Adels- und Ahnenprobe in Österreich-Ungarn Drucken
News - Latest
Geschrieben von: Blittersdorff, P.   

Vom 15. Jahrhunderte an wurde die Ahnenprobe bei den Dom-, Kollegiats- und Damensstifter, bei den Ritterorden, Reichsritterschaften, für die Courfähigkeit, ja selbst für höhere richterliche und administrative Kollegien (Reichskammergericht, Landtage) immer strenger und erfuhr sich auch von Seite der benachteiligten Stände eine herbe Bekrittelung. Beim Kölner Kapitel z.B. genügte von der ersterhaltenen Aufstellung (1373) bis gegen Ende des 14. Jahrhunderts noch die gute alte Vier-Ahnen-Probe. Im 15. verlangte man bereits acht Ahnen, die Bulle des Papstes Sixtus IV. von 1474 bestimmte schon 16 edle Ahnen ("illustres et magni nobiles"), später ging man sogar noch auf 32 Ahnen über.

BLITTERSDORFF, Philipp - "Adels- und Ahnenproben im alten Österreich-Ungarn", Mitglied der Landesgruppe Oberösterreich der V.E.I.K.Ö., in Jahrbuch der Vereinigung katholischer Edelleute in Österreich, Tyrolia, Wien 1932, Seite 109-127.

1. Kurzer geschichtlicher Rückblick.

Wie bei allen deutschen Stämmen traten auch im Gebiete der späteren österreichischen Herzogtümer ursprünglich zwei Bevölkerungstypen grundlegend hervor: die Freien oder Besitzer und die Unfreien oder Besitzlosen. Die Freien bildeten einen Geburtsstand; nur der wurde als ebenbürtig anerkannt, der von bereits freigeborenen Eltern und Großeltern abstammte. An dem Stämmling unfreier Eltern haftete der Makel der Unfreiheit und Hörigkeit.

Bald nach der zweiten Gründung der Ostmark (976) änderten sich diese Zustände ganz wesentlich. Die große Masse der Gemeinfreien verschwand, viele kleinen Besitzer wurden Hörig, das Lehensrecht bildete sich aus und damit auch die Scheidung in Klassen. Der Unterschied der Geburt spielte eine wesentlich geringere Rolle, der Beruf gestaltete sich zum standesbildenden Ferment. Gab es vorher nur Besitzer und Grundholde, so teilte sich nunmehr die Gesellschaft in Adel und Volk, in Kleriker und Laien, in Ritter und Bauern. Infolge Ablösung der Natural- durch die Geldwirtschaft kam dann im 13. Jahrhundert noch das Bürgertum als Handels- und Gewerbestand hinzu.

Im Mittelalter herrschte also der heute wieder aktuell gewordene ständische Gedanke vor. Aus den verschiedenen Berufsständen wurden in der Tat auch insofern Geburtsstände, als man die volle Zugehörigkeit und Eignung des Einzelnen zu dem betreffenden Berufe davon abhängig machte, dass schon seine vier Großeltern, demnach vier Ahnen, dieselbe Qualität besessen hatten. Ein Verlangen, das mit den heutigen biologischen und vererbungswissenschaftlichen Grundsatz durchaus im Einklange steht. Solche Vorschriften finden wir z.B. im Liber Papiensis des 11. Jahrhunderts für die Schöffenbarfreien ("nemo servituti subjectus"), im Sachsenspiegel für das Land- und Lehensrecht, in der Constitutio de pace tenenda des 12. Jahrhunderts, in der Zweikampfordnung der Ritterkaisers Friedrich I, von 1156 u.a.m. Ja selbst die Zünfte hielten nur den für "echt und recht, der guter deutscher Art von allen vier Ahnen war". Wir sehen daraus, dass der Vier-Ahnen-Beweis im Mittelalter das Ebenbürtigkeitserfordernis schlechthin gewesen ist. Für den Adel als geschlosseneren und bedeutsamen Berufs- und später Geburtsstand waren diese Bestimmungen natürlich noch verschärft.

Die Turniere in der Zeit von 12. bis 15. Jahrhundert erforderten den Beweis von vier ritterbürtigen Ahnen und eine Wappenprobe. Diese Bedingung wurde im 15. Jahrhundert von den damals entstehenden Turniergesellschaften noch dahin verschärft, dass man vier turniermäßige Ahnen verlangte, somit den Nachweis, dass männliche Aszendenten bereits "gethurniert und gethailt worden seien". Kaiser Maximilian I. erkannte den Wert echter Ritterspiele und belebte die im Niedergang begriffenen aufs neue. In seinem "Freydal" hat er den Rennen, Stechen und Mummereien ein bleibendes Denkmal gesetzt. Es von denen Mitglieder entweder mit dem Kaiser oder untereinander in die Schranken getreten sind.

Selbstredend zeigt man seine Ahnen nicht nur im Leben, sondern auch im Tode. Der ganze Grabstein wurde im späteren Mittelalter zum Wappenbilde, umgeben von einer untergeordneten Legende. Die Wappenfähigkeit war fast das einzige, das man dem Toten nachzurühmen für gut fand. Prachtvolle Grabsteine zu zwei bis selbst sechzehn Ahnenwappen finden sich in den alten Salzburger Friedhöfen. Ich nenne hier nur als Hauptprobe den eindrucksvollen Grabstein von 1416 das Hans REUTER, Letzten seines Geschlechts, an der Außenwand der St.-Margareten-Kapelle im St.-Peters-Friedhofe. Zur Beurteilung der Stellung und Bedeutung der dargestellten Ahnenwappen ist es allerdings nötig, die damals üblichen Normen zu kennen. Eine schnelle Einführung gibt Freiherr v. Lütgendorff (siehe unter "Quellenwerke"). Erblicken wir z.B. auf dem Steine außer dem Mittelwappen noch vier kleinere in den vier Ecken, so stellen sich in der Regel die uns aus dem Mittelalter geläufige Vier-Ahnen-Probe dar. Oben, heraldisch rechts und links die Wappen der zwei großväterlichen, unten jene der zwei großmütterlichen Ehegatten.

