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Begriff Glossar
Adelsanmaßung

Unbefugter Gebrauch des Adels oder eines bestimmten Adelstitels. Dieser war unter Strafe gestellt, und zwar im Deutschen Reich gemäß § 360 I Abs. StGB, und in Österreich gemäß Hofkanzleidekret vom 2. November 1827, P.G.S. Nr. 119.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
Adelsentsetzung

Der Adelsverlust trat in folgenden Fällen ein:
a) Durch Verheiratung einer adeligen Frau mit einem nichtadeligen Mann (für manche Staaten gehen einige Autoren statt vom Adelsverlust der Frau nur vom Ruhen ihres Adels während der Ehe aus);
b) in Folge strafgerichtlicher Verurteilung wegen bestimmter Kapitalverbrechen: Bayern, Österreich und Preußen sahen diesfalls den Adelsverlust für den Verurteilten vor; diese Art des Adelsverlustes, die in Österreich Adelsentsetzung genannt wurde, erstreckte sich nicht auf den Ehegatten und die bereits geborenen Kinder; durch die Einführung des Reichsstrafgesetzes von 1871 endete diese Verlustmöglichkeit im Deutschen Reich; in Österreich galt die zugrundeliegende Bestimmung bis 1918/19;
c) durch Adelsverzicht;
d) in Preußen (II. 9. § 81 PrALR) durch Adelsverschweigung: “Viele Städte oder Zünfte z.B. lehnten eine Aufnahme von Adeligen prinzipiell ab oder forderten vor einer Aufnahme bzw. vor Erteilung des Stadtbürgerrechts die Niederlegung des Adels“ (Dewitz); überwand ein Adeliger durch Verschweigung seines Adels die Zugangsbarriere, so führte dies zum Adelsverlust, außer er verfügte über ein Privilegium de non usu; der Adelsverlust durch Adelsverschweigung wurde in Preußen 1807 aufgehoben;
e) im römisch-deutschen Reich durch Verhängung der Reichsacht;
f) im gemeinen Recht mit der Ausübung niederer Gewerbe (vgl. dazu auch den verwandten Fall der Suspension des Adels);
g) in Böhmen mit dem Übertritt in den untertänigen Stand oder mit der Rückkehr zum Bürgerstand.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
Adelserwerb

Dieser konnte auf verschiedene Weise erfolgen:
1. Eo ipso durch Übertragung innerhalb der Familie:
a) Vom adeligen Vater auf das Kind im Wege der ehelichen Geburt;
b) vom adeligen Mann auf die nichtadelige Frau im Wege der Eheschließung;
c) vom adeligen Vater auf das Kind im Wege der Legitimatio per matrimonium subsequens;
2. durch Gnadenakt des Souveräns:
a) Verleihung des erblichen Adels durch den Souverän (Adelsverleihung, Recht zur);
b) Verleihung des erblichen Adels durch den Souverän im Wege der Legitimatio per rescriptum principis, sofern die im jeweiligen Einzelfall genau zu überprüfenden Voraussetzungen vorlagen;
3. auf Grund eines Rechtsanspruchs, dem in manchen Fällen ein Gnadenakt des Souveräns folgte:
a) im Wege der Erwerbung eines Amtsadels;
b) im Wege der Erwerbung eines Ordensadels;
c) in Preußen und Bayern im Wege der Ersitzung des Adels;
d) in Österreich durch Erwerbung des systemmäßigen Adels.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
AdelsmatrikelÖffentlich geführtes Verzeichnis aller Adeligen oder aller bestimmte Anforderungen erfüllenden Adeligen eines Landes.
Bekanntestes Beispiel ist die 1808 eingerichtete bayerische Adelsmatrikel; wer in ihr nicht eingetragen war, wurde in den öffentlichen Akten nicht als adelig anerkannt. Ein generelles Adelsbuch hatte Sachsen (1902), sachlich bzw. regional eingeschränkte Adelsmatrikeln gab es in Württemberg für den standesherrlichen und ritterschaftlichen Adel (1818) und in Tirol für den grundbesitzenden Adel (1363) bzw. in Preußen mit der Rheinischen Adelsmatrikel (1827). Die in Baden mittels Verordnung von 1815 vorgesehene Einrichtung einer Adelsmatrikel konnte entgegen anderslautenden Berichten nicht in die Praxis umgesetzt werden (Lederle, 174f). Auch in Österreich gab es trotz der in der Literatur häufig anzutreffenden gegenteiligen Behauptung keine Adelsmatrikel mit Ausnahme Galiziens und Lodomeriens. Weiters sind auch die Matrikeln der Baltischen Ritterschaften von Livland, Estland, Kurland und Oesel zu erwähnen. Die Matrikel der Kurländischen Ritterschaft wurde bereits ab 1620 erreichtet, die der anderen Ritterschaften in der Mitte des 18. Jahrhunderts.
Quelle: www.Adelsrecht.de
 
AdelstitelHistorisch gab es in allen deutschsprachigen Ländern neben dem einfachen (=untitulierten) Adel die Titel Freiherr, Graf und Fürst. Bayern und Österreich kannten zwischen dem einfachen Adel und dem Freiherren noch den Ritter (Ritterstand). Der Herzog gehörte so wie der Prinz, der Landgraf (z.B. v. Hessen), der Markgraf (z.B. v. Baden) und der Pfalzgraf (z.B. bei Rhein) dem Fürstenstand an. Ausländische Titel wie Vicomte und Marquis setzten sich trotz vereinzelter Verleihungen nicht durch. Die Bezeichnung “Edler“ war kein eigener Titel. Ursprünglich wurde sie im Alten Reich von Angehörigen des Ritterstandes verwendet. In Österreich galt sie seit 1770 als sogenanntes “Ehrenwort“, das gegen Erlegung einer höheren Taxe bei der Verleihung des einfachen Adels ohne gesonderte kaiserliche Bewilligung erlangt werden konnte.
Quelle: www.Adelsrecht.de
 
Adelsverlust

Der Adelsverlust trat in folgenden Fällen ein:

a) Durch Verheiratung einer adeligen Frau mit einem nichtadeligen Mann (für manche Staaten gehen einige Autoren statt vom Adelsverlust der Frau nur vom Ruhen ihres Adels während der Ehe aus);
b) in Folge strafgerichtlicher Verurteilung wegen bestimmter Kapitalverbrechen: Bayern, Österreich und Preußen sahen diesfalls den Adelsverlust für den Verurteilten vor; diese Art des Adelsverlustes, die in Österreich Adelsentsetzung genannt wurde, erstreckte sich nicht auf den Ehegatten und die bereits geborenen Kinder; durch die Einführung des Reichsstrafgesetzes von 1871 endete diese Verlustmöglichkeit im Deutschen Reich; in Österreich galt die zugrundeliegende Bestimmung bis 1918/19;
c) durch Adelsverzicht;
d) in Preußen (II. 9. § 81 PrALR) durch Adelsverschweigung: “Viele Städte oder Zünfte z.B. lehnten eine Aufnahme von Adeligen prinzipiell ab oder forderten vor einer Aufnahme bzw. vor Erteilung des Stadtbürgerrechts die Niederlegung des Adels“ (Dewitz); überwand ein Adeliger durch Verschweigung seines Adels die Zugangsbarriere, so führte dies zum Adelsverlust, außer er verfügte über ein Privilegium de non usu; der Adelsverlust durch Adelsverschweigung wurde in Preußen 1807 aufgehoben;
e) im römisch-deutschen Reich durch Verhängung der Reichsacht;
f) im gemeinen Recht mit der Ausübung niederer Gewerbe (vgl. dazu auch den verwandten Fall der Suspension des Adels);
g) in Böhmen mit dem Übertritt in den untertänigen Stand oder mit der Rückkehr zum Bürgerstand.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
Adelsverzicht

Ein Verzicht auf den Adel war möglich; ausdrückliche gesetzliche Regelungen kannten Bayern und Sachsen, die Voraussetzungen für die Rechtswirksamkeit des Adelsverzichtes wurden aber überall gleich gehandhabt:
Es bedurfte dafür einer ausdrücklichen und förmlichen Erklärung des Verzichtenden gegenüber dem Staat, in Österreich zusätzlich der kaiserlichen Genehmigung. Damit war der Adelsverzicht durch konkludente Handlungen ausgeschlossen, hier liegt auch der Unterschied zu dem durch Nichtgebrauch entstehenden verdunkelten Adel. Die Wirkung des Adelsverzichtes erstreckte sich nicht auf die bereits geborenen (Bayern) bzw. bereits “erzeugten” (Sachsen) Kinder.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
Adoption

Durch die Adoption erlangte das Wahlkind die rechtliche Stellung des Kindes des Annehmenden und damit auch dessen Familiennamen. Der Adel und damit das Recht auf Führen der Adelsbezeichnung wurde damit allerdings nicht auf das Kind übertragen, “da eine private Verfügung über den Adel nicht möglich war” (Rensch). Jede Adelsübertragung - sei es auf einen adeligen oder einen bürgerlichen Adoptierten - bedurfte der ausdrücklichen landesfürstlichen Genehmigung.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
Ahnenprobe

Als im Mittelalter aus den Berufsständen Geburtsstände wurden, entstand zur Abgrenzung von den anderen Ständen der sogenannte Vier-Ahnen-Beweis, d.h. der Nachweis, daß alle vier Großeltern des Probanden demselben Stand angehört hatten. Für den Adel (im heutigen Sinne verstanden) ist der erste wesentliche Ahnenbeweis ab dem 12. Jahrhundert der der Turnierfähigkeit; er wurde vom Nachweis der Abstammung von vier ritterbürtigen Ahnen und der Legung einer Wappenprobe abhängig gemacht. Später wurden bestimmte Funktionen dem Adel vorbehalten, so in Ritterorden, Domkapiteln und Stiften (“Stiftmäßigkeit”), Orden und Stiften für adelige Damen und Hofwürden (z.B. Kämmererwürde, Hofzutritt).
Welche Abstammungsvoraussetzungen zu erfüllen waren, ergab sich aus den Regeln der betreffenden Institution. Tendenziell wurden aber - zur Aufrechterhaltung der Exklusivität - die Anforderungen bis hin zur 16-Ahnen-Probe (Nachweis, daß alle Ururgroßeltern adelig geboren waren) immer mehr verschärft. In älteren Zeiten wurde der Nachweis regelmäßig durch die sogenannte “Aufschwörung” (d.h. die durch andere Adelige erfolgte feierliche Bestätigung der Richtigkeit der auf der Ahnentafel des Probanden enthaltenen Angaben sowohl bezüglich der ehelichen Geburt aller Vorfahren als auch der Zugehörigkeit aller aufgeführten Personen zum Adel) erbracht;  mit der Säkularisation und dem Ende des alten Reichs trat an ihre Stelle der Urkundenbeweis.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
Alter Adel

Jene Familien, die erst nach 1400 “ihren Weg zum Adel durch allgemeine Anerkennung, Inkorporierung, Connubium und Besitzerwerb gefunden haben” (Fritsch), aber nie nachweisbar den Adel verliehen erhalten hatten, wurden als “Alter Adel” bezeichnet.
Unter dieser Bezeichnung fanden sie ab dem Jahre 1922 Eingang in die Reihe Adelige Häuser der gothaischen genealogischen Taschenbücher, die bis dahin nur den Uradel und den Briefadel kannten. Adelsrechtlich und historisch hat dieser Begriff, der heute auch nicht mehr verwendet wird, keine Berechtigung. Ansonsten wurde der Begriff “Alter Adel” noch in Bayern für jene Familien, die 1508 die Landstandschaft besaßen, und in der Freien Reichsritterschaft für die Ritterschaftsmitglieder mit adeligen Großeltern verwendet.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
Amtsadel

Bei manchen Ämtern war mit ihrer Erlangung automatisch der Erwerb des Adels bzw. eines bestimmten Adelstitels verbunden. Derartiger Amtsadel entstand entweder durch ausdrückliche Verleihung (z.B. an den Erzbischof von Prag, der dadurch zum Fürsterzbischof wurde) oder kraft Observanz (z.B. Fürstbischof von Chiemsee). Solchen Amtsadel gab es häufiger für Kirchenfürsten in habsburgischen Landen, wobei es sowohl römisch-deutsche als auch österreichische und böhmische Verleihungen gab.
Auch die Reichshofräte dürften im 18. Jahrhundert den Amtsadel erworben haben. Das Preußische Allgemeine Landrecht ging davon aus, daß es Ämter gab, mit deren Innehabung der Adel verbunden war (II. 9. §§ 32 und 33). In Württemberg war der persönliche Adel für Inländer mit den Staatsämtern der obersten vier Rangstufen verbunden (aufgehoben 1913). Der Amtsadel war gleichzeitig ein persönlicher Adel.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
Articules feudalis

Lehenartikel. Diese in den Urkunden selbst gebrauchte Formel, sichert dem Wappen- und Lehensgenossen rittermäßige Lehen zu tragen und alle damit verbundenen Vorzüge zu genießen. Die Lehensfähigkeit hat eine Fülle von Gestaltungen angenommen. Man unterschied Reichs-, landesfürstliche und Privatlehen, gegebene und aufgetragene, Gnaden-, Kauf-, und gekaufte Lehen, Lehen mit der Gnade, neue und alte Lehen, Männer- und Weiberlehen. Hier ist das Kriterium der Rittermäßigkeit gegeben. Das heißt also, dass der Beliehene berechtigt wurde solche Lehen zu tragen, deren Besitz an die Ritterbürtigkeit gebunden war. Diese wiederum setzte die Abstammung von vier adeligen Großeltern voraus (Vierahnenprobe). Dem Beliehenen wurden damit also adelige Qualitäten zuerkannt, obwohl er de facto nicht adelig war. In vielen Fällen erfolgte die Verleihung des Lehensartikels zugleich mit jener der Helmkrone und auch der Öffnung des Helmes (Spangenhelm), was in der späteren Heraldik den Adelswappen zukam. Tatsächlich wurden solche Wappen mit Lehensartikel (und Krone) in den meisten Ahnenproben in der obersten Reihe als vollwertig tolleriert.
Quelle: Frank - Standeserhöhungen und Gnadenakte, 1973.

 
Ausländischer AdelDer Adel eines fremden Staates durfte nur mit Erlaubnis des Landesfürsten geführt werden. Gleiches galt für die Annahme der Staatsbürgerschaft durch einen adeligen Ausländer: Er bedurfte zur Weiterführung seines Adels der Bewilligung des Landesfürsten, wobei in Österreich ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Bewilligung bestand. Allerdings war der Adel damit noch immer ausländischer Adel. Eine Übersetzung derartiger ausländischer Adelstitel ins Deutsche war nicht zulässig.
Quelle: www.Adelsrecht.de
 
Briefadel

Adel, der durch förmliche Verleihung (Adelsbrief, Adelsdiplom) erworben wurde. Die erste derartige Verleihung durch einen deutschen Kaiser ist 1360 erfolgt. In Deutschland werden die Begriffe Briefadel und Uradel als Gegensatzpaar gebracht.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
Burggraf

Ursprünglich ein Graf, also landesfürstlicher Beamter, der den Bann über ein bestimmtes mit einer Burg verbundenes Gebiet zu versehen hatte. Dazu zählten die Verteidigung, das richterliche Amt und bestimmte Verwaltungszweige. Im Laufe der Zeit kam die “Würde immer mehr in die Hände der Regierenden oder sonst hervorragender Geschlechter, um schließlich ein erbliches Lehen zu werden” (Silva-Tarouca, XXXIV f). Die im Besitz der Burggrafenwürde befindlichen fürstlichen Geschlechter bedienten sich immer gern dieses Titels (so z.B. die Hohenzollern als Burggrafen von Nürnberg). Daneben - und nicht mit dem ersteren zu verwechseln - wurde der Begriff auch für Burg-Hauptmänner, Burg-Verwalter etc. verwendet.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
Böhmischer Adel

Die böhmischen Könige erhoben (für die historischen Länder der böhmischen Krone, also Böhmen, Mähren, Schlesien, Glatz und die Lausitz) seit dem 15. Jahrhundert in den Adelsstand, wobei sich der Adel staatsrechtlich in zwei Korporationen, nämlich den Herrenstand und den Wladyken- (Ritter-) Stand gliederte. Um die Adelsrechte ausüben zu können, war die Aufnahme in eine dieser Korporationen erforderlich, wobei den Ständen ein entscheidendes Mitwirkungsrecht zukam, das erst 1620 im Gefolge der Schlacht am Weißen Berge eliminiert wurde. Erst danach faßten auch die sonst im Reich bekannten Adelsränge (siehe auch Titel) in Böhmen und seinen Nebenländern Fuß und wurden auch regelmäßig verliehen. Böhmen behielt aber sein Privileg, daß im Reich verliehene Adelstitel nicht automatisch Gültigkeit erlangten, sodaß häufig derselbe Titel einer Familie zwei Mal (ein Mal für das Reich, ein Mal für Böhmen) verliehen wurde.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
Durchlaucht

(Anredeprädikat): Die Prädikate wie Hoheit, Durchlaucht etc. wurden ursprünglich wie Titel verliehen und waren über die Jahrhunderte einer ständigen Nivellierung unterworfen, deren Schilderung den vorliegenden Rahmen bei weitem sprengen würde. Als Beispiel sei angeführt, daß das Prädikat Wohlgeboren im 16. und anfangs des 17. Jahrhundert nur an Angehörige gräflicher Familien verliehen wurde. 1918/19 standen dem Adel – beruhend auf Rechtsakt (wie monarchischer Verleihung im Einzelfall oder Beschlüssen des deutschen Bundestages samt einzelstaatlicher Umsetzung betreffend die (Standesherren) oder aus Courtoisie - folgende Anredeprädikate zu:
a) Hoher Adel: Für regierende Häuser ist der konkrete Einzelfall zu überprüfen; für die Standesherren Durchlaucht, Durchlauchtig Hochgeboren oder Erlaucht und für Nachgeborene, denen kein gesondertes Prädikat zustand, Hochgeboren.
b) Niederer Adel: Für fürstliche Häuser, denen kein sonstiges Prädikat gesondert verliehen worden war, Hochgeboren bzw. in Österreich fürstliche Gnaden; für Grafen Hochgeboren, für Freiherren Hoch- und Wohlgeboren bzw. in Österreich Hochwohlgeboren und für Ritter und den untitulierten Adel Hochwohlgeboren.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
Ebenbürtigkeit

Dieser Begriff, der mit wenigen Ausnahmen nur für den hohen Adel von Bedeutung war, hat zwei Bedeutungen. Subjektiv bedeutet er das den Mitgliedern der landesherrlichen Häuser kraft ihrer staatsrechtlichen Stellung zukommende und den Mitgliedern der standesherrlichen Häuser (Standesherren) zugestandene Recht, rechtlich in vollem Umfang gültige Ehen mit Mitgliedern regierender Häuser einzugehen (Ehen mit nicht Ebenbürtigen waren sogenannte morganatische Ehen).
Objektiv bedeutet er die Summe der üblicherweise in Hausgesetzen und Hausobservanzen festgelegten Rechtsnormen, die die Voraussetzungen für die Ebenbürtigkeit und Rechtsfolgen im Falle von deren Fehlen festlegten. Nicht alle standesherrlichen Häuser haben für sich derartige Ebenbürtigkeitsregeln erlassen. Für den niederen Adel gab es im preußischen Allgemeinen Landrecht Ebenbürtigkeitsregeln, die aber 1854 aufgehoben wurden. Weiters war der Grafentitel der Grafen v. Saldern-Ahlimb-Ringewalde an die Geburt aus der Ehe des Vaters mit einer Adeligen gebunden.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
Erbadel

Im Gegensatz zum üblichen erblichen Adel gab es in Bayern noch eine Erbadel genannte Sonderform: Nach § 5 des bayerischen Adelsediktes von 1818 bewirkte die Verleihung des Militär-(Max-Josef-) Verdienst-Ordens bzw. des Zivil-Verdienst-Ordens (der Bayerischen Krone) die Erhebung des Ausgezeichneten in den nicht vererbbaren persönlichen Adel (Adelserwerb durch Ordensverleihung ). Nach französischem Vorbild hatte ein Ordensmitglied, dessen Vater und Großvater ebenfalls diese Auszeichnung erworben hatten, Anspruch auf taxfreie Verleihung des erblichen Adels. Ein derartiger Fall trat erstmals 1897 in der Person von Dr. Ernst August v. Seuffert ein.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
Ersitzung
  1. Preußen
    Das preußische Allgemeine Landrecht von 1794 enthielt eine juristisch als Ersitzung des Adels zu deutende Bestimmung; II. 9. § 19 PrALR sah folgendes vor: “Wer entweder selbst, oder wessen Vorfahren Vier und vierzig Jahre hindurch sich adlicher Prädikate und Vorrechte ruhig bedient, und also ein ausdrückliches oder stillschweigendes Anerkenntniß des Staats für sich hat, für den streitet die rechtliche Vermuthung, daß ihm der Geschlechtsadel wirklich zukomme.” Diese Rechtsvermutung war allerdings nur eine praesumptio iuris, also widerlegbar.
  2. Bayern
    In Bayern wurde der Adel oder eine bestimmte Adelsstufe in die Adelsmatrikel eingetragen, ohne daß es dazu eines königlichen Gnadenaktes bedurft hätte, wenn der “unvordenkliche Besitzstand” nachgewiesen werden konnte; der Nachweis galt als erbracht, wenn der Adel oder der fragliche Titel 100 Jahre ungestört, d.h. auch in amtlichen Dokumenten geführt wurde.

Quelle: www.Adelsrecht.de

 
ErzherzogErzherzog (Abkürzung Ehzg.) war von 1453 bis 1918 der Titel des Regenten von Österreich als Erzherzog zu Österreich, Archidux Austriae (mittellat., Abk. A.A.), seit 1463 als Nebentitel der habsburgischen römisch-deutschen Kaiser – mit Zeiten der Teilungen der habsburgische Erblande und mehreren Erzherzögen – und seit 1806 des Kaisers von Österreich, sowie bis 1919 der Titel aller Prinzen der Häuser Habsburg und Habsburg-Lothringen.
Quelle: de.wikipedia.org
 
Exemptio fori

Freiheit für fremde Gerichte. Schutz gegen fremde Gerichte. Der Privilegierte und seine Hintersassen und Untertanen dürfen nicht vor das Hofgericht zu Rottweil, eines der anderen kaiserlichen Landgerichte, oder die westfälischen Femgerichte geladen und dort beklagt werden, sondern nur vor den ordentlichen Gerichten, bzw. vor dem Kaiser, es sei denn, dass dem Kläger kein Urteil gewährt wird.

 
Fideikommiss

Ein durch Stiftungsakt geschaffenes unveräußerliches und unteilbares, einer bestimmten Erbfolge unterliegendes Vermögen, das üblicherweise auch nicht belastet werden durfte.
Im wesentlichen nach spanischem Vorbild ausgebildet, verbreitete es sich nach dem 30jährigen Krieg auch im römisch-deutschen Reich. Die Erbfolge in den üblicherweise adeligen Familienfideikommissen erfolgte meist nach den Regeln der Primogenitur, wobei häufig daran noch als zusätzliche Bedingung eine Ebenbürtigkeitsklausel für den Begünstigten geknüpft war. Der Übergang von Erstgeburtstiteln war vor allem in Preußen häufig an die Innehabung des Fideikomisses gebunden.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
Fideikommiß

Ein durch Stiftungsakt geschaffenes unveräußerliches und unteilbares, einer bestimmten Erbfolge unterliegendes Vermögen, das üblicherweise auch nicht belastet werden durfte.
Im wesentlichen nach spanischem Vorbild ausgebildet, verbreitete es sich nach dem 30jährigen Krieg auch im römisch-deutschen Reich. Die Erbfolge in den üblicherweise adeligen Familienfideikommissen erfolgte meist nach den Regeln der Primogenitur, wobei häufig daran noch als zusätzliche Bedingung eine Ebenbürtigkeitsklausel für den Begünstigten geknüpft war. Der Übergang von Erstgeburtstiteln war vor allem in Preußen häufig an die Innehabung des Fideikomisses gebunden.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
Freies Geleit

Geleit für Gewalt zu Recht (salvus conductus), Zusicherung des Schutzes und Geleits des Reichs gegen Angriffe auf die Person, auch für Reisen zum Zwecke der Verantwortung vor Gericht.

 
GnadenaktGnadenakt des Souveräns:
a) Verleihung des erblichen Adels durch den Souverän;
b) Verleihung des erblichen Adels durch den Souverän im Wege der Legitimatio per rescriptum principis, sofern die im jeweiligen Einzelfall genau zu überprüfenden Voraussetzungen vorlagen.
Quelle: www.Adelsrecht.de
 
GroßherzogGroßherzog (franz. Grand-duc, engl. Grand duke, ital. Grandúca, lat. magnus dux) ist ein Titel für Fürsten im Rang zwischen König und Herzog bzw. Kurfürst.
Quelle: de.wikipedia.org
 
Hausgesetz

Der  hohe Adel war berechtigt, seine familien-, güter- und erbrechtlichen Angelegenheiten autonom zu regeln. Damit konnten z.B. die Frage des Ebenbürtigkeitsrechts, die Erbanordnung im Wege des Majorates und die Apanagen für die Nachgeborenen geregelt werden. Die Art der Abfassung des Hauvertrages war nicht reglementiert.
Im römisch-deutschen Reich mußte der Kaiser bzw. der Reichshofrat den Hausvertrag bestätigen. Die Summe der Hausgesetze wurde als Privatfürstenrecht bezeichnet. Neben den geschriebenen Hausgesetzen gab es beim hohen Adel auch Hausobservanzen.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
Herzog

Einer der ältesten, ursprünglich noch aus der altgermanischen Zeit stammender Titel.
In karolingischer Zeit entwickelte sich aus dem Amtsherzog (als vorgesetzter Beamter mehrerer Grafen) der Stammesherzog, Ende des 12. Jahrhunderts der Territorialherzog. Die herzogliche Würde galt als die vornehmste nach der des Kaisers, nach Konstituierung des Kurfürstenkollegiums als die vornehmste nach der der Kurfürsten.
Nicht zu verwechseln damit und minder angesehen waren die schlesischen Herzogstitel, die sich auf ein “subalternes und mittelbares” (dem Herzogtum Schlesien nachgeordnetes) Herzogtum bezogen, und die später auch als böhmische Titel verliehen wurden. Ihre Verleihung stellte keine Standeserhöhung dar, sondern gab nur die Erlaubnis, sich nach dem betreffenden Land “zu schreiben”. Daher führten die Inhaber dieser Herzogstitel auch nicht diesen, sondern den Fürstentitel als den vornehmsten ihrer Titel (z.B. Fürst v. Lobkowicz als Herzog v. Sagan bzw. später als Herzog v. Raudnitz). Einen Sonderfall stellt der 1917 verliehene an das Haus Hohenberg verliehene Herzogsrang dar, der gegenüber dem vorherigen Fürstenrang als echte Rangerhöhung zu verstehen war.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
Hoch- und Wohlgeboren

Anredeprädikat

Die Prädikate wie Hoheit, Durchlaucht etc. wurden ursprünglich wie Titel verliehen und waren über die Jahrhunderte einer ständigen Nivellierung unterworfen, deren Schilderung den vorliegenden Rahmen bei weitem sprengen würde. Als Beispiel sei angeführt, daß das Prädikat Wohlgeboren im 16. und anfangs des 17. Jahrhundert nur an Angehörige gräflicher Familien verliehen wurde. 1918/19 standen dem Adel – beruhend auf Rechtsakt (wie monarchischer Verleihung im Einzelfall oder Beschlüssen des deutschen Bundestages samt einzelstaatlicher Umsetzung betreffend die (Standesherren) oder aus Courtoisie - folgende Anredeprädikate zu: Für regierende Häuser ist der konkrete Einzelfall zu überprüfen; für die Standesherren Durchlaucht, Durchlauchtig Hochgeboren oder Erlaucht und für Nachgeborene, denen kein gesondertes Prädikat zustand, Hochgeboren.
Für fürstliche Häuser, denen kein sonstiges Prädikat gesondert verliehen worden war, Hochgeboren bzw. in Österreich fürstliche Gnaden;
für Grafen Hochgeboren,
für Freiherren Hoch- und Wohlgeboren bzw. Hochwohlgeboren und
für Ritter und den untitulierten Adel Hochwohlgeboren.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
Hochgeboren

Anredeprädikat
Die Prädikate wie Hoheit, Durchlaucht etc. wurden ursprünglich wie Titel verliehen und waren über die Jahrhunderte einer ständigen Nivellierung unterworfen, deren Schilderung den vorliegenden Rahmen bei weitem sprengen würde. Als Beispiel sei angeführt, daß das Prädikat Wohlgeboren im 16. und anfangs des 17. Jahrhundert nur an Angehörige gräflicher Familien verliehen wurde. 1918/19 standen dem Adel – beruhend auf Rechtsakt (wie monarchischer Verleihung im Einzelfall oder Beschlüssen des deutschen Bundestages samt einzelstaatlicher Umsetzung betreffend die (Standesherren) oder aus Courtoisie - folgende Anredeprädikate zu:
Für regierende Häuser ist der konkrete Einzelfall zu überprüfen; für die Standesherren Durchlaucht, Durchlauchtig Hochgeboren oder Erlaucht und für Nachgeborene, denen kein gesondertes Prädikat zustand, Hochgeboren.

Für fürstliche Häuser, denen kein sonstiges Prädikat gesondert verliehen worden war, Hochgeboren bzw. in Österreich fürstliche Gnaden; für Grafen Hochgeboren, für Freiherren Hoch- und Wohlgeboren bzw. in Österreich Hochwohlgeboren und für Ritter und den untitulierten Adel Hochwohlgeboren.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
Hochwohlgeboren

Anredeprädikat
Die Prädikate wie Hoheit, Durchlaucht etc. wurden ursprünglich wie Titel verliehen und waren über die Jahrhunderte einer ständigen Nivellierung unterworfen, deren Schilderung den vorliegenden Rahmen bei weitem sprengen würde. Als Beispiel sei angeführt, daß das Prädikat Wohlgeboren im 16. und anfangs des 17. Jahrhundert nur an Angehörige gräflicher Familien verliehen wurde. 1918/19 standen dem Adel – beruhend auf Rechtsakt (wie monarchischer Verleihung im Einzelfall oder Beschlüssen des deutschen Bundestages samt einzelstaatlicher Umsetzung betreffend die (Standesherren) oder aus Courtoisie - folgende Anredeprädikate zu:
Für regierende Häuser ist der konkrete Einzelfall zu überprüfen; für die Standesherren Durchlaucht, Durchlauchtig Hochgeboren oder Erlaucht und für Nachgeborene, denen kein gesondertes Prädikat zustand, Hochgeboren.

Für fürstliche Häuser, denen kein sonstiges Prädikat gesondert verliehen worden war, Hochgeboren bzw. in Österreich fürstliche Gnaden; für Grafen Hochgeboren, für Freiherren Hoch- und Wohlgeboren bzw. in Österreich Hochwohlgeboren und für Ritter und den untitulierten Adel Hochwohlgeboren.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
Hofpfalzgraf

Hofpfalzgraf (comes palatinus caesareus): Während der ältere Pfalzgraf in Deutschland seine Bedeutung verlor, blieb das Amt in Italien erhalten, von wo es ab dem 14. Jahrhundert wiederum Vorbild für Deutschland wurde. Die ursprünglich mit dem Palatinat verbundenen Befugnisse waren die Legitimierung Unehelicher, die Akte sonstiger freiwilliger Gerichtsbarkeit und die Ernennung von Notaren. Später folgten die Doktorpromotion und die Ernennung gekrönter Dichter, schließlich ab Mitte des 16. Jahrhunderts regelmäßig auch die Verleihung bürgerlicher Wappen. Seltener- und abhängig von der Verleihungsurkunde - war auch das Recht der Adelsverleihung damit verbunden.
Was die beiden Arten - das große und das kleine Palatinat - voneinander unterschied, ist umstritten. Nach landläufiger Meinung war die Nobilitierungsbefugnis für das Große Palatinat erforderlich, wobei Verleihungsurkunden für das große Palatinat ohne Nobilitierungsbefugnis dies widerlegen. Schlüssiger ist die Darlegung Doblers, der Große von Kleinen Hofpfalzgrafen dadurch unterscheidet, daß erstere auch dazu befugt waren, zweitere zu ernennen.
Das Palatinat konnte ad personam oder erblich verliehen werden, das Kleine Palatinat wurde auch Institutionen wie z.B. einigen älteren deutschen Universitäten verliehen.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
Hoher Adel

Dieser umfaßt die bis zum Ende des römisch-deutschen Reiches 1806 reichsunmittelbaren Häuser mit Ausnahme der Mitglieder der Freien Reichsritterschaft, also die in der I. und II. Abteilung der Fürstlichen Häuser des Gotha bzw. des Genealogischen Handbuchs des Adels erfaßten Geschlechter. Alle anderen Geschlechter gehören dem Niederen Adel an.
In Österreich, wo es keine reichsunmittelbaren Gebiete gab, wurde partikulärrechtlich zwischen dem hohen Adel, der den Fürsten-, Grafen- und Freiherrenstand, sowie dem niederen Adel, der den Ritterstand und den untitulierten Adelsstand (mit oder ohne das Beiwort “Edler”) umfaßte, unterschieden; der Grund für diese Unterscheidung beruht auf der alten Trennung in Herren- und Ritterstand auf den Landtagen. Diese ältere Unterscheidung liegt auch § 21d des VI. Badischen Konstitutionsediktes zu Grunde, wo der Herrenstand als hoher Adel und der Ritterstand als niederer Adel bezeichnet wird.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
Indult

Lehensurlaub. Fristerstreckung für die Verpflichtung des Vasallen zum Empfang der Belehnung.

 
Inkolat

(Inkolat, Landmannschaft): Die durch Geburt oder förmliche Aufnahme erworbene Zugehörigkeit zum Herren- oder Ritterstand in den österreichischen und böhmischen Ländern.
Mit der Verleihung des Inkolats war Befähigung zur Ausübung bestimmter öffentlich- bzw. privatrechtlicher Rechte verknüpft (Fähigkeit zum Erwerb landtäflicher Güter, zur Teilnahme an den landständischen Versammlungen und zur Bewerbung um Ämter und Würden, die Mitgliedern der Landstände vorbehalten waren). Während sich in den österreichischen Ländern das Inkolat nur auf das konkrete Kronland erstreckte, galt es in den böhmischen Ländern als ständisch qualifizierte Staatsbürgerschaft für alle Länder der Wenzelskrone. Mit dem Ende der alten ständischen Verfassungen im Jahre 1848 verlor das Inkolat weitestgehend seine Bedeutung.

 
JUDr.

Juris utriusque Doctor, das ist Doktor des kannonischen und römischen Rechtes, oder Doktor beider Rechte.

 
JULic.

Juris utrusque Licentiatus, analog wie Juris utrusque Doctor. Der Licentiatus (Lizentiat) hat an der Hochschule die Erlaubnis erworben Doktor zu werden und seine Wissenschaft (besonders die Theologie oder Rechtskunde) zu lehren.

 
Kämmerer

Im Hochmittelalter war es üblich, daß jedes Fürstenhaus Ämter zur Besorgung der Haushaltung hatte; die ursprünglichen vier Hofämter waren Marschall (Stallmeister), Mundschenk (Aufseher der königlichen Weinberge bzw. Weinkeller), Kämmerer (Schatzmeister) und Truchseß (nordwestdeutsch meist: Droste; Vorsteher der Hofverwaltung).
Im römisch-deutschen Reich gelangten diese Hofämter als Reichserzämter zuerst an Stammesherzoge, dann erblich an Reichsfürsten. Den mit dem Amt verbundenen Dienst übten die Inhaber der Reichserbämter aus, wobei auch diese erblich wurden. Daneben gab es noch in den verschiedensten Ländern derartige Hofämter, mit denen ursprünglich Unfreie betraut wurden, die im Laufe der Zeit in Macht und Ansehen stiegen. Sie behielten zwar Titel und Würden, die Arbeit wurden aber durch untergeordnete Organe versehen. Die Dienste erlangten den Charakter von Ehrendiensten und wurden schließlich nur noch bei besonders feierlichen Anlässen wie Erbhuldigungen ausgeübt. Weiters lösten sich die Hofämter nach und nach von der Person des Fürsten und verwandelten sich in Landes-Erbämter, die lehenbar wurden.
Die Anzahl der Erbämter wurde in manchen Ländern im Laufe der Jahrhunderte immer mehr erhöht. So gab es in Österreich ob und unter der Enns je 17 Erbämter. Das Amt des Kämmerers wurde daneben im Laufe der Zeit auch zu einem unbesoldeten Ehrenamt, das Zutritt zum Souverän verschaffte.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
Landgraf

(lat. comes magnus, comes principalis): Der Ursprung des Begriffes ist nicht klar; Vermutungen gehen dahin, daß es sich um ursprünglich um “Grafen” gehandelt hat, die ihr altes Territorium im 12. Jahrhundert im Gegensatz zu vielen anderen, die zu Vasallen eines größeren Fürsten wurden, behalten haben. Der bekannteste Landgrafentitel stammt aus Thüringen und wurde nach dem Aussterben der Landgrafen von Thüringen 1241 vom Haus Brabant in Hessen weitergeführt. Reichsrechtlich kam dem Titel Landgraf keine spezifische Bedeutung zu.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
Landmannschaft

Inkolat, Idigenat, Landmannschaft. Die durch Geburt oder förmliche Aufnahme erworbene Zugehörigkeit zum Herren- oder Ritterstand in den österreichischen und böhmischen Ländern.
Mit der Verleihung des Inkolats war Befähigung zur Ausübung bestimmter öffentlich- bzw. privatrechtlicher Rechte verknüpft (Fähigkeit zum Erwerb landtäflicher Güter, zur Teilnahme an den landständischen Versammlungen und zur Bewerbung um Ämter und Würden, die Mitgliedern der Landstände vorbehalten waren). Während sich in den österreichischen Ländern das Inkolat nur auf das konkrete Kronland erstreckte, galt es in den böhmischen Ländern als ständisch qualifizierte Staatsbürgerschaft für alle Länder der Wenzelskrone. Mit dem Ende der alten ständischen Verfassungen im Jahre 1848 verlor das Inkolat weitestgehend seine Bedeutung.

 
Landstand

Seit Ende des 15. Jahrhunderts diejenigen Gruppen eines Territoriums, die durch Geburt, Beruf oder rechtliche Organisation auf dem Landtag in Kurien gegliedert das Land gegenüber dem Landesfürsten vertraten und denen Befugnisse üblicherweise hauptsächlich auf dem Gebiet der Steuerverwaltung zustanden. Üblich waren drei oder vier Kurien auf dem Landtag. Als Kurien kamen in regional äußerst unterschiedlichen Zusammensetzungen die Prälatenbank, die Herrenbank, die Ritterbank, die Städtebank und selten auch die Bauernbank (z.B. in Tirol) in Betracht. Die Landstände wurden spätestens in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts aufgelöst und durch modernere Vertretungskörper ersetzt.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
Landsässiger Adel

Die Bezeichnung für jene Adeligen im Heiligen Römischen Reich, die im Gegensatz zum reichsunmittelbaren Adel nicht direkt dem Kaiser, sondern der Landeshoheit eines Landesherrn unterworfen waren.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
Legitimation

Legitimatio per matrimonium subsequentis - Durch die Eheschließung eines adeligen Mannes mit der Mutter seines vorehelichen Kindes erlangte dieses die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes und damit auch den Familiennamen des Vaters und dessen Stand; damit verbunden war auch der Erhalt des Adels und der Adelsbezeichnung. Diese Vorgangsweise war bereits im gemeinen Recht üblich und behielt bis 1918/19 ihre Gültigkeit. Ein gesonderter Gnadenakt war nicht notwendig.
Legitimatio per rescriptum principis - hatte das Ziel und den Erfolg der Legitimierung eines unehelich geborenen Kindes auch ohne Eheschließung der Eltern. Sie war ein Rechtsinstitut des gemeinen Rechts und bewirkte je nach Gegend die völlige oder nur teilweise rechtliche Gleichstellung des Legitimierten. Im 19. Jahrhundert war zum Adelserwerb des Legitimierten in den meisten Ländern entweder die Genehmigung des Landesherrn (z.B. in Preußen) oder eine ausdrückliche Verleihung (z.B. in Bayern; dort mußten zusätzlich alle Agnaten zustimmen) erforderlich.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
Lehenartikel

Wurde mit der Verleihung eines Wappens auch der Lehenartikel verliehen, so sicherte dies dem Empfänger das Recht der Lehensfähigkeit zu. Damit war der Begnadete u.a. berechtigt, auch solche Lehen zu tragen, die an die Ritterbürtigkeit gebunden waren. Da die Ritterbürtigkeit die Abstammung von vier adeligen Großeltern voraussetzte und mit dem Lehenartikel häufig die Verleihung der Helmkrone und des Spangenhelms einherging, “wurden solche Wappen mit Lehenartikel (und Krone) in den meisten Ahnenproben in der obersten Reihe als vollwertig toleriert”. (Frank) Auch wenn die Verleihung des Lehenartikels der Verleihung des Adels schon sehr nahe kam, so hat sie ihr rechtlich doch nicht entsprochen.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
Lehenspflicht

Befehl, dem Belehnten im Namen des Kaisers den Lehenseid abzunehmen.
Quelle: Frank - Standeserhöhungen und Gnadenakte, 1973.

 
Lehensurlaub

Fristerstreckung für die Verpflichtung des Vasallen zum Empfang der Belehnung.

 
MajoratEine Anordnung zur Erbfolge, die im Gegensatz zum Minorat den jeweils Ältesten zum Erben bestimmt. Sowohl bei der Thronfolge als auch bei Fideikommissen erfolgte die Majoratsanordnung im Wege der Primogeniturfolge, d.h., daß der jeweils älteste im Mannesstamme unter Anwendung des Eintrittsrechtes folgte. Der Inhaber eines im Wege des Majorats weitergegebenen Fideikommisses wurde üblicherweise Majoratsherr genannt
Quelle: www.Adelsrecht.de
 
Markgraf

(Comes Marchae, Marquisus, Marchio): “Im Wesen so viel wie ‘Grenzgraf’, sollte der Ausdruck eine an den ‘Marken’, d.h. Grenzen, eingesetzten ‘Grafen’ bezeichnen, dem im karolingischen Imperium der Reichsschutz ganz besonders anvertraut war” (Silva-Tarouca).
Der Markgraf war für mehrere an der Grenze liegende Grafschaften und/oder ein Territorium außerhalb der Reichsgrenzen, die sogenannte “Mark”, zuständig. Durch die außerordentlichen Befugnisse der Markgrafen, die über die “normaler” Grafen weit hinaus ging, erwarb sich das Amt bald höchstes Ansehen. Dies zeigt sich an den noch heute von den Chefs der Häuser Wettin bzw. Zähringen geführten Titeln eines Markgrafen v. Meißen bzw. v. Baden.

 
mediatisiert

Unterwerfung eines zuvor reichsunmittelbaren Standes unter die Landeshoheit eines anderen Reichsstandes. Bekannt sind die Mediatisierungen von 1803 durch den Reichsdeputationshauptschluß und von 1806 im Gefolge des Untergangs des römisch-deutschen Reiches (Standesherren, Reichsritterschaft).
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
miles sive eques auratusVerleihung des früher meist persönlichen Ritterstandes.
 
Militia

Verleihung des früher meist persönlichen Ritterstandes (miles sive eques auratus).
Quelle: Frank - Standeserhöhungen und Gnadenakte, 1973.

 
Morganatische Ehe

(Ehe zur linken Hand): Eine staatlich und kirchlich ordnungsgemäß zustandegekommene Ehe, bei der auf Grund mangelnder Ebenbürtigkeit der Braut (Ebenbürtigkeitsrecht) nicht alle sonst üblichen Rechtsfolgen einer Ehe eintraten. Wesentliche Folgen waren üblicherweise, daß die Ehefrau und die Kinder nicht Mitglied der Familie des Bräutigams wurden, keinen Anspruch auf Namen, Titel und Wappen des Ehemannes bzw. Vaters hatten, vermögensrechtlich keine Ansprüche gegenüber der Familie des Ehemanns bzw. Vaters entstanden und bei Zugehörigkeit des Vaters zu einem regierenden Haus die Kinder keinerlei Thronfolgeansprüche erwarben.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
MTO

Militärischer Maria-Theresien-Orden, gestifte 18.6.1757 von Kaiserin Maria Theresia, am Tage der Schlacht bei Kolin. Höchste militärische Tapferkeitsauszeichnung für Oberoffiziere, für freiwillige, wirkliche militärische ausgezeichnete Taten vor dem Feinde. Involvierte den Ritterstand bei Ordenserhalt ohne Diplomausfertigung, über Einschreiten den erblichen Freiherrnstand.

 
Nichtbeanstandet

Als 1923 der Adelsprüfungsausschuß geschaffen wurde, war eine seiner Aufgaben, dem Ehrenausschuß Gutachten zu der Frage vorzulegen, ob eine durch Adoption herbeigeführte Namensänderung adelsrechtlich anerkannt werden könne oder nicht. Mit diesem Punkt wurde in monarchische Befugnisse eingegriffen. Aus diesem Grunde wollte der Ehrenausschuß nach außen klar dokumentieren, dass er seine Entscheidungen nur vorläufig treffen könne und formulierte dies wie folgt: „Die Entscheidungen des Ehrenausschusses sind nur als vorläufige zu betrachten und werden vorbehaltlich eventueller späterer Königlicher Genehmigung getroffen. Sie bedeuten daher auch nicht etwa eine Verleihung oder endgültige Anerkennung, sondern nur Nichtbeanstandung.“
Bei dieser Formulierung sind auch sämtliche Spruchnachfolger des Ehrenausschusses geblieben, so daß der Adelsrechtsausschuß auch heute noch keine Bewilligungen erteilt, sondern – bei positiver Erledigung eines Ansuchens – die Führung des Adels, eines Titels, Namens oder Wappens „nicht beanstandet“.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
Nichtbeanstandung

Als 1923 der Adelsprüfungsausschuß geschaffen wurde, war eine seiner Aufgaben, dem Ehrenausschuß Gutachten zu der Frage vorzulegen, ob eine durch Adoption herbeigeführte Namensänderung adelsrechtlich anerkannt werden könne oder nicht. Mit diesem Punkt wurde in monarchische Befugnisse eingegriffen. Aus diesem Grunde wollte der Ehrenausschuß nach außen klar dokumentieren, dass er seine Entscheidungen nur vorläufig treffen könne und formulierte dies wie folgt: „Die Entscheidungen des Ehrenausschusses sind nur als vorläufige zu betrachten und werden vorbehaltlich eventueller späterer Königlicher Genehmigung getroffen. Sie bedeuten daher auch nicht etwa eine Verleihung oder endgültige Anerkennung, sondern nur Nichtbeanstandung.“
Bei dieser Formulierung sind auch sämtliche Spruchnachfolger des Ehrenausschusses geblieben, so daß der Adelsrechtsausschuß auch heute noch keine Bewilligungen erteilt, sondern – bei positiver Erledigung eines Ansuchens – die Führung des Adels, eines Titels, Namens oder Wappens „nicht beanstandet“.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
Niederer AdelDer niedere Adel umfaßt den gesamten Briefadel und den geschichtlich erworbenen niederen Adel (Uradel). Beide ohne Rücksicht auf die geführten Adelsprädikate. In Österreich gehörten zum hohen Adel die Fürsten- und Grafengeschlechter, zum niederen Adel alle übrigen Adelsgrade, ohne Rücksicht auf das genealogische Alter der Familie. Diese Einteilung war in Österreich auch deswegen klarer, da es keine weitere Aufsplitterung in Uradel und Briefadel gab, wie dies in Deutschland der Fall gewesen war.
 
Ordensadel

Wohl in Anlehnung an die alten Ritterorden gab es in einigen Staaten eine gesonderte Kategorie von Orden, bei denen statutengemäß mit deren Verleihung eo ipso der Adel verliehen wurde oder mit denen der Anspruch auf Verleihung des Adels bzw. eines höheren Adelsgrades verbunden war.
Der erste Orden, der dies vorsah, war der 1757 von Kaiserin Maria Theresia gestiftete Militär-Maria-Theresien-Orden. Ob der Adel erblich oder ein persönlicher Adel war, war in den jeweiligen Ordensstatuten bestimmt. Orden, mit denen auch der Adel erworben wurde, gab es in Bayern, Frankfurt, Hannover, Österreich, Preußen, Sachsen, Württemberg und Würzburg.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
PatriziatDer Begriff des Patriziates wird für äußerst unterschiedliche Inhalte verwendet. Erklärungsversuche reichen von einem sich im ausgehenden Mittelalter herausbildenden geschlossenen Geburtsstand, der sich üblicherweise dauernd im Besitz des Stadtregiments zu halten vermochte, über einen exklusiven bis zu einem geschlossenen Geburtsstand gehenden Kreis vermögender Familien, die die politische Macht in einer Stadt innehatten und sich einen gehobenen, adelsähnlichen Lebensstil leisten konnten bis zu einer mit politischen Vorrechten ausgestatteten samt einer vererblichen Stellung im Stadtregiment versehenen Stadtaristokratie.
Fritsch beschreibt die Bandbreite plastisch durch die Formulierung, das Patriziat reiche von “erblich regimentsfähigen Stadtadelsgeschlechtern deutscher Reichsstädte bis zum Honoratiorentum kleiner Landstädte”. Versuche, das Patriziat auf generell-abstrakter Basis adelsrechtlich einzuordnen, sind gescheitert. So ist in jedem Einzelfall an Hand der besonderen Umstände zu prüfen, ob eine Patrizierfamilie als adelig qualifiziert werden kann. Indizien sind u.a. die Turnierfähigkeit und das Connubium.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 

 
Patrizier

Der Begriff des Patriziates wird für äußerst unterschiedliche Inhalte verwendet. Erklärungsversuche reichen von einem sich im ausgehenden Mittelalter herausbildenden geschlossenen Geburtsstand, der sich üblicherweise dauernd im Besitz des Stadtregiments zu halten vermochte, über einen exklusiven bis zu einem geschlossenen Geburtsstand gehenden Kreis vermögender Familien, die die politische Macht in einer Stadt innehatten und sich einen gehobenen, adelsähnlichen Lebensstil leisten konnten bis zu einer mit politischen Vorrechten ausgestatteten samt einer vererblichen Stellung im Stadtregiment versehenen Stadtaristokratie.
Fritsch beschreibt die Bandbreite plastisch durch die Formulierung, das Patriziat reiche von “erblich regimentsfähigen Stadtadelsgeschlechtern deutscher Reichsstädte bis zum Honoratiorentum kleiner Landstädte”. Versuche, das Patriziat auf generell-abstrakter Basis adelsrechtlich einzuordnen, sind gescheitert. So ist in jedem Einzelfall an Hand der besonderen Umstände zu prüfen, ob eine Patrizierfamilie als adelig qualifiziert werden kann. Indizien sind u.a. die Turnierfähigkeit und das Connubium.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
Personalist

Im Heiligen Römischen Reich waren die reichsunmittelbaren Grafen im Reichsfürstenrat durch vier Kuriatstimmen vertreten, die wiederum vier Grafenkollegien (schwäbische, wetterausche, fränkische und westfälische Grafenbank) vertraten. Voraussetzung zur Reichsstandschaft (Reichsstände) war der Erwerb einer reichsunmittelbaren Herrschaft. So wie bei den Reichsfürsten versuchten die Kaiser, sich eine sichere Mehrheit durch Neuverleihungen zu schaffen; da für solche “Neuzugänge” aber nicht immer ein derartige reichsunmittelbare Herrschaft zum Erwerb freistand, wurden diese diesfalls im Wege eines Zwischenschrittes als “Personalisten” in ein Grafenkollegium aufgenommen. Damit hatten sie Sitz und Stimme innerhalb ihrer Kurie und bei den Kreistagen. Die reale Grundlage, nämlich das reichsunmittelbare Territorium, mußte jedoch nachträglich erworben werden, oder ein Besitz wurde vom Kaiser zur immediaten Reichsgrafschaft erhoben. Vergleichbare Personalisten gab es auch in der Freien Reichsritterschaft.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
Persönlicher Adel

Üblich war die Verleihung des im Mannesstamme vererblichen Adels. Daneben gab es aber auch Adel, nämlich den persönlichen Adel, der an die begünstigte Person gebunden und daher auch nicht vererblich war.
So war der Verdienstadel “als Personaladel in Bayern schon seit dem 16. Jahrhundert nachweisbar” (Schwarz, 171). Der persönliche Adel trat in zwei Arten auf: Häufig kam er als Ordensadel vor: diesen gab es in Bayern, Hannover, Preußen, Würzburg und Württemberg (zu den bayerischen Sonderregelungen bezüglich des persönlichen Adels vgl. Erbadel und Transmissionsadel). Ein weiterer Fall des persönlichen Adels war der Amtsadel. Der persönliche Adel erstreckte sich in Bayern auf die Ehefrau, nicht jedoch in Württemberg.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
Pfalzgraf

(Comes palatinus): Vom Wortsinn “der im königlich Palast Waltende” (Silva-Tarouca). In karolingischer Zeit war der Pfalzgraf Vertreter des Königs beim Richteramt, im 10. Jahrhundert wurde er bereits zu einer Kontrollinstanz des Herzogs. Als 1180 der Reichsfürstenstand Gestalt angenommen hatte, waren in ihm auch die beiden Pfalzgrafen (bei Rhein und von Sachsen) vertreten. Mit der Goldenen Bulle wurde 1356 der Pfalzgraf bei Rhein zum Stellvertreter des Königs für die Länder des fränkischen Rechts und der Pfalzgraf v. Sachsen für die Länder des sächsischen Rechts bestellt (Reichsverweser).
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
primogenErstgeburtstitel liegen dann vor wenn sich der Titel der Erstgeborenen von denen der Nachgeborenen unterscheidet. Bekannt sind Erstgeburtstitel bei Familien des hohen Adels (z.B. Fürst v. Schönburg-Hartenstein, ältester Sohn Erbprinz v. S.-H., die Nachgeborenen Prinzen bzw. Prinzessinen v. S.-H.), es gibt sie aber auch bei Familien des niederen Adels (z.B. Graf v. Wuthenau-Hohenthurm, die Nachgeborenen v. W.).
Erstgeburtstitel sind in jeglicher Kombination denkbar (z.B. Fürst und Graf zu Stolberg, der älteste Sohn Erbprinz zu Stolberg, die Kinder des Fürsten und des Erbprinzen Prinzen und Prinzessinnen zu St.-St., die übrigen Nachgeborenen Grafen bzw. Gräfinnen zu St.-St.). Die Erstgeburtstitel konnten weder durch Erbschaft noch durch Adoption oder sonstwie auf ein anderes Geschlecht übertragen werden und erloschen mit dem Aussterben des damit beliehenen Geschlechts, der in den Erstgeburtstitel nachfolgeberechtigten männlichen Nachkommen oder dem Verlust eines allfälligen Fideikommisses, an dessen Besitz der Erstgeburtstitel geknüpft war.
Quelle: www.Adelsrecht.de
 
PrimogeniturEine Anordnung zur Erbfolge, die im Gegensatz zum Minorat den jeweils Ältesten zum Erben bestimmt. Sowohl bei der Thronfolge als auch bei Fideikommissen erfolgte die Majoratsanordnung im Wege der Primogeniturfolge, d.h., daß der jeweils älteste im Mannesstamme unter Anwendung des Eintrittsrechtes folgte. Der Inhaber eines im Wege des Majorats weitergegebenen Fideikommisses wurde üblicherweise Majoratsherr genannt
Quelle: www.Adelsrecht.de
 
privilegium de non usu

Die Berechtigung, den Adel fallweise oder zeitweise nicht zu führen. Bei der Vornahme “bürgerlicher” Handlungen bspw. wurde so kein Präjudiz in bezug auf den Fortbestand des Adels bzw. dessen Wiederaufnahme gesetzt (Adelsverlust).

Quelle: www.Adelsrecht.de

 
privilegium denominandi

Die Berechtigung, sich nach einem bestehenden oder künftigen Besitz zu nennen; dies geschah durch Anfügung der Präposition “von”, “zu” oder (bei mehreren Besitzungen) “und” und des Namens des Besitzes nach dem Familiennamen.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
protectoria

Kaiserlicher Schutzbrief (protectoria) meist in Verbindung mit der Verleihung anderer Privilegien, durch welche der Empfänger mit seiner Familie und seiner ganzen Habe in des Kaisers und des Reiches besonderen Schutz und Schirm genommen wurde und bedrohen in der Regel jeden Angreifer mit Ungnade und Strafe.

 
Prädikat

Die Bezeichnung Adelsprädikat wurde und wird für unterschiedliche Begriffe verwendet:
a) Das bloße “von“ beim einfachen Adelsstand;
b) ein dem Stammnamen bei der Nobilitierung angefügter Zusatzname (z.B. bei Conrad v. Hötzendorf der Zusatzname Hötzendorf);
c) ein Prädikat wie Hoheit, Durchlaucht etc.

Anredeprädikat
Die Prädikate wie Hoheit, Durchlaucht etc. wurden ursprünglich wie Titel verliehen und waren über die Jahrhunderte einer ständigen Nivellierung unterworfen, deren Schilderung den vorliegenden Rahmen bei weitem sprengen würde. Als Beispiel sei angeführt, daß das Prädikat Wohlgeboren im 16. und anfangs des 17. Jahrhundert nur an Angehörige gräflicher Familien verliehen wurde. 1918/19 standen dem Adel – beruhend auf Rechtsakt (wie monarchischer Verleihung im Einzelfall oder Beschlüssen des deutschen Bundestages samt einzelstaatlicher Umsetzung betreffend die (Standesherren) oder aus Courtoisie - folgende Anredeprädikate zu:
Für regierende Häuser ist der konkrete Einzelfall zu überprüfen; für die Standesherren Durchlaucht, Durchlauchtig Hochgeboren oder Erlaucht und für Nachgeborene, denen kein gesondertes Prädikat zustand, Hochgeboren.

Für fürstliche Häuser, denen kein sonstiges Prädikat gesondert verliehen worden war, Hochgeboren bzw. in Österreich fürstliche Gnaden; für Grafen Hochgeboren, für Freiherren Hoch- und Wohlgeboren bzw. in Österreich Hochwohlgeboren und für Ritter und den untitulierten Adel Hochwohlgeboren.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
RechtsanspruchRechtsanspruch, dem in manchen Fällen ein Gnadenakt des Souveräns folgte:
a) im Wege der Erwerbung eines Amtsadels;
b) im Wege der Erwerbung eines Ordensadels;
c) in Preußen und Bayern im Wege der Ersitzung des Adels;
d) in Österreich durch Erwerbung des systemmäßigen Adels.
Quelle: www.Adelsrecht.de
 
Reichsadelsstand

Im Heiligen Römischen Reich war das Recht auf Adelsverleihung ein Reservatrecht des Kaisers; abgeleitet davon durften die Reichsverweser im Falle der Sedisvakanz und die vom Kaiser dazu Ermächtigten (i.w. die Erzherzoge von Österreich auf Grund des privilegium Fridericianum 1453 und Hofpfalzgrafen mit Nobilitierungsbefugnis) den Adel verleihen. Seit alters her nahmen auch die Könige von Böhmen und die Pfalzgrafen bei Rhein dieses Privileg in Anspruch, später zunehmend die bedeutenden Reichsfürsten wie in Bayern und Brandenburg/Preußen sowie etliche geistliche Reichsfürsten.
Seit dem Untergang des Heiligen Römischen Reiches war jeder Landesfürst auf Grund der neu gewonnenen Souveränität berechtigt, den Adel zu verleihen. Dieses Recht war üblicherweise Prärogativ des Souveräns, so daß der Verleihungsakt durch diesen als konstitutiv angesehen wurde und die Diplomausfertigung nur noch deklarativer Natur war.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
Reichsfreiherr

Unter Reichstiteln versteht man die vom Kaiser oder einem sonst dazu Berechtigten verliehenen Adelstitel im Heiligen Römischen Reich.
Nach dem Untergang des alten Reiches war es keine Frage, daß die Titel selbst beibehalten werden konnten. Um die Mitte des 19. Jahrhunderts erhoben daraus Begünstigte zunehmend den Anspruch, mit der Partikel “Reichs-” vor ihrem Adelstitel tituliert zu werden (z.B. Reichsgraf an Stelle von Graf). Dem standen folgende Umstände entgegen: Die Partikel “Reichs-” wurde nicht als Bestandteil des Titels verliehen (die Formulierung lautete regelmäßig “des Heiligen Römischen Reiches Graf”), staatsrechtlich wurde auf ein untergegangenes Gebilde verwiesen und nach 1806 verboten die Nachfolgestaaten regelmäßig das Führen von Reichstiteln (Bayern, Österreich und Württemberg 1807, Preußen 1820). Sowohl historisch als auch adelsrechtlich bedingt wurden bzw. werden daher auch seit dem Untergang der Monarchien im Gotha bzw. im Genealogischen Handbuch des Adels derartige “Reichstitel” nicht angeführt.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
Reichsfürstenrat

Eines der drei Kollegien des Reichstages (Reichsstände). Er stand unter dem wechselnden Direktorium Österreichs und Salzburgs und bestand aus der geistlichen und der weltlichen Fürstenbank. Beide Bänke setzten sich überwiegend aus Virilstimmen zusammen. Daneben gab es auf der geistlichen Fürstenbank zwei Prälatenbänke und auf der weltlichen Fürstenbank vier Grafenbänke, die durch Kuriatstimmen vertreten waren ( Personalist).
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
Reichsgraf

Unter Reichstiteln versteht man die vom Kaiser oder einem sonst dazu Berechtigten verliehenen Adelstitel im Heiligen Römischen Reich.
Nach dem Untergang des alten Reiches war es keine Frage, daß die Titel selbst beibehalten werden konnten. Um die Mitte des 19. Jahrhunderts erhoben daraus Begünstigte zunehmend den Anspruch, mit der Partikel “Reichs-” vor ihrem Adelstitel tituliert zu werden (z.B. Reichsgraf an Stelle von Graf). Dem standen folgende Umstände entgegen: Die Partikel “Reichs-” wurde nicht als Bestandteil des Titels verliehen (die Formulierung lautete regelmäßig “des Heiligen Römischen Reiches Graf”), staatsrechtlich wurde auf ein untergegangenes Gebilde verwiesen und nach 1806 verboten die Nachfolgestaaten regelmäßig das Führen von Reichstiteln (Bayern, Österreich und Württemberg 1807, Preußen 1820). Sowohl historisch als auch adelsrechtlich bedingt wurden bzw. werden daher auch seit dem Untergang der Monarchien im Gotha bzw. im Genealogischen Handbuch des Adels derartige “Reichstitel” nicht angeführt.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
Reichsritter

