahren erteilten Adelsdiploms die Führung des von ihm in Anspruch genommenen Adelstitels zukomme, ist nicht aus den Bestimmungen des Zivilrechtes, sondern nach öffentlichrechtlichen Bestimmungen zu entscheiden. In der Sache selbst ist der Gerichtshof von folgenden Erwägungen ausgegangen: Dass den Vorfahren des Beschwerdeführers zur Zeit des Bestandes des heiligen römischen Reiches das Recht zustand, sich Grafen des heiligen römischen Reiches zu nennen, kann nach dem Inhalte des von Kaiser Josef I. im Jahre 1709 verliehenen Adelsdiploms nicht in Abrede gestellt werden. Denn es heißt hier, dass die Gebrüder Grafen WURMBRAND am 31. August 1701 mit dem heiligen römischen Reichsgrafenstand begnadet worden seien; dieselben werden in die Gemeinschaft anderer des heiligen römischen Reiches rechtgeborener Grafen aufgenommen und es wird allen Kurfürsten, Fürsten usw. und allen Reichsuntertanen befohlen, die Begnadeten als Grafen des heiligen römischen Reiches anzunehmen. Übrigens gibt ja auch das Ministerium des Innern in seiner Gegenschrift S. 13 ausdrücklich zu, dass die vormals reichsständischen Familien zur Zeit des Bestandes des römischen Reiches zweifellos, und zwar auch in Österreich den Anspruch hatten, als des heiligen römischen Reiches Fürsten, bzw. des heiligen römischen Reiches Grafen angesprochen zu werden, dass die Bezeichnung Reichsgraf nur eine gleichwertige Abkürzung der Bezeichnung des heiligen römischen Reiches Graf sei und dass nur die deutschen Kaiser, nicht aber die Erzherzoge von Österreich das Recht hatten, Reichsfürsten oder Reichsgrafen zu ernennen (S. 7 der Gegenschrift). Diese Auffassung stimmt mit allen älteren Akten vollständig überein, ähnliche Ausführungen kommen zum Beispiel auch in dem Vortrage, welchen das Direktorium in publicis et cameralibus am 11. April 1746 an Ihre Majestät die Kaiserin Maria Theresia erstattete, vor. Die Entscheidung der Frage, um welche es sich im heutigen Falle handelt, hängt vielmehr lediglich davon ab, ob dieser der Familie zustehende Anspruch in der Folge bei Auflösung des heiligen römischen Reiches erloschen ist. Bei Entscheidung dieser Frage ist es erforderlich, zunächst die Bedeutung des fraglichen Titels zur Zeit des Bestandes des heiligen römischen Reiches zu erörtern. Zur Zeit des Bestandes römischen Reiches war das Recht, Standeserhebungen vorzunehmen, ein dem Reichsoberhaupte, dem Kaiser, zustehendes Reservatrecht, es bildete dieses Recht keinen Gegenstand der landesherrlichen Gewalt. Wenn im Reich einzelnen Landesfürsten das Recht der Standeserhöhung zustand, so beruhte dies teils auf gewissen Sonderbestimmungen des Reiches, wie zum Beispiel in Böhmen auf der goldenen Bulle oder in Österreich auf dem privilegium Fridericianum. Durch die Reichstitel unterschieden sich die unmittelbar von der Reichsgewalt Begnadeten von jenen, welche ihre Standeserhöhungen durch hiezu berechtigte Landesfürsten erhalten hatten; diese Titel waren aber nicht eine bloße Bezeichnung der Provenienz des Adels, sie bezeichneten den Bestand eines ganz bestimmten staatsrechtlichen Verhältnisses zum Reiche, welches sich auch darin äußert, dass die Standesvorzüge im Reiche von den Fürsten und den unmittelbaren und mittelbaren Untertanen des Reiches anzuerkennen waren. Dies geht ja schon aus dem Wortlaute derartiger Standeserhöhungsdiplome und insbesondere auch aus dem der Familie WURMBRAND erteilten Diplome hervor, welches, wie schon erwähnt, den Befehl enthielt, die Grafen WURMBRAND und deren Nachkommen als Grafen des heiligen römischen Reiches anzunehmen bei sonstiger Strafe. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass infolge von Konventionen, Wahlkapitulation und dergleichen gewisse Beschränkungen hinsichtlich der Ausübung des Rechtes auf Gewährung von Standeserhöhungen an Untertanen der betreffenden Länder zugestanden wurden. Denn wurden die Standeserhöhungen nach Maßgabe dieser Konvention vorgenommen, so waren die Landesfürsten auf Grund der Reichsverfassung und auf Grund der innerhalb derselben abgeschlossenen Konventionen verpflichtet, diese Standeserhöhung zu respektieren. In diesen Verhältnissen traten nun allerdings durch die Auflösung des heiligen römischen Reiches wesentliche Veränderungen ein. Die bisher dem deutschen Reichsverbande angehörigen Länder, daher auch jene Länder der Monarchie, welche dem Reichsverbande angehörten, wurden mit dem Patente vom 6. August 1806, Gesetze Kaiser Franz I., Band 27, Nr. 1, von allen