In damaliger Zeit, als es noch keine Druckwerke und Kirchenmatrikeln gab, behalf man sich beim Ahnenbeweise vielfach mit der sogenannten mündlichen oder schriftlichen "adeligen Kundschaft", d.h. der Erklärung von Adeligen, dass die Abstammung und der Adel des Probanden auf Richtigkeit beruhten. Aus diesen einfachen Beurkundungen erwuchsen mit der Zeit die Proben zu komplizierten Aufschwörungen und strenge geprüften Ahnentafeln. So fungierten 1609 bei der Aufschwörung des Wolfgang Christof Freiherrn von CALM zum Kapitular des Regensburger Domstiftes als Aufschwörer die zwei "Rittermäßigen vom Adel" Erbmarschall Johann Oswald von EGG und Erb Kämmerer Johann Bernhard von STINGLHAIMB und bezeugten, dass der Mandatar, wie ihnen wissend, von 16 ritter- und stiftsmäßigen Ahnen abstamme.

Vom 15. Jahrhunderte an wurde die Ahnenprobe bei den Dom-, Kollegiats- und Damensstifter, bei den Ritterorden, Reichsritterschaften, für die Courfähigkeit, ja sebst für höhere richterliche und administrative Kollegien (Reichskammergericht, Landtage) immer strenger und erfuhr sich auch von Seite der benachteiligten Stände eine herbe Bekrittelung. Beim Kölner Kapitel z.B. genügte von der ersterhaltenen Aufstellung (1373) bis gegen Ende des 14. Jahrhunderts noch die gute alte Vier-Ahnen-Probe. Im 15. verlangte man bereits acht Ahnen, die Bulle des Papstes Sixtus IV. von 1474 bestimmte schon 16 edle Ahnen ("illustres et magni nobiles"), später ging man sogar noch auf 32 Ahnen über. Beim Salzburger Kapitel finden wir im 16. Jahrhunderte nur Proben zu vier, im 17. und 18. fast ausschließlich Aufschwörungen zu acht Ahnen. Die Sechzehn-Ahnen-Probe kam unter 324 Aufschwörungen nur sechzehnmal vor. Man war also in Salzburg milder als in Köln, immerhin blieben aber auch hier nichtadelige Bewerber ebenso ausgeschlossen, wie in dem exklusiven Metropolitankapitel zu Olmütz. Passau war weniger strenge und nahm auch bürgerliche graduierte Doctores auf. Im Deutschen Ritterorden wurde 1567 (durch ein Reskript Kaiser Maximilians II.) die Vier-Ahnen-Probe und 1671 die zu 16 Ahnen eingeführt.

Da das Szepter der Habsburger in vergangenen Zeiten weit reichte und auch über Italiener, Spanier, Belgier und Burgunder gebot, von denen viele, abenteuerlustig und waffenkundig, oder des katholischen Glaubens halber, sich in Österreich ansässig machten, da überdies die deutsche Aristokratie der Monarchie durch Vermischung mit dem ungarischen, polnischen, kroatischen und tschechischen Adel eine große Mannigfaltigkeit edlen Blutes in sich aufnahm, ist es kein Wunder, dass altösterreichische Ahnentafeln besonders lehrreich und interessant sind. Hat doch der Adel halb Europas sich vereinigt, um den österreichischen Adel hervorzubringen!

Die napoleonische Gewaltherrschaft zerbrach nicht nur Kronen und Reiche, sondern räumte auch mit vielem eingelebten Blendwerk und eingewurzelten Vorurteilen auf. Der von TALLEYRAND beeinflusste Reichsdeputations-Hauptschluß dekretierte 1803 die Säkularistion einer Menge deutscher und österreichischer Bistümer, Kapitel und Stifter. Damit brach in der Tat schon die tausendjährige Verfassung des deutschen Reiches zusammen. Der Johanniter- und der deutsche Ritterorden blieben unter wenigen bestehen.

Mit der Säkularisation verloren die Ahnenproben den Rest ihrer rechtlichen und materiellen Bedeutung. Die noch bis zum Umsturze in Österreich-Ungarn weiter bestandenen werden im zweiten Abschnitte behandelt. Mit den Gesetzen über die Aufhebung des Adels, in Österreich 1919, wurden zwar mit den Hof Titeln und Würden auch die "vielgeprüften" Ahnen gesetzlich bedeutungslos, vom Standpunkte der juristischen, der biologischen, statistischen und Vererbungswissenschaften aus gesehen, ist aber der Wert richtiger Ahnentafeln auch weiter noch ungemindert.

2. Praktische Anwendung der Adels- und Ahnenprobe im alten Österreich-Ungarn

Es ist nicht Aufgabe dieser Skizze, alle Vorschriften und Gepflogenheiten zu erörtern, die zur Erlangung der folgenden Titel und Würden erforderlich waren. Es soll hier nur in kurzen Umrissen hervorgehoben werden, was sich auf die Adels- und Ahnenproben für die einzelnen unten besprochenen Ehrenstellen und Besitzrechte bezieht.

1.) Ritterorden.

a) Die Proben für den souveränen Malteser-Ritterorden, 1048 zu Jerusalem gegründet. Der Orden teilt sich in die vier Großpriorate von Rom, Neapel, Venedig und "Böhmen und Österreich". Uns interessiert davon nur das letztere, zu dem die einstigen Kronländer Böhmen, Mähren, Schlesien, Ober- und Niederösterreich, Steiermark, Kärnten, Krain und Tirol gehörten und dessen Aufnahmsbedingungen für alle österreichischen Staatsbürger bindend sind.

Der Orden besteht aus dem Großmeister, bis 1929 Galeazzo Fürst THUN und HOHENSTEIN, jetzt Fürst L. CHIGI-ALBANI, in Rom, den Großprioren (für Böhmen-Österreich jetzt Bailli Fra Karl Freiherr von LUDWIGSTORFF), den Baillis und Komthuren, die zusammen die "Justizritter" ausmacht, ferner aus den Ehrenrittern (Großkreuze, Ehrenbaillis und Ritter), den Ehrendamen (Großkreuze und Devotionsdamen), den Pagen und endlich den Donaten (Ordensbrüder minderen Grades), für welche letztere keine Proben gefordert werden.

Die Justizritter und Pagen haben nachzuweisen, dass sie zum ansässigen Adel innerhalb der Grenzen des Großpriorates von Böhmen und Österreich gehören, während bei den Ehrenrittern und –Damen diese Beschränkung wegfällt. Beide Gattungen von Rittern haben sechzehn ritterbürtige und stiftsmäßige Ahnen zu probieren und eine von vier adeligen Zeugen sub fide nobili bestätigte Ahnentafel mit allen gemalten Wappen auf Pergament vorzulegen. Bemerkt sei, dass der preußische Johanniterorden, 1812 aus der zwei Jahre vorher aufgelösten Ballei Brandenburg entstanden, von seinen Ehrenrittern nur den Nachweis des hundertjährigen Adels und der evangelischen Religion verlangt. Dr. Langer gibt in seinem Werke "Die Ahnen- und Adelsproben in Österreich" auf Seite 155 ein Verzeichnis der beim Großpriorate Prag erliegenden Proben von 1542-1861.

b) Die Proben für den Deutschen Orden (Orden der Deutschen Herren, 1190 zu Akkon gegründet). Seit 1804 war der Orden ein unmittelbar kaiserliches Lehen. Großmeister (Hoch- und Deutschmeister) war bis 1918 Erzherzog Eugen, jetzt fungiert als solcher der (nichtadelige) Bischof von Brünn. Der Orden gliedert sich in den Großmeister, die Großkapitulare, Groß- und Landkomthure ("Ratsgebietige") und Ritter, welche zusammen die "Profeßritter" ausmachen, und in Ehrenritter. Erstere beziehen Kommenden. Kaiser Maximilian II. gebot 1567 dem Meister des Ordens Georg und seinen Nachfolgern, "uralte und über hundert Jahre herkommende Adelspersonen, wenigstens von ihren Urahnherrn edelgeboren, in den Orden aufzunehmen". Seit 1671 bestand für Profeß- und Ehrenritter die Probe über 16 altadelige Ahnen, die ursprünglich alle deutschen Stammes sein sollten. Dabei wurde jenes Ländergebiet verstanden, wie es unter dem Szepter Kaiser Karls V. vereinigt gewesen. In jüngerer Zeit wurde aber nur mehr erfordert, dass der väterliche Stamm des Probanden deutschen Geblütes sein müsse, während der Hoch- und Deutschmeister hinsichtlich der übrigen Familien das Recht hatte, auf Ansuchen des Probanden Dispens zu erteilen. – Nedopil hat in seinem vierbändigen Werke "Adelsproben aus dem deutschen Ordens-Zentral-Archiv in Wien", die gesamten Proben (bis 1881) alphabetisch bekannt- gemacht.

c) Die Probe für den kgl. bayerischen Haus-Ritter-Orden vom hl. Georg, 1729 von Kurfürst Karl Albrecht gestiftet, wird hier auch angeführt, weil sich dieser Orden unter dem österreichischen Adel größerer Vorliebe erfreute. Aufnahmsbedingung war die katholische Religion, der Nachweis von 16 ritterbürtigen und stiftsmäßigen Ahnen, sowie in der direkten väterlichen und mütterlichen Stammreihe je eines weiteren adelige geborenen Urururgroß-Elternpaares ("aufgesteckte Gabel"), der Nachweis des 300-jährigen Adelsstandbesitzes in der Familie des Probannten und in der seiner Mutter, endlich der Beleg, dass keine der 35 zu probierenden Personen und keiner deren Väter ein bürgerliches Gewerbe betrieben haben. Großmeister war der jeweilige König von Bayern, jetzt Kronprinz Ruprecht.

 

2.) Orden und Stiftungen für adelige Damen.

d) Die Proben für den hochadeligen Sternkreuz-Orden, 1668 von der Kaiserin-Mutter Maria Eleonore, vermutlich an Stelle der seit Kaiser Maximilian II. bestandenen, später aufgelassenen Institution der Schlüsseldamen gestiftet. Der Orden wurde nur verehelichten oder verwitweten, ferner jenen Damen verliehen, die Vorrechte verheirateter Frauen besaßen (Obersthofmeisterinnen, Kammervorsteherinnen, Hofdamen, Stiftsdamen, sofern bei diesen Stiftern die gleichen Proben wie beim Sternkreuz-Orden vorgeschrieben waren).

Während vor 1897 nach der deutschen, italienischen und ungarischen Probe der Ahnenbeweis erbracht werden durfte, wie bei den Kämmerern, galt laut Allerhöchster. Entschließung vom 8. Mai 1897 nur mehr die so genannte deutsche Probe, d.h. der Nachweis von acht väterlichen und vier mütterlichen Ahnen seitens der Kandidatin selbst, als auch von Seite ihres Gemahles. Die Probandin wie ihr Gatte mussten römisch-katholisch sein, was bei den Aszendenten nicht der Fall zu sein brauchte, nur mussten diese alle einer christlichen Konfession angehören.

Die Bittwerberin hatte ihre Ahnentafel zu zwölf obersten Quartieren vorzulegen, die von vier probefähigen Kavalieren jenes Landes, dem die Probandin entstammte, sub fide nobili bestätigt und besiegelt sein musste. Die Unterfertiger durften mit der Probandin nicht nahe verwandt sein. Dem Gesuch an die Kaiserin (zeitweise Frau Erzherzogin Maria Josepha) als höchste Ordens-Schutzfrau, waren die Ahnentafel, die Filiationsbelege und die der Adels- und Wappenprobe, endlich die Deduktion beizuschließen. Die Ernennung erfolgte bei einer Promotion gelegentlich eines der vier jährlichen Ordensfeste.

In früherer Zeit erschienen jährlich am 3. Mai und 14. September Kupfer, die den jeweiligen Stand und die in dieser Zeit verstorbenen Damen brachten. Die erst in späterer Zeit angelegte Sternkreuz-Ordenmatrikel enthält nicht alle Ernennungen. Von den über 8.000 Damen, die von 1668-1928 ernannt wurden, kommen viele nur in den alten Protokollen vor, ohne in die Matrikel übernommen worden zu sein, was bei eventuellem Ansuchen um offizielle Bestätigung zu wissen nötig ist. – Ahnenproben-Examinator war der jeweilige Sternkreuz-Ordenssekretär. Hofrang der Sternkreuz-Ordensdamen äquiparierend mit den Kämmerern.

Eine offizielle List aller Sternkreuz-Ordensdamen existiert bisher nicht, die in bezüglichen Werken etwa erschienen sind alle unvollständig.

e) In Anbetracht der regen Wechselbeziehungen zwischen österreichischen und bayerischen Adel seien an dieser Stelle auch der bayerische St. Anna-, der Elisabeth- und der Theresien-Orden erwähnt, bei denen acht Ahnen zu probieren waren.

f) Die Probe für das herzogliche Savoy'sche Damenstift in Wien, 1763 von der Herzogin Therese v. Savoyen, geb. Fürstin Liechtenstein, gegründet. Statuten von 1773. Die Kandidatinnen haben nach Art der Malteserprobe 16 Ahnen nachzuweisen und hierüber eine ordentlich bestätigte Ahnentafel samt Belegen und Deduktion vorzulegen. In rücksichtswürdigen Fällen konnte der Kaiser die Dispensation für die oberste Ahnenreihe eintreten lassen.

Rang der Damen nach den Kämmererfrauen. Das Ernennungsrecht stand dem Kaiser zu und wird heute vom regierenden Fürsten von Liechtenstein ausgeübt.

g) Die Probe für das k.k. theresianische adelige Damenstift auf dem Hradschin in Prag, 1755 von Kaiserin Maria Theresia gegründet. Statuten von 1763. Probe nach Malteserart, 16 Ahnen. Es bestanden 30 Residential- und 1 Externpräbende.

Rang der Damen mit den Kämmererfrauen. Ernennung erfolgte durch den Kaiser. Ein Verzeichnis aller Stiftsdamen und der in ihren Ahnentafeln vorkommenden Familien enthält Ferd. Jitschinsky`s Jubiläumsschrift über das Stift, Prag 1855.

h) Die Probe für das k.k. freiweltliche adelige Damenstift zu den hl. Engeln in Prag (Neustädter Stift), 1701 von Susanne Helene von BEDARIDES, geb. v. GOLTZ, errichtet. Statuten von 1703, 1720, 1738 und 1757. Die Stifts- und die Ehrendamen (1896 eingeführt) hatten acht Ahnen zu probieren. Ursprünglich bestanden sechs Stiftsplätze, die durch verschiedene Familienstiftungen auf 17 vermehrt wurden.

Rang der Damen nach den Kämmererfrauen. Ernennungsrecht durch das Stiftskapitel, bzw. durch die Stifterfamilien. – Ein Verzeichnis aller Stiftsdamen enthält Karl Köpl`s Geschichte des Stiftes, Prag 1901.

i) Die Probe für das adelig-weltliche Damenstift Maria Schulin Brünn, 1654 von Johanna Gräfin MAGNIS, geb. BERGER von BERG, errichtet. Staduten von 1697, 1792, 1868. Die Kandidatinnen hatten acht Ahnen zu probieren und eine ordentlich attestierte Ahnentafel vorzulegen. Es bestanden 18 adelige Residential-, 21 Extern- und 35 bürgerliche Präbenden, außerdem Ehrendamen.

Rang der adeligen Stiftsdamen nach den Kämmererfrauen. Sie wurden von der Kaiserin ernannt, während die Ehrendamen der Kaiser bestätigte.

j) Die Probe für das adelige Damenstift zu Innsbruck, 1765, bzw. 1768 von Kaiserin Maria Theresia errichtet. Statuten von 1765. Ahnenprobe gleich der des Malteserordens, 16 Ahnen.

Es bestanden zwölf Stiftsplätze. Rang der Stiftsdamen mit den Kämmererfrauen. Verleihung durch die Kaiserin.

k) Die Probe für das Grazer adelige Damenstift, 1784 von Kaiser Josef II. errichtet. Statuten von 1785. Die Kandidatinnen hatten nur nachzuweisen, dass ihre beiden Großväter und Großmütter je von einem adeligen Vater abstammten und einen entsprechenden Stammbaum mit Belegen beizubringen. Es bestanden sieben Präbenden und Ehrendamen.

Rang: nach den Kämmerfrauen. Alle Stifts- und Ehrendamen wurden vom Kaiser ernannt.

Außer den angeführten gab es noch andere, den Töchtern und Söhnen des erbländischen Adels vorbehaltene Familien-Stiftungen, wie die Görzer, die Haller, die Herbersteinische, die Esterházysche, die Wolkensteinische, die Millesimo'sche, Stiftsplätze in der Theresianischen Ritterakademie usw. Bei diesen wurde nur der Adel, eventuell überdies die Verwandtschaft mit den Stiftern, aber keine Ahnenprobe verlangt.

3.) Hofwürden

l) Die k.u.k. Kämmererwürde. Obwohl es bereits in der Zeit von Kaiser Albrecht I. bis Friedrich III. bei den regierenden Gliedern des Erzhauses Habsburg Kämmerer als Hofbeamte neben den Reichserz- und Landeserbämtern gegeben hat, so ist über sie nur lückenhaftes Material bekannt. Die eigentliche Kämmererinstitution setzte erst unter Kaiser Maximilian I. ein, der sie von der klassischen burgundischen Hofstaatsordnung übernahm. Sein Enkel Ferdinand I., der Begründer der österreichischen Hauptlinie, legte 1521 bei Errichtung seines Hofstaates die burgundischen Normen zugrunde. Genauere Kämmererlisten existieren aber erst von der Zeit Kaiser Ferdinands II. an. Adels- und Ahnenproben scheinen bis zur Regierung der großen Kaiserin Maria Theresia für Kämmerer nicht gefordert worden zu sein, wenigstens treffen wir z. B. unter Ferdinand II. ganz neugeadelte Kämmerer, wie ALDRINGER, GÖTZ, FUCHS, VERDA, HOLZAPFEL u. a.

Die genannte Kaiserin war die erste, die 1754 und 1755 Geschlechtsproben festsetzte und zwar zuerst drei adelige Generationen von der Vaterseite und zwei von der Mutterseite, aber schon 1760 erhöhte sie die Probe auf acht väterliche und vier mütterliche Ahnen für die deutsch-erbländischen Anwärter. Diese Art der Probe verblieb bis 1898, dann wurde sie auf acht väterliche und acht mütterliche adelige geborene Ahnen erhöht.

Kaiser Franz I. gewährte 1819, bzw. 1824 den Kandidaten seiner italienischen und ungarischen (siebenbürgischen) Provinzen erleichterte Proben, die übrigens fallweise schon vorher üblich waren. Die Italiener brauchten bloß drei adelige Generationen von väterlicher und mütterlicher Seite und vier adelige Generationen von Seite der beiden Großmütter nachweisen, den Ungarn (aber nicht jenen ursprünglich staatsfremden Familien, die das ungarische Indigenat erwarben hatten) war es freigestellt, nach drei Arten zu proben (strenge, schwierige und gewöhnliche Probe). Nach der ersten: sechs adelige Generationen vom Vater und der Mutter her, nach der zweiten: väterlicherseits in gleicher Weise außerdem das adelige Herkommen der Gattinnen dieser sechs väterlichen Ahnen, nach der dritten: nur die sechs Generationen väterlicherseits und der Adel der Mutter. Diese Ausnahmsproben wurden später widerrufen.

Kandidaten, wie auch gewesene Edelknaben, deren Väter schon k.u.k. Kämmerer, deren Mütter Sternkreuz-Ordensdamen waren und die legale Zeugnisse über die als "entsprechend anerkannt" Proben vorlegen konnten, waren von einer weiteren enthoben, doch wurden Kämmererproben aus den Jahren 1800-1820, insoferne es sich damals um "primi acquirentes" gehandelt hatte, nicht als gültig und beweiskräftig anerkannt.

Gleiche Geltung hatte auch das amtliche Zeugnis eines der beiden oben erwähnten Ritterorden über die vorschriftsmäßig abgelegte Sechzehn-Ahnen-Probe. Die Verleihung der Kämmererwürde war auch beim Vorhandensein aller Erfordernisse, um so mehr, wenn eine Dispens in irgendeinem Quartier nötig war, immer ein Gnadenakt des Kaisers, der die Kämmerer ernannte.

Hofrang der Kämmerer gleich der fünften Rangklasse (Generalmajor oder Hofrat). Die Kämmererlisten seit Kaiser Karl V. enthält der "Kämmerer-Almanach", Wien 1903.

m) Die Probe für den Hofzutritt und für Edelknaben war die gleiche wie für Erlangung der Kämmererwürde. Zu Edelknaben wurden nur Zöglinge des Theresianums und zwar nur für die Zeit ihres Verbleibens an dieser Akademie ernannt. Ihre Anzahl überstieg nicht dreißig. Der "Hofzutritt", der nach Ablegung der Sechzehn-Ahnen-Probe gewährt wurde, war besonders für nicht römisch-katholische adelige Damen wichtig, da solche nicht Sternkreuz-Ordensdamen werden konnten.

4.) Landmannschaft.

Die Aufnahmebedingungen waren, solange diese Institution bestand, je nach den Kronländern verschieden. So sind z. B. in Steiermark diesbezüglich Ahnenproben nicht nachweisbar, während in Oberösterreich von 1702 bis 1848 für den rudolfinischen und mittleren Herren- und für den Ritterstand "16 Ahnen von bekannt altadeligen und rittermäßigen Geschlechtern" gefordert wurden.

5.) Fideikommisse.

Nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuche hing die Errichtung von Fideikommissen vom "Gesetzgeber" (also ursprünglich nur vom Kaiser, in der konstitutionellen Ära von Kaiser und Parlament) ab. Prinzipiell waren auch bürgerliche Fideikommisse möglich. Ob zur Nachfolge in ein Fideikommiss der Adel, bzw. Proben erforderlich waren, hing ganz von den jeweiligen Stiftsbriefen ab. Als Beispiel für strenge Stiftungsbestimmungen sei auf jene des 1849 verstorbenen Grafen Wilhelm von MIRBACH-HARFF verwiesen, der seinen Güterbesitz in der Rheinprovinz als Fideikommiss verbunden mit seinem Namen, Wappen und Titel, seinem Neffen Richard Freiherrn von der VORST-LOMBECK und GUDENAU und dessen Nachfolgern nach dem Rechte der Erstgeburt unter der Bedingung hinterließ, dass die Frauen der ihm nachfolgenden Fideikommissbesitzer 16 Ahnen deutschen Geblütes nachweisen können. Auch vorkommende Prozesse, worin die Stiftsfähigkeit des Fideikommissanwärters angefochten wurde, erhärten, dass in Stiftsbriefen auf eine richtige Ahnenprobe Gewicht gelegt wurde (vide zwei interessante Fälle, den Rudolf Graf WRBNA und Dr. Max Graf zu HARDEGG betreffend, im Monatsblatt des "ADLER", Band VIII, S. 136 und Band IX, S. 121).

3. Kurze Abhandlung über die Vorschriften bei Legung der Adels-, Ahnen- und Wappenproben in der Monarchie.

Diesbezüglich wurde das Patent der Kaiserin Maria Theresia vom 31. Mai 1766 grundlegend, obwohl es ursprünglich nur Normen für die neu errichteten Damenstifter zu Prag und Innsbruck geben wollte. Nach seiner Erlassung lehnten sich alle Ahnenproben in der Monarchie, kleine Abweichungen ungerechnet, an die Bestimmungen der großen Kaiserin an.

Vorzulegen, bzw. zu erweisen waren:

1.) Der Stammbaum (richtiger die Ahnentafel) auf Pergament (wegen besserer Konservierung in den Archiven), der in allen Quartieren nicht nur die genauen Vor-, Zu- und Geschlechtsnamen des Probanden und seiner väterlichen und mütterlichen Ahnen, übereinstimmend mit den beizubringenden Dokumenten, sondern auch die heraldisch richtig gemalten Wappen sämtlicher dargestellten Personen zu enthalten hatte. Bei einer Ahnentafel von 16 Ahnen (=Ururgroßeltern) waren demnach 31 Wappen aufzuzeigen. Hier kann des Raummangels halber auf heraldische Anweisungen nicht eingegangen werden, bemerkt möge nur sein, dass, weil es sich auf der Tafel mit Ausnahme des Wappens des Probanden immer um Wappenpaare (von Ehepaaren) handelt, die Helme bei einhelmigen Wappen gegeneinander, gleichsam sehend, zu stellen sind. Zwei Helme auf einem Schilde bleiben aber in Gegenstellung, bei drei steht der mittlere gegen den Beschauer, der zwei anderen kehren einander das Profil zu usw. Die dargestellten Wappen müssen ferner nach Farben, Schild, Helmen, Zierden und Helmdecken mit den vorgelegten Diplomen usw. sachlich übereinstimmen, trotzdem können sie aber nach einer Stilgattung, um die Ahnentafel gefällig zu gestalten, entworfen werden, was Sache eines erfahrenen Wappenmalers ist.

Die so beschaffene Ahnentafel war von vier adeligen Zeugen (gewöhnlich Geheimen Räten oder Kämmerern) zu bestätigen und zu besiegeln, galt aber auch so ohne die dazugehörigen Adels- und Filiationsbelege nur als Privaturkunde. Erst wenn sie außerdem hinsichtlich Adel und Filiation von einer zuständigen höheren Behörde (in Österreich dem k.k., in Ungarn dem k.u.k. Ministerium des Innern) oder von hohen Ritterorden, bzw. adeligen Stiftern bestätigt war, konnte in der Regel die Vorlage weiterer Beweise entfallen. Die adeligen Zeugen sollten aus dem Ersten Adel des Landes gewählt sein, worin das Geschlecht des Probanden begütert war und durften mit ihm in gerader Linie nicht verwandt sein.

2.) Die Abstammungs- und Filiationsprobe, das ist der rechtskräftige urkundliche Beweis der ehelichen direkten Abstammung des Probanden von allen in der Ahnentafel aufscheinenden Personen, war in erster Linie durch legalisierte Extrakte aus den Tauf- und Trauungsmatrikeln, dann durch Heiratsverträge, Testamente, Familien- und Fideikommiss-Instrumente, Lehensbriefe, Landtafelextrakte, Dienst- und Familienverträge, Erbteilungen, Einantwortungen, Prozessakte, gerichtliche Urteile und andere, öffentlichen Glauben verdienende Urkunden zu erbringen. Im Notfalle wurden auch Familienschriften und Aufzeichnungen zugelassen, insoferne sie nach innerer und äußerer Beschaffenheit, Form und Duktus das Gepräge unzweifelhafter Echtheit und des Synchronismus aufwiesen.

Ließen sich einzelne Generationen aus dem Grunde nicht nachweisen, weil z. B. Kirchenarchive oder einzelne Dokumente durch Feuersbrünste, Kriegsverheerungen und dergleichen zugrunde gegangen waren, so konnten drei adelige Zeugen desselben Geschlechtes, das in Frage stand, sub fide nobili und an Eidesstatt, sowie aus eigener Wissenschaft bekräftigen, dass der Unglücksfall wirklich stattgefunden und die durch Urkunden nicht erweisbare Deszendenz ihre volle Richtigkeit habe. Handelte es sich um ein bereits ausgestorbenes Geschlecht, so hatten drei nächste Anverwandte dieser Familien Zeugnis zu legen. Konnte die Lokalbehörde (betreffendes Pfarramt) das zerstörende Ereignis beglaubigen, so erhärtete dies als supplierender Beweis das Zeugnis der Verwandten.

Kamen in einem oder dem anderen Quartier ein k.u.k. Kämmerer, eine Sternkreuz-Ordensdame oder ein stiftsmäßiger Ordensritter vor, so konnten die von dort aufsteigenden Ahnen als bereits bewiesen angesehen werden, falls legale Atteste der betreffenden Stellen beigebracht wurden.

3.) Die Adels- und Wappenprobe (Lustrum), welche die Ritterbürtigkeit und Stiftsmäßigkeit der Geschlechter der obersten Ahnenreihe durch Dokumente zu erweisen hatte. Bevor wir darauf näher eingehen, sei zu erklären versucht, was man unter ritterbürtig und stiftsmäßig damals eigentlich verstand.

Während ritterbürtig im Mittelalter, wie wir im ersten Teil sahen, die Qualifikation zur Erlangung der tatsächlichen Ritterwürde infolge Abstammung von wirklichen Rittern bedeutete, war ritterbürtig in späterer Zeit eigentlich nichts anderes mehr, als "von gutem Adel und adelig geborenen Ahnen sein". Das ersehen wir schon aus dem Aufstecken einer Gabel in der obersten Ahnenreihe in Zweifelsfällen.

Stiftsmäßig war dagegen ein Geschlecht, das den betreffenden Rezeptionsbedingungen in Ritterschaften und Stifter, den Anforderungen der Zeit nach, entsprach. Stiftsfähig war also so ziemlich das gleiche und bezog sich auf einen Adeligen, der die im speziellen Falle nötige Ahnenprobe zu bestehen imstande war.

Bei Geschlechtern, deren uralt-adeliges Herkommen notorisch war, wurde der Beweis der Ritterbürtig- und Stiftsfähigkeit nicht mit voller Strenge gefordert. Im Gegenfalle oder wenn der Ahnenproben-Examinator einen Zweifel über ein Geschlecht hatte, musste der Proband dieses Anstand durch "Aufsteckung einer Gabel", dass heißt durch ein Dokument (Taufschein, usw.) zu beheben trachten, das bewies, die in dem betreffenden Quartier verkommende Person sei bereits väterlicher und mütterlicherseits adelig geboren. Strenge genommen waren daher in der obersten Ahnenreihe nicht nur Neugeadelte ("Primi acquirentes"), sondern auch solche ausgeschlossen, deren Eltern bei der Geburt noch nicht in den Adelsstand erhoben worden waren.

Der Adels- bzw. Wappennachweis mit Helm und Kleinodien konnte am einfachsten durch Vorlage der betreffenden Adelsdiplome, Wappenbriefe und Inkolatsurkunden geliefert werden. Fehlten solche, was beim Uradel oft der Fall war, so genügten Atteste der ehemaligen Herren- und Ritterstände der österreichischen Erbländer, der Reichsritterschaften, Reichsburgen, des Malteser-Ordenskapitels, deutscher Ordens-Balleien, der adeligen Dom-, Reichs- und Damenstifter, der Heroldsämter, Komitate im Königreiche Ungarn, beglaubigte Auszüge aus Adelsmatrikeln, aufgeschworene und approbierte Ahnentafeln, ja selbst beglaubigte Kopien alter Grabsteine, Kirchenfenster, Gobelins mit Ahnenwappen und dergleichen.

Hie und da kam es vor, dass keiner der obigen Adelsbeweise, namentlich aus Ursache von Kriegereignissen, Feuersbrünsten usw., zu beschaffen war. In diesem Falle durfte der Nachweis dadurch erbracht werden, dass in glaubwürdiger Form nachgewiesen wurde, die in Frage stehenden Vorfahren hätten bereits Hof- und Landesämter bekleidet, die nur Edelleuten zugänglich gewesen, oder sie wären in adeligen Ritterorden und Stiftern aufgeschworen worden, hätten adelige Güter besessen u. a.

Wappenbriefe allein bildeten noch keinen Adelsbeweis, hatten doch auch viele Nichtadelige Wappenbriefe erhalten. Ebenso wenig genügte der Eintragung eines Adels Prädikates etwa in pfarramtlichen Dokumenten, öffentlichen Anstellungsdekreten usw. Beide konnten wohl eine Geburt, Trauung, respektive eine erfolgte Anstellung, nicht aber den Adel erweisen.

Die bei einzelnen in der Ahnentafel des Probanden vorkommenden Familien im Laufe der Zeit etwa eingetretenen Standesveränderungen oder Erhebung in einen höheren Adelsgrad, Änderungen des Namens oder Wappens (Vermehrung) usw. waren gleichfalls durch Dokumente genau zu erweisen und in der Ahnentafel zu berücksichtigen.

Die von der kaiserlichen Kanzlei ab und zu einem Neugeadelten verliehenen sogenannten "geschenkten Ahnen" ("diplomatici") – gewöhnlich lautete die betreffende Diplomstelle: "als ob N. N. von seinen vier Ahnen väterlicher und mütterlicherseits in solchen (adeligen) Stand herkommen und geboren wäre" – wurden bei keiner Probe anerkannt und überhaupt nicht ernst genommen.

Patrizier- und ratsfähige Geschlechter der größeren und angeseheneren deutschen Reichsstädte, ferner das ratsfähige und verbürgerte Patriziat der hervorragendsten Städte der Schweiz wurden hie und da, allerdings je nach der oft verschiedenen Ansicht des betreffenden Examinators, dem stiftsfähigen ausländischen Adel gleichgehalten, welch letzterer übrigens sonst von einem mit der Comitiva major versehenen Fürsten- oder Reichsstande verliehen sein musste.

4.) Die Deduktion, d. h. ein erklärendes Verzeichnis über alle zur Vorlage gebrachten Probationsdokumente. Zu diesem Zwecke waren alle Urkunden in zweckentsprechender Reihenfolge zu nummerieren und mit Angabe der bezüglichen Nummer in der Beweisführung und zur Unterstützung des Gesagten zu erwähnen. In der Deduktion hatte man genügend Raum und Gelegenheit, um anscheinende Lücken zu ergänzen und zu rechtfertigen, etwaige Widersprüche zwischen einzelnen Dokumenten zu erklären, bzw. zu lösen, sowie sonst nötig erscheinende Erläuterungen beizufügen. Auf alle Fälle musste die Deduktion so klar und übersichtlich abgefasst sein, saß der betreffende Ahnenproben-Examinator oder Ordenssekretär orientiert war und ohne weitere Mühe seines Untersuchungsamtes walten konnte, dessen Normen durch das Kabinettschreiben des Kaisers Franz I. vom 16.8.1824 geregelt worden waren.

Das oben erwähnte Patent der Kaiserin Maria Theresia räumte den Probanden, da man ihnen nicht zumuten konnte, lauter Documenta probatoria im Original vorzulegen, ein, dass auch allen, von den zuständigen öffentlichen Behörden und Notaren vidimierten Abschriften vollkommener Glaube beizumessen sei. Die aus dem Auslande einlangenden Akte sollten mit den erforderlichen Legalisierungen seitens der betreffenden k.u.k. Missionen und des Ministeriums des Äußeren, je nach den bezüglichen Staatsverträgen, versehen sein. Bei Extrakten aus Kirchenbüchern wurde gewünscht, dass sie womöglich von den zuständigen Konsistorien bestätigt seien. Der Deutsch Ritterorden aber nahm solche Extrakte nur im Original an.

In der Republik verwaltet die Gratialregistratur im Bundeskanzleramte das ehemalige Adelsarchiv des k.k. Ministeriums des Innern.

Durch die nach dem Weltkriege in Deutschland sowohl, als auch in den österreichischen Nachfolgestaaten entstandenen Verfassungen wurden mit Ausnahme Ungarns fast überall die früheren staatlichen Schutzeinrichtungen des Adels, wie Adelsbehörden, Heroldsämter, behördliche Matrikeln, usw. aufgehoben. Dem Mißbrauche adeliger Namen ist dadurch Tür und Tor geöffnet. In einer Reihe von Provinzen und Ländern des deutschen Reiches wurden daher Adelsmatrikeln geschaffen, welche die früher staatlichen Ziele nun auf privatem Wege weiterführen wollen. Die deutsche Adelsgenossenschaft entschloß sich, die gothaischen Genealogischen Taschenbücher als offizielle Adelsmatrikel anzunehmen. Verschiedene Adelsvereine führen nicht nur den durch öffentliche Dokumente beglaubigten Personalstand der Familien ihrer Mitglieder, sondern sammeln auch deren Stamm- und Ahnentafeln, Wappenbeschreibungen und familiengeschichtliche Aufzeichnungen. Die V.K.E.I.Ö hat sich ähnliche Ziele gesetzt und baut einstweilen an dem Zustandekommen einer Adelsmatrikel und eines Wappenbuches, wie sie auch über fallweises Ersuchen die Beglaubigung von Ahnenproben ihrer Mitglieder durchführt. Sie fußt dabei auf den alterwürdigen, durch Jahrhunderte innerhalb des Habsburgerreiches in Geltung gestandenen Grundsätzen und Bestimmungen über die Adels- und Ahnenprobe, die in dieser Skizze zusammenfassend dargelegt wurden.

Mit dem Letzten eines Adelsgeschlechtes wurden früher dessen "Schild und Helm begraben", indem man sie zerschlagen in die Gruft warf. Auch die alte Adels- und Ahnenprobe sollte durch die republikanischen Aufhebungsgesetze ein "Chunring, nimmer Chunring" über sich ergehen lassen. Es ist ein erfreuliches Zeichen standesgemäßen Traditionsgefühles, dass heute Adelsvereinigungen wenigstens auf privatem Wege Ahnentafeln sammeln und bestätigen. Noch erfreulicher, dass gerade die moderne Wissenschaft deren hohe Bedeutung wieder anerkennt. Geht doch die Entwicklung heute dahin, auch bei bürgerlichen und bäuerlichen Geschlechtern die Ahnenforschung einzuführen und zu beleben.

Benützte Quellenwerke:

  • Dr. DUNGERN, Frhr. v. – "Das Problem der Ebenbürtigkeit", München 1905 und Genealogie und Reichtswissenschaft in Dr. v. Heydenreichs Handbuch der praktischen Genealogie, Leipzig 1913.
  • "ESTORs praktische Ahnenprobe", Marburg 1750.
  • GALBREATH – "Handbüchlein der Heraldik", München 1930.
  • JITSCHINSKY – "Kurze Darstellung der Gründung und des Bestandes des k.k. theresianischen adeligen Damenstiftes am Prager Schlosse", Prag 1855
  • "Kämmerer-Almanach", Wien 1903.
  • KÖPL – "Geschichte des k.k. freiweltlichen adeligen Damenstiftes zu den hl. Engeln in Prag", Prag 1901.
  • LEITNER, Quirin, - "Freydal", Wien 1880/82.
  • Dr. LANGER - "Die Ahnen- und Adelsprobe in Österreich", Wien 1862.
  • LÜTGENDORFF, Frhr. von – "Familiengeschichte, Stammbaum und Ahnenprobe", Frankfurt a. M. 1890.
  • NAMENSTNIK – "Darstellung des Wappen- und Adelsbeweises", Wien 1824.
  • NEDOPIL – "Deutsche Adelsproben aus dem deutschen Ordens-Zentralarchiv in Wien", Wien 1868 – 1881, 4. Bde.
  • PACE, Graf – "Mayrhofers Handbuch für den politischen Verwaltungsdienst", 5. Bd.
  • RIEDL – "Salzburgs Domherren in den Mitteilungen der Gesellschaft für Salzburger Landeskunde 1867.
  • ROTH v. SCHRECKENSTEIN, Frhr. v. – "Die Ritterwürde und der Ritterstand", Freiburg i. Br. 1886.
  • SCHÖNFELD. v. – "Adelsschematismus des österreichischen Kaiserstaates", Wien 1824.
  • SIEBMACHER - "Seylers Geschichte der Heraldik", ,Neuer, Bd. A, Nürnberg 1885 bis 1889.
  • "Staubers historische Epheneriden", Linz 1884.
  • STRANTZ, v. – "Geschichte des deutschen Adels", Breslau 1853.
  • WALZ, Dr. M. – "Grabdenkmäler in Salzburg" in den Mitteilungen der Gesellschaft für Salzburger Landeskunde, Bd. I, 1867 und II. 1875.
  • "Westfälisches Adelsblatt", 1925
  • KLOCKE, v. – "Von westdeutsch-westfälischer Adels- und Ahnenprobe".
  • Außerdem einschlägige Instruktionen einzelner Orden und des k.u.k. Oberstkämmereramtes, sowie freundliche wertvolle Mitteilungen von Hans v. BOURCY und Friedrich Graf LANJUS

Entnommen aus:

  • BLITTERSDORFF, Philipp - "Adels- und Ahnenproben im alten Österreich-Ungarn", Mitglied der Landesgruppe Oberösterreich der V.E.I.K.Ö., in Jahrbuch der Vereinigung katholischer Edelleute in Österreich, Tyrolia, Wien 1932, Seite 109 - 127.

Webverweis:

 
Bitte registieren Sie sich oder melden Sie sich an, um einen Kommentar abzugeben.