Unter Reichstiteln versteht man die vom Kaiser oder einem sonst dazu Berechtigten verliehenen Adelstitel im Heiligen Römischen Reich.
Nach dem Untergang des alten Reiches war es keine Frage, daß die Titel selbst beibehalten werden konnten. Um die Mitte des 19. Jahrhunderts erhoben daraus Begünstigte zunehmend den Anspruch, mit der Partikel “Reichs-” vor ihrem Adelstitel tituliert zu werden (z.B. Reichsgraf an Stelle von Graf). Dem standen folgende Umstände entgegen: Die Partikel “Reichs-” wurde nicht als Bestandteil des Titels verliehen (die Formulierung lautete regelmäßig “des Heiligen Römischen Reiches Graf”), staatsrechtlich wurde auf ein untergegangenes Gebilde verwiesen und nach 1806 verboten die Nachfolgestaaten regelmäßig das Führen von Reichstiteln (Bayern, Österreich und Württemberg 1807, Preußen 1820). Sowohl historisch als auch adelsrechtlich bedingt wurden bzw. werden daher auch seit dem Untergang der Monarchien im Gotha bzw. im Genealogischen Handbuch des Adels derartige “Reichstitel” nicht angeführt.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
Reichsritterschaft

Durch die territoriale Konsolidierung des römisch-deutschen Reiches stellte sich im ausgehenden Mittelalter für den niederen Adel in Schwaben, Franken, im Rheinland und im Elsaß die Frage nach der künftigen territorialen Zugehörigkeit. Vorerst freiwillige Zusammenschlüsse und kaiserliche Unterstützung durch Gewährung von Privilegien führten schließlich zu quasi-territorialen Organisationen der Reichsritter und zur Bewahrung ihrer Reichsunmittelbarkeit. Die Ordnungen der drei Kantone wurden 1560 (Schwaben), 1591 (Franken) und 1651 (Rheinstrom) beschlossen. Im Westfälischen Frieden wurden die Privilegien der Reichsritterschaften reichsrechtlich bestätigt.
Die Ritter zahlten dem Kaiser eine eigene Steuer, besaßen beschränkte Landeshoheit (Gesetzgebung, Besteuerung, Zivilgerichtsbarkeit, Polizei, Münze, Zoll, Jagd; zum Teil auch Kriminalgerichtsbarkeit), das Recht der Hausgesetzgebung und das ius reformandi, also das Recht, das Religionswesen in ihren Landen nach ihrem Belieben zu ordnen. Allerdings hatten sie keinen Zutritt zum Reichstag.
Mit dem Untergang des alten Reiches ging auch die Freie Reichsritterschaft unter. Dennoch blieb den Mitgliedern der ehemaligen freien Reichsritterschaft in Teilbereichen bis 1919 eine gesonderte Rechtsstellung erhalten (vgl. Art. 58 Abs. 2 EGBGB).
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
Reichsstände

Diejenigen Personen und Korporationen, die im Heiligen Römischen Reich Sitz und Stimme im Reichstag hatten. Dieser war seit 1489 in drei Kollegien gegliedert, und zwar in das Kurfürstenkollegium, den Reichsfürstenrat und das Städtekollegium. Zuständig war der Reichstag für die Erklärung von Kriegen, den Abschluß von Friedensverträgen, die Errichtung von Reichsfürstentümern und die Gesetzgebung im Bereich des Heerwesens und der Steuern. Hatte eine Person für sich die Stimme, dann wurde sie als Virilstimme ausgeübt; die Stimme einer Korporation (z.B. einer Grafenbank) wurde als Kuriatstimme bezeichnet.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
Reichstitel

Unter Reichstiteln versteht man die vom Kaiser oder einem sonst dazu Berechtigten verliehenen Adelstitel im Heiligen Römischen Reich.
Nach dem Untergang des alten Reiches war es keine Frage, daß die Titel selbst beibehalten werden konnten. Um die Mitte des 19. Jahrhunderts erhoben daraus Begünstigte zunehmend den Anspruch, mit der Partikel “Reichs-” vor ihrem Adelstitel tituliert zu werden (z.B. Reichsgraf an Stelle von Graf). Dem standen folgende Umstände entgegen: Die Partikel “Reichs-” wurde nicht als Bestandteil des Titels verliehen (die Formulierung lautete regelmäßig “des Heiligen Römischen Reiches Graf”), staatsrechtlich wurde auf ein untergegangenes Gebilde verwiesen und nach 1806 verboten die Nachfolgestaaten regelmäßig das Führen von Reichstiteln (Bayern, Österreich und Württemberg 1807, Preußen 1820). Sowohl historisch als auch adelsrechtlich bedingt wurden bzw. werden daher auch seit dem Untergang der Monarchien im Gotha bzw. im Genealogischen Handbuch des Adels derartige “Reichstitel” nicht angeführt.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
reichsunmittelbar

Jene Teile des Adels, die im Heiligen Römischen Reich direkt dem Kaiser Untertan waren. Dies waren die Landesherren sowie die Freie Reichsritterschaft als Korporation. Wie das Beispiel der Freien Reichsritterschaft zeigt, war zur Reichsunmittelbarkeit eine Reichsstandschaft (Reichsstände) nicht erforderlich. Den Gegensatz zum reichsunmittelbaren Adel bildete der landsässige Adel.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
Reichsvikar

Im Heiligen Römischen Reich der Verwalter der königlichen Gewalt bei Tod des Kaisers bis zum Regierungsantritt seines Nachfolgers (außer wenn ein Römischer König als Nachfolger bereits gewählt war), bei Minderjährigkeit und bei Regierungsunfähigkeit des Kaisers wegen langer Krankheit.
Die Goldene Bulle bestimmte 1356 den Pfalzgrafen bei Rhein zum Reichsverweser für die Länder des fränkischen Rechts und den Pfalzgrafen (später Herzog) von Sachsen zum Reichsverweser für die Länder des sächsischen Rechts. Die Reichsverweser durften den einfachen Adel, Freiherren- und Grafenstand verleihen (die erste derartige Adelsverleihung erfolgte 1657), nur zur Erhebung in den Fürstenstand waren sie nicht berechtigt. 1745 wurde erstmals ein Hofpfalzgraf mit Nobilitierungsbefugnis von einem Reichsverweser bestellt. In Italien waren die Herzoge von Savoyen Reichsverweser, und zwar auf Grund einer Bestellung des Grafen von Savoyen und all seiner Nachfolger durch Kaiser Karl IV. im Jahre 1356.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
Ritterstand

Der Begriff des Ritterstandes ist mehrdeutig. In der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts konnte darunter zweierlei verstanden werden:
a) Einer der alten Landstände.
b) Einer der Titel.
In Österreich war die Entwicklung zur Teilung des niederen Adels in den untitulierten Adel und den Ritterstand Mitte des 18. Jahrhunderts abgeschlossen. Wesentlichste Folge war, daß nur den Angehörigen des Ritterstandes die landständische Qualität zugesprochen wurde. Im 19. Jahrhundert wurde die Frage aufgeworfen, ob dies auch beim früher verliehenen “rittermäßigen Adelsstand” der Fall wäre, d.h. ob dieser dem Ritterstand zuzurechnen wäre. Auf Grund einer historisch völlig irregeleiteten Beurteilung wurde dieses Recht dem “rittermäßigen Adelsstand” 1844 abgesprochen. In Bayern war § 6 des bayerischen Adelsediktes von 1818 Rechtsgrundlage für die Verleihung des Ritterstandes. Der Titel konnte nur im Mannesstamme geführt werden, die Frau eines Ritters führte den untitulierten Adel.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
Rotwachsfreiheit

ius cerae rubeae. Vom Kaiser verliehenes Privileg, mit rotem Wachs siegeln zu dürfen.
Im Hochmittelalter wurde mit verschiedenfarbigem Wachs gesiegelt, ohne daß es Regeln gegeben hätte, wer welche Farbe zum Siegeln verwenden dürfe. “Erst zu Ende des 14. Jahrhunderts machte die kaiserliche Kanzlei aus dem Recht des Rotsiegels ein Regal” (Silva-Tarouca). Auf Grund der damit verbundenen Kosten wichen viele auf andere Siegelfarben aus, doch scheint das Privileg zumindest in Teilen seine Anziehungskraft recht lange behalten zu haben: Noch 300 Jahre später erhielt Bernhard v. Stillfried 1680 anläßlich der Erhebung in den böhmischen Herrenstand auch die Rotwachs-Freiheit verliehen.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
Ränge

Historisch gab es in allen deutschsprachigen Ländern neben dem einfachen (=untitulierten) Adel die Titel Freiherr, Graf und Fürst. Bayern und Österreich kannten zwischen dem einfachen Adel und dem Freiherren noch den Ritter (Ritterstand). Der Herzog gehörte so wie der Prinz, der Landgraf (z.B. v. Hessen), der Markgraf (z.B. v. Baden) und der Pfalzgraf (z.B. bei Rhein) dem Fürstenstand an. Ausländische Titel wie Vicomte und Marquis setzten sich trotz vereinzelter Verleihungen nicht durch. Die Bezeichnung “Edler“ war kein eigener Titel. Ursprünglich wurde sie im Alten Reich von Angehörigen des Ritterstandes verwendet. In Österreich galt sie seit 1770 als sogenanntes “Ehrenwort“, das gegen Erlegung einer höheren Taxe bei der Verleihung des einfachen Adels ohne gesonderte kaiserliche Bewilligung erlangt werden konnte.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
Salva Guardia

Kaiserlicher Schutzbrief, durch den der Empfänger mit seiner Familie und seiner ganzen Habe in des Kaisers und des Reichs besonderen Schutz und Schirm genommen wurde; zur öffentlichen Bekräftigung dieses Schutzes wurde dem Empfänger das Recht verliehen, den kaiserlichen Adler und die Wappen der kaiserlichen Königreiche und Fürstentümer an seinen Besitzungen anzuschlagen. Der Schutzbrief bedrohte jeden Angreifer mit Ungnade und Strafe. Weiters wurde der Ausdruck “salva guardia“ z.B. im 30jährigen Krieg auch für Passierscheine bspw. von Kaufleuten durch die Frontlinien verwendet.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
salvus conductusGeleit für Gewalt zu Recht (salvus conductus), Zusicherung des Schutzes und Geleits des Reichs gegen Angriffe auf die Person, auch für Reisen zum Zwecke der Verantwortung vor Gericht.
 
Schutz und Schirm

Kaiserlicher Schutzbrief (protectoria) meist in Verbindung mit der Verleihung anderer Privilegien, durch welche der Empfänger mit seiner Familie und seiner ganzen Habe in des Kaisers und des Reiches besonderen Schutz und Schirm genommen wurde und bedrohen in der Regel jeden Angreifer mit Ungnade und Strafe.

 
Semperfrei

Der Ausdruck “semperfrei” hat seinen Ursprung in dem Ausdruck “sendbarfrei” und bedeutete ursprünglich “ritterlich” oder “ritterbürtig”. Offensichtlich irrtümlich wurde er aber auch im Sinne von “hochfrei” verwendet. Später wurde der Titel auch vom Kaiser verliehen. So erhielt Hans Ulrich Freiherr v. Schaffgotsch 1627 von Kaiser Ferdinand II. das Prädikat “des Heiligen Römischen Reiches Semperfrei” verliehen.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
Standeserhebung

Im Heiligen Römischen Reich war das Recht auf Adelsverleihung ein Reservatrecht des Kaisers; abgeleitet davon durften die Reichsverweser im Falle der Sedisvakanz und die vom Kaiser dazu Ermächtigten (i.w. die Erzherzoge von Österreich auf Grund des privilegium Fridericianum 1453 und Hofpfalzgrafen mit Nobilitierungsbefugnis) den Adel verleihen. Seit alters her nahmen auch die Könige von Böhmen und die Pfalzgrafen bei Rhein dieses Privileg in Anspruch, später zunehmend die bedeutenden Reichsfürsten wie in Bayern und Brandenburg/Preußen sowie etliche geistliche Reichsfürsten.
Seit dem Untergang des Heiligen Römischen Reiches war jeder Landesfürst auf Grund der neu gewonnenen Souveränität berechtigt, den Adel zu verleihen. Dieses Recht war üblicherweise Prärogativ des Souveräns, so daß der Verleihungsakt durch diesen als konstitutiv angesehen wurde und die Diplomausfertigung nur noch deklarativer Natur war.
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Standesherren

Jene reichsständischen Fürsten und Grafen, die durch die Auflösung des Heiligen Römischen Reiches 1806 ihre Souveränität verloren haben, wobei im weiteren Sinne auch alle Nachgeborenen dieser Häuser dazu gezählt werden.
Durch Art. 14 der Deutschen Bundesakte von 1815 wurde ihnen rechtlich eine in den Landesgesetzen umzusetzende Sonderstellung eingeräumt, und zwar die Zugehörigkeit zum Hohen Adel, das Ebenbürtigkeitsrecht mit den landesherrlichen Häusern und der Fortbestand ihres besonderen Personen-, Familien- und Güterrechts. Weiters blieben ihnen die Ausübung der bürgerlichen und peinlichen Gerechtigkeitspflege, der Forstgerichtsbarkeit, Forstpolizei und Aufsicht in Kirchen- und Schulsachen, über milde Stiftungen, sowie Steuer- und Gerichtsstandprivilegien sowie die Befreiung von der Militärpflicht. Im Laufe des 19. Jahrhunderts ging ein größerer Teil dieser Privilegien verloren, so 1848 die Gerichtsbarkeit und nach 1866 die polizeilichen Rechte.
Österreich sah im Gegensatz zu den deutschen Staaten trotz gleicher Verpflichtung für die Standesherren wegen des Fehlens ehemaliger reichsunmittelbarer Territorien auf seinem Gebiet überhaupt keine gesonderten Rechte vor, stand ihnen aber via facti das Recht der Ebenbürtigkeit zu. In den meisten deutschen Staaten räumten die Landesverfassungen des 19. Jahrhunderts den Standesherren die erbliche Mitgliedschaft in der Ersten Kammer ein. Die Häuser, die unter Art. 14 der Deutschen Bundesakte fielen, wurden von der Deutschen Bundesversammlung namentlich festgestellt. Durch Beschluß des deutschen Bundestages wurde 1825 den Häuptern der fürstlichen Häuser das Prädikat “Durchlaucht” zugestanden, 1829 den Häuptern der gräflichen Häuser das Prädikat “Erlaucht”. Die Standesherren finden sich im Gotha bzw. im Genealogischen Handbuch des Adels in der II. Abteilung der Fürstlichen Häuser.
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Suspension

Im gemeinen Recht war mit der Ausübung niederer Gewerbe der Verlust des Adels verbunden. Eine letzte Reminiszenz an diese Regel enthielt § 21 des bayerischen Adelsediktes von 1818, wonach “der Gebrauch des Adelstitels durch die Übernahme niederer, bloß in Handarbeit bestehender Lohndienste, durch die Ausübung eines Gewerbes bei offenem Kram und Laden, oder eines eigentlichen Handwerkes” suspendiert wurde.
Ratio der Regelung war nach Seydel, daß rein körperliche Arbeit, persönliche Bedienung oder unmittelbarer Verkehr mit dem Publikum der “Würde” des Adels nicht entspreche. Wesentlich war die Art der Ausübung der beruflichen Tätigkeit. Die Suspension galt nur für die Dauer der entsprechenden Tätigkeit und erstreckte sich nicht auf die Kinder, “welche sich nicht im gleichen Fall befinden”.
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Systemmäßiger Adel

Der sogenannte systemmäßige Adel war ein österreichisches Specificum und wurde 1757 durch Kaiserin Maria Theresia geschaffen. Damals gewährte sie jenen Offizieren “Anspruch” auf die taxfreie Erhebung in den Adelsstand, welche durch 30 Jahre ununterbrochen, in der Linie mit dem Degen in der Faust gedient, und sich während dieser Zeit durch stetes Wohlverhalten vor dem Feinde, so wie durch eine ganz tadelfreie Conduite ausgezeichnet haben”.
Mit geringen Adaptierungen bezüglich der Frage der anrechenbaren Zeiten, der Definition des erforderlichen kriegerischen Ereignisses und schließlich der Erweiterung des Anspruchs auf Adelserwerb auf alle jene Offiziere, die zwar keine Teilnahme an einem kriegerischen Ereignis vorweisen konnten, dafür aber 40 Jahre lang Dienst geleistet hatten, bestand die Institution des systemmäßigen Adels in Österreich bis 1918/1919.
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TitelHistorisch gab es in allen deutschsprachigen Ländern neben dem einfachen (=untitulierten) Adel die Titel Freiherr, Graf und Fürst. Bayern und Österreich kannten zwischen dem einfachen Adel und dem Freiherren noch den Ritter (Ritterstand). Der Herzog gehörte so wie der Prinz, der Landgraf (z.B. v. Hessen), der Markgraf (z.B. v. Baden) und der Pfalzgraf (z.B. bei Rhein) dem Fürstenstand an. Ausländische Titel wie Vicomte und Marquis setzten sich trotz vereinzelter Verleihungen nicht durch. Die Bezeichnung “Edler“ war kein eigener Titel. Ursprünglich wurde sie im Alten Reich von Angehörigen des Ritterstandes verwendet. In Österreich galt sie seit 1770 als sogenanntes “Ehrenwort“, das gegen Erlegung einer höheren Taxe bei der Verleihung des einfachen Adels ohne gesonderte kaiserliche Bewilligung erlangt werden konnte.
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Transmissionsadel

1812 wurde im Königreich Bayern mit dem Nachtragsedikt zum Adelsedikt von 1808 für Inhaber des Militär-Verdienst-Ordens und des Zivil-Verdienst-Ordens ein persönlicher Adel geschaffen (—> Adelserwerb durch Ordensverleihung); dieser Adel wurde gemäß Art. III im Wege der Primogenitur oder mangels männlicher Nachfolgeberechtigter auch im Wege der Adoption (!) weitergegeben. Die Weitergabe des Adels konnte auch bereits zu Lebzeiten erfolgen. 1818 wurde diese Transmissionsmöglichkeit abgeschafft, an ihre Stelle wurde die Möglichkeit des Erbadels geschaffen. Der Transmissionsadel blüht heute noch zumindest in der Familie Aichberger.
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Uradel

Dieser Begriff hat erst Ende des 19. Jahrhunderts seinen Eingang in die genealogische Literatur gefunden, wurde schnell populär und wurde sowohl von den Heroldsämtern als auch vom sächsischen Adelsgesetz von 1902 verwendet.
Die gothaischen genealogischen Taschenbücher benutzten diesen Begriff in der ab 1900 erscheinenden adeligen Reihe für jene Familien, die dem deutschen ritterbürtigen Landadel angehörten und deren zeitliches Hineinwachsen in den Adel nur in den seltensten Fällen näher festgestellt werden konnte. Die zeitliche Anforderung für den Nachweis dieses Adels wurde von der Schriftleitung sukzessiv nach hinten gerückt, und zwar vom 13. Jahrhundert (1900) auf die erste Hälfte des 14. Jahrhunderts (1904), die Mitte des 14. Jahrhunderts (1912) bis zu einem lebenden Familienmitglied vor 1400 (1932).
In der Literatur wurde und wird regelmäßig auf die mangelnden wissenschaftlichen, adelsrechtlichen und historischen Grundlagen des Begriffes “Uradel” verwiesen (Gegensatz Briefadel).
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
Verdunkelter Adel

Adel, der über zwei Generationen nicht mehr geführt wurde.
Grundsätzlich konnte der Adel schon nach gemeinem Recht durch Nichtgebrauch nicht verloren gehen, d.h., daß seine Wiederaufnahme auch nach langem Nichtgebrauch ohne obrigkeitliche Genehmigung zulässig war. Wenn der Adel nicht mehr bekannt war, war sein Nachweis höchstens aus faktischen, nicht aber aus rechtlichen Gründen erforderlich. Bayern, Preußen und Sachsen sahen aber Sonderregelungen vor: War der Adel, wie es im preußischen Allgemeinen Landrecht hieß, “verdunkelt“, d.h. über zwei Generationen nicht mehr geführt worden, und wollte die Familie ihn wieder führen, dann hatte der Proband die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Adelsführung zu beweisen. Die Adelsbehörde wiederum hatte einen etwaigen zwischenzeitlich eingetretenen Wegfall der Berechtigung zu beweisen.
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Viergraf

Ein Titel, der im Spätmittelalter den Grafen v. Schwarzburg, von Kleve, v. Cilli und v. Savoyen vom Kaiser verliehen worden ist. Der Titel der Grafen, später Fürsten v. Schwarzburg lautete: “Fürst zu Schwarzburg, der Viergrafen des Reiches, Graf zu Hornstein etc.”. Der Ursprung des Titel Viergraf liegt im Dunkeln; Ketelhodt vermutet ihn angesichts der Ähnlichkeit mit den neutestamentlichen Vierfürsten (Tetrarchen) und dem Verleihungsdatum an die Grafen v. Schwarzburg (25. Dezember 1356) in der Hinwendung des deutschen Mittelalters zum heiligen Land.
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Viztum

(von lat. vicedominus): Ursprünglich in geistlichen, später auch in weltlichen Fürstentümern der Vertreter des Landesherrn. Das Amt wandelte sich in das eines landesfürstlichen Beamten mit den Hauptaufgaben der Leitung des landesfürstlichen Finanzwesens und der Ausübung richterlicher Funktionen um. In den süd- und mitteldeutschen Territorien erhielt der beamtete Viztum meistens die Bezeichnung Oberamtmann.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
ÜbertragungEo ipso durch Übertragung innerhalb der Familie:
a) Vom adeligen Vater auf das Kind im Wege der ehelichen Geburt;
b) vom adeligen Mann auf die nichtadelige Frau im Wege der Eheschließung;
c) vom adeligen Vater auf das Kind im Wege der Legitimatio per matrimonium subsequens;
Quelle: www.Adelsrecht.de
 


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