Verpflichtungen, die sie bis jetzt unter was immer für einem Titel gegen das Deutsche Reich getragen hatten, entbunden. Dies hatte in Bezug auf die Adelsverhältnisse die Folge, dass in den früher zum Reichsverbande gehörigen Ländern der Monarchie alle jene Beschränkungen, welche sich aus dem Reservatrechte des Kaisers ergeben hatten, aufgehört haben, dass nunmehr die Gesetzgebung des Staates in Bezug auf die Regelung der Adelsverhältnisse völlig freie hand hatte und dass nunmehr die Standeserhöhungen von den früher dem Reichsverbande angehörigen Landesfürsten überall jure proprio, nirgends mehr auf Grund eines kaiserlichen Privilegiums vorgenommen wurden. Die Beschwerde ist daher im Unrecht, wenn sie behauptet, dass auch nach der Auflösung des heiligen römischen Reiches die von den früheren Kaisern des Allerhöchsten Herrscherhauses, sei es in ihrer Eigenschaft als Kaiser, sei es in ihrer Eigenschaft als Erzherzoge verliehenen Adelsrechte und Prärogative unverändert so aufrecht erhalten werden mussten, wie sie früher bestanden haben. Allerdings sind diese unter der früheren Rechtsordnung des Landes wohlerworbenen subjektiven Rechte nicht ipso jure bloß deshalb erloschen, weil sich die staatsrechtlichen Verhältnisse der Monarchie geändert hatten. Allein auch für diese wie für alle anderen subjektiven Rechte gilt der Grundsatz, dass früher erworbene, in dem betreffenden lande anerkannte Rechte nur insolange fortbestehen, als sie nicht durch die neue souveräne staatliche Gesetzgebung späterhin entweder durch ausdrückliche Bestimmungen oder auch stillschweigen dadurch modifiziert wurden, dass sie oder einzelne ihrer Prärogativen mit der neuen Rechtsordnung unvereinbar waren. Es ist nun der Beschwerde allerdings zuzugeben, dass eine ausdrückliche Bestimmung betreffend die Abschaffung der Reichstitel in Österreich nicht erlassen wurde. Insbesondere kann dem Art. 14 der deutschen Bundesakte, wenn man schon von dem Mangel ihrer Publikation im Gebiete der österreichischen Monarchie absieht, nicht die Wirkung beigemessen werden, als ob hiedurch ausdrücklich und unmittelbar die Reichstitel auch in Österreich abgeschafft worden wären. Dieser Artikel verweist allerdings auf jene Bestimmungen, welche im Königreiche Bayern durch die Verordnung vom Jahre 1807 in Betreff der Regelung der mittelbar gewordenen Fürsten, Grafen und Herren erlassen worden sind, und es ist richtig, dass in der bayerischen Verordnung die Führung der Reichstitel den ehemaligen Reichsständen untersagt worden ist. Allein der Art. 14 besagt nichts anderes, als dass zur Begründung und Feststellung eines in allen deutschen Bundesstaaten übereinstimmenden Rechtszustandes die Bestimmungen der bayerischen Verordnung als Basis und Norm unterlegt werden würden. Damit sollten aber doch nur Grundsätze für die weitere Regelung dieser Verhältnisse im Wege der Landesgesetzgebung aufgestellt werden, denen die Bestimmungen der bayerischen Verordnung als grundsätzliche Basis zu dienen hätten. Keineswegs kann aber aus Art. 14 gefolgert werden, dass nunmehr die Bestimmungen dieser bayerischen Verordnung auch in Österreich zum Gesetze geworden sind. Ebenso wenig kann die im Falle BELGIOJOSO erflossene Allerhöchste Entschließung vom 10. April 1816 als ein formelles allgemeines Verbot der weiteren Führung des Reichstitels angesehen werden. Denn soweit sich diese Allerhöchste Entschließung überhaupt auf die Bezeichnung des heiligen römischen Reichs bezieht, ist sie nichts anderes, als eine für einen einzelnen Fall erflossene, auch sonst nicht publizierte Schlussfassung des Inhaltes, dem Reinhard BELGIOJOSO werde die Beibehaltung des Fürstentitels und dessen Erben und Brudersöhnen jene des Grafentitels mit Hinweglassung der Worte des heiligen römischen Reiches gestattet. Der Inhalt dieses Teiles der Allerhöchsten Entschließung geht also nicht über die Regelung der Titelfrage in dem einzelnen Falle hinaus. Auch in der Allerhöchsten Entschließung vom Jahre 1807 betreffend die Ausfertigung der Gratialien und Standerhöhungsdiplome ist ein solches allgemeines Verbot nicht zu erblicken. Denn diese Allerhöchste Entschließung bezog sich nach dem mitgeteilten Inhalte lediglich auf die künftige Ausfertigung dieser Urkunden und bestimmte, dass in denselben alles wegzubleiben habe, was auf die erloschenen Verhältnisse gegen das Reich Bezug habe. Ein Verbot, dass diejenigen, welche bisher berechtigt waren, den Reichstitel zu gebrauchen, sich seiner nicht mehr bedienen dürfen, ist in dieser Allerhöchsten Entschließung ihrem Zwecke und Inhalte nach nicht gelegen. Es kann sich daher nur noch um die Frage handeln, ob nicht die Bezeichnung des heiligen römischen Reiches von selbst dadurch weggefallen war, dass sie mit den neuen staatsrechtlichen Verhältnissen nicht im Einklange stand. Wie schon erwähnt, weist diese Bezeichnung auf die staatsrechtliche Zugehörigkeit zu einem Gemeinwesen hin, welches mit oberhoheitlicher Gewalt über Länder der Monarchie ausgestattet war. Da nun durch das Patent vom Jahre 1806 dieses oberhoheitliche Verhältnis für aufgehoben erklärt worden ist, so sind damit von selbst die subjektiven Rechte auf eine solche Bezeichnung erloschen, welche nur in der aufgehobenen oberhoheitlichen Stellung wurzelte und auf deren Fortdauer hinweisen würde. Es wäre mit der gegenwärtigen staatlichen Ordnung und der Souveränität des Staates unvereinbar, wenn einzelne Adelige solche Titel gebrauchen würden, die auf ein Abhängigkeitsverhältnis des Staates hingewiesen haben und daher der heute bestehenden vollen Souveränität nicht entsprechen. Es ist im Zusammenhange mit dieser Erörterung darauf zu verweisen, dass schon mittels des Patentes vom 11. August 1804 betreffend die Erklärung des österreichischen Kaisertitels der erste Schritt auf dem Wege unternommen wurde, den Herrschern aus dem Hause Österreich einen Titel zu verleihen, der sowohl gegenüber den Landesfürstentiteln als auch gegenüber dem auf einem Wahlakt beruhenden Titel eines römischen Kaisers eine selbständige staatsrechtliche gesamtstaatliche Bedeutung besitzen sollte. Aber noch wird vorerst, wie dies aus dem zweiten Absatze des Patentes hervorgeht, die Annahme dieses Titels im Hinblick auf die Unterordnung der deutschen Erbländer unter das römische Reich auf die Beherrschung der unabhängigen Staaten des Hauses Österreich gegründet. Das Patent vom 6. August 1806 hat den Staatsakt vom 11. August 1804 vollendet, indem es das staatsrechtliche Band zwischen dem römischen Reiche und den ihm zugehörigen Ländern der Monarchie zerschnitten und damit die Souveränität der Monarchie von Österreich hinsichtlich aller ihrer Länder hergestellt hat. Mit der klaren Absicht dieses Patentes ist es nun unvereinbar, im Gebiete der Monarchie ein Adelsattribut fortbestehen zu lassen, das die Erinnerung an die ehemalige Unterordnung eines Teils der Monarchie unter das römische Reich deutscher Nation wach hält und den Anschein zu erregen vermöchte, als wäre der vom römischen Reiche überkommene und übernommene Adel schon um dessentwillen mit einem höheren Glanze ausgestatte als jener, der in den privatrechtlichen Einrichtungen der souveränen, von dem souveränen Kaiser von Österreich beherrschten Monarchie wurzelt. Nun vermeint die Beschwerde allerdings, dass Titel, welche ursprünglich bestimmte staatsrechtliche Verhältnisse bezeichnet haben, nicht immer mit den ursprünglichen ihnen zu Grunde liegenden Verhältnissen erloschen sind, und die Beschwerde führt auch in dieser Beziehung mehrfache Beispiele an. Allein in allen diesen Fällen, auf welche sich die Beschwerde beruft, wurde durch besondere Bestimmungen, trotz der eingetretenen staatsrechtlichen Änderungen die Beibehaltung der bezüglichen Titel angeordnet oder gestattet. Wo solche besondere Bestimmungen nicht bestehen, gilt der Grundsatz, dass Titel oder Bezeichnungen, soweit sie mit den geänderten staatsrechtlichen Verhältnissen im Widerspruche stehen, erlöschen. Es besteht aber keine Norm, durch welche den betreffenden adeligen Familien die Fortführung der Bezeichnung „des heiligen römischen Reiches“ gestattet wurde. Eine solche Bestimmung ist insbesondere auch nicht in dem neunen Hofkanzleidekrete vom 9. Oktober 1829, PGS. Nr. 126, zu finden, welches die Titelfrage für die ehemals reichsunmittelbaren Familien regelte. Endlich ist darauf hinzuweisen, dass in dem auf Allerhöchster Entschließung beruhenden Hofkanzleidekrete vom 12. Juni 1838 unter den Vorrechten des inländischen Adels auch die Ehrenvorzüge der mediatisierten Häuser erwähnt werden. Hieraus ist zu folgern, dass dieser Adel damals zum inländischen Adel gerechnet und seine Einreihung in den inländischen Adel als vollzogen angesehen wurde. Aus allen diesen Erwägungen gelangte der Gerichtshof zu der Anschauung, dass dem Beschwerdeführer ein Recht zur Führung des beanspruchten Titels Reichsgraf nicht zur Seite steht. Quelle: Weiterführende Literatur:
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