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Standeserhöhungen - Adelsrechtliche Texte
Geschrieben von: Silva-Tarouca, E.   
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Adelsrechtliche BegriffeSilva-Tarouca, Egbert - Genealogisches Handbuch des Adels, Fürstliche Häuser, Bd. III (1955) Seiten XVI-XXIV , Gesamtreihe Bd. 8, C.A Starke Verlag.

Das Dezemberheft 1953 der bekannten Wiener genealogisch-heraldischen Zeitschrift „ADLER“ brachte im Rahmen einer sehr sachkundigen Besprechung des Genealogischen Handbuch des Adels aus der Feder des Grafen Egbert Silva-Tarouca ein ganzes Bukett von Anregungen. Leser, Forscher, Bearbeiter, Herausgeber und Verleger begegnen sich in dem Verlangen nach Klärung heute noch regelmäßig angewendeter, jedoch in ihrer Entstehung zumeist ungeklärter Begriffe, deren richtige Einschätzung und Anwendung die genaue Kenntnis historischer Vorgänge in den einzelnen europäischen Kulturkreisen voraussetzt.

Der Kreis der Fachleute für solche Themen war schon immer klein und verringert sich täglich, die Begriffswertungen sind relativ und verändern sich laufend, sodaß es kein Wunder ist, wenn Irrtümer, schiefe Urteile und falsche Schlussfolgerungen häufiger werden. So erscheint es wertvoll und notwendig, die Entstehung solcher mehr oder weniger dunklen Begriffe möglichst unter Hinweis auf entsprechende Quellen historisch aufzuhellen. Diesem Zweck wollen wir mit den nachfolgend beginnenden kleinen Ausätzen dienen. Wir wollen solche Betrachtungen auch laufend in kommenden weiteren Bänden pflegen und ihnen Raum geben in der Hoffnung, mit einer solchen Sammlung den Versuch einer Terminologie oder eines Glossariums adelsrechtlicher Begriffe zu schaffen. Dazu wäre es aber notwendig, dass der gesamte Kreis der Benützer dieser Bände seine Kenntnisse zusteuert. Es ist unsere herzliche und dringende Bitte, hier für das Ganze zu wirken.

Heute beginnen wir mit einigen Aufsätzen aus der Feder des kritisch anregenden Grafen Silva-Tarouca (Drosendorf in der Thaya, Niederösterreich).

Personalist


Silva-Tarouca, Egbert - Genealogisches Handbuch des Adels, Fürstliche Häuser, Bd. III (1955) Seiten XVI-XXIV , Gesamtreihe Bd. 8, C.A Starke Verlag.

Altfürstliche Häuser

Im alten deutschen Reichstag folgte dem Kollegium der Kurfürsten der eigentliche Reichfürstenrat in Rang und Bedeutung. Hier fanden seit dem Mittelalter die im Reich herrschenden souveränen Familien ihre Vertretung, darunter neben Österreich ihrer Anciennität nach u.a. Württemberg, Hessen, Baden, Holstein, Anhalt und seit 1565 auch das Haus Ligne-Arenberg. Im weiteren Verlauf wurde das Jahr 1582 als das Stichjahr festgelegt: wer bis dahin Aufnahme in den Reichsfürstenrat gefunden, dessen Haus galt als zu den altfürstlichen Geschlechtern gehörig. Der Ausdruck gewinnt später insofern Bedeutung, als sich seitens der kaiserlichen Regierung immer bewusster das Bestreben kundgibt, den Reichsfürstenrat durch ergebene, vor allem katholische Anhänger zu majorisieren.

Schon als 1641 Kaiser Ferdinand III. dem Reichstag eröffnete, er sei willens, 3 neue Mitglieder: Hohenzollern-Hechingen, Eggenberg und Lobkowicz, in den Reichsfürstenrat einzuführen, erhob sich eben bei den Altfürstlichen ein lebhafter Protest, der erst besänftigt wurde, als von den Genannten auch Eggenberg und Lobkowicz reichsständisches Gebiet erwarben und damit zu den Reichsabgaben beizutragen hatten. Seitdem gab es zwischen den Kaiserlichen und dem Reichsfürstenrat ein beharrliches Tauziehen: während dieser sich gegen ein „Überschwemmtwerden“ zur Wehr setzte, versuchten jene ihre neugeschaffenen Fürsten einzuschieben, um bei Abstimmungen eine Mehrheit zu erzielen. Auf jeden Fall gelang es der Wiener Regierung, einigen weiteren Anhängern Eingang in die heiligen Hallen des Reichsfürstenrats zu verschaffen: im Februar 1654 waren es Salm, Dietrichstein, Piccolomini und Auersperg, wogengen im März des genannten Jahres sich die katholischen Nassau-Hadamar mit den reformierten Nassau-Dillenburg in die gleiche Ehre teilten. Indes wies der löbliche Reichsfürstenrat in allen Reichs-Rezessen (Reichs-Abschiede, Summe der Reichstags-Beschlüsse) weiter darauf hin, dass keiner hineindürfe, der nicht im Besitze reichsunmittelbaren Gebietes wäre.

Im Weiteren gelingt es 1667 den Fürsten zu Fürstenberg Einlaß zu finden; Anno 1674 folgten die Schwarzenberg, 1713 das Haus Liechtenstein, worauf 1754 die Schwarzburg und die Taxis noch den Anschluß erreichen. Bei Einführung dieser Letzteren erhob sich seitens der Altfürsten ein wahrer Sturm, und deren Vertreter verließen unter Protest den Saal. Der Prinzipal-Kommissär (Vertreter der kaiserlichen Regierung) ließ sich jedoch nicht bange machen und zählte die Stimmen der Mitglieder, welche sich absentiert hatten, einfach als für den Antrag abgegeben und erzielte mit Hilfe dieser einigermaßen erstaunlichen Praktik die erforderliche Mehrheit. Die Opposition gegen die Taxis legte sich erst, als diese die reichsständische Herrschaft Friedberg (1793) erwarben, der Reichsfürstenrat jedoch verschloß sich seitdem einem weiteren Zuwachs. Auf Grund der hier gebotenen Darstellung erlangt jedenfalls der Begriff „Altfürstliche Häuser“ seinen in der Geschichte des alten deutschen Reichstages ganz besonders gekennzeichnete Bedeutung.

Quelle:

  • Julius Ficker - „Vom Reichsfürstenstand“, Innsbruck, 1861.
  • Prince Jean Engelbert d´Arenberg: „Les Princes du St. Empire á l´époque napolénienne“, Louvain, 1951.


Silva-Tarouca, Egbert - Genealogisches Handbuch des Adels, Fürstliche Häuser, Bd. III (1955) Seiten XVI-XXIV , Gesamtreihe Bd. 8, C.A Starke Verlag.

Standesherren

Seit 1806, seit der Mediatisierung der ehemals reichsunmittelbaren Grafen und Fürsten, ist „Standesherr“ die obligate Bezeichnung für die erblichen Inhaber einer „Reichsstandschaft“, mit anderen Worten die heute übliche Bezeichnung des hohen deutschen Adels. Die Rechte dieses vormals Reichsunmittelbaren wurden gemäß Artikels XIV der sogenannten Wiener Bundesakte von 1815 derart geregelt, dass den „Standesherren“ trotz des Verlustes ihrer Landes-Hoheit dennoch einige Gerechtsame verblieben: das Recht der Ebenbürtigkeit mit den Familien der regierenden Häuser, ferner das Recht des privilegierten Gerichtsstandes, das Recht der Familien-Autonomie (Eigen-Gesetzgebung) und schließlich das Recht der Befreiung von allen Militär-Pflichten.

Diese im vorerwähnten Artikel XIV niedergelegten Prärogative des hohen deutschen Adels sind in den einzelnen Bundes-Staaten auch bis 1918 anerkannt worden und in Geltung geblieben. Dagegen nahm Österreich – seinerseits Garant der Wiener Kongreß-Akte – eine andere Haltung ein und versagte, das Vorrecht der Ebenbürtigkeit ausgenommen, jedoch Anerkennung der im Artikel XIV stipulierten Gerechtsame und zwar mit der Begründung, es habe in den Erblanden auch schon vor 1806 keine Reichsstandschaft, keine Reichs-Unmittelbare gegeben, sondern lediglich Untertanen des Landes-Fürsten. In der Tat war vor dem Ende des „Heiligen Römischen Reiches“ der Kaiser im Reiche selbst unter den Reichsfürsten und Grafen „primus inter pares“, Kollege sozusagen eines Landgrafen zu Fürstenberg, dem jedoch in Niederösterreich, wo er großen Besitz hatte, rechtlich keine andere Rolle zukam als die eines „subditus“, eines Untertanen.

Freie Standesherren in Schlesien (Lausitz)

Diese (wirklichen) Standesherren sind indes nicht zu verwechseln mit den sogenannten „schlesischen Standesherren“, den Besitzern einer auf dem Landtag vertretenen Standes-Herrschaft“. Es waren dies die in Schlesien wie in der Lausitz begüterten namhaften Grundherren, welche unmittelbar dem Landesfürsten, dem König von Böhmen, unterstanden und denen nicht unbedeutende gerichtliche wie administrative Befugnisse zukamen. Indes waren sie in keiner Weise den „Reichsunmittelbaren“ im Sinne der alten Reichs-Verfassung vergleichbar, zumal Böhmen, wiewohl Kurfürstentum des Heiligen Römischen Reiches, den Komplex reichsunmittelbar nicht kannte. In der weiteren Entwicklung hat sich der Begriff „Freier Standesherr“ auch nach 1745 erhalten, als Schlesien größtenteils preußische Provinz geworden war. So nannten sich, um einige Namen anzuführen, die Grafen Brühl auf Pförten (Nieder-Lausitz), die Grafen Schaffgotsch auf Kynast (Schlesien) bis in die jüngste Gegenwart „Freie Standesherren“ ihrer betreffenden Herrschaften.

Diese „Freien Standes-Herrschaften“ hießen „Status majores“ im Gegensatz zu den sogenannten „Minder-Herrschaften“, den „Status minores“, welche in Schlesien 24 größere Domänen umfassten und gleichfalls unmittelbar der Krone Böhmens unterstanden. Indes waren diese „Minder-Herrschaften“ nicht auf den Landtagen vertreten und hatten im Vergleich zu den „Status majores“ eine wesentlich „mindere“ Rechts-Stellung.

Quelle:

  • Dr. Rose Maria Steinbauer - „Die Stellung des Reichsadels in Österreich nach der Auflösung des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation“, Dissertationsschrift, Wien, 1953.
  • Haberkern und Wallach – Hilfswörterbuch für Historiker, Berlin, 1935.

 

Graf Silva-Tarouca, Genealogischen Handbuch des Adels, Gräfliche Häuser, Band 10 (1955).

Pfalzgraf

Comes Palatinus – eigentlich „der im königlichen Palast Waltende“. Wie schon aus dem Namen hervorgeht, handelt es sich um einen im unmittelbaren Blickfeld des Monarchen weilenden hohen Würdenträger. In der karolingischen Zeit war der Pfalzgraf in erster Linie Vertreter des Königs bei dessen vornehmster Aufgabe, dem Richteramt, um schon im 10. Jahrhundert zu einer Instanz neben dem Herzog erhoben zu werden, welche diesen zu kontrollieren bestellt war. Damit in Verbindung sich ebenso eine Beaufsichtigung der königlichen Beamten ergab, desgleichen eine solche des Königsgutes. So wurde der „Comes Palatinus“ Auge und Ohr des Herrschers. Und seitdem der Reichs-Fürstenstand feste Formen erlangt hatte (1180), waren hier neben den (9) Herzogen, (3) Markgrafen, (je einem) Landgrafen und Grafen auch die beiden Pfalzgrafen vertreten: der Pfalzgraf bei Rhein und jener von Sachsen.

In der historischen Entwicklung waren es jedoch vordem nur die Pfalzgrafen von Lothringen und Burgund gewesen, welche ihre alte Bedeutung länger aufrecht erhalten hatten, wogegen der von Sachsen in Personal-Union mit Sachsen verschmolz. Die burgundische Pfalzgrafschaft, die sogenannte „Franche-Comté“, d. i. Freigrafschaft, fällt 1208 an die Grafen von Chálons und im späteren Erbwege an die französische Krone, indes das Palatinat Lothringen sich allmählich zur Pfalzgrafschaft am Rhein herausbildete. Im allgemeinen sind im 13. Jahrhundert die alten Pfalzgrafen alle verschwunden, was aber nicht hinderte, daß im Hause Wittelsbach der Titel (seit 1214) eine Vorzugs-Stellung erlangte. Umso mehr als die „Pfalzgrafen bei  Rhein und Kurfürsten von der Pfalz“ unter den weltlichen Großen den ersten Rang zugeteilt erhielten, womit der Pfalzgraf auch „Reichs-Vikar“, d. h. nach einem Todesfall oder bei sonstiger Verhinderung Stellvertreter des Königs wurde. Die „Goldene Bulle“ von 1356 teilte das Reich in zwei Hälften, in ein Gebiet des fränkischen Rechts, in welchem der Pfalzgraf bei Rhein das Reichs-Vikariat zu verstehen, und in jenes des sächsischen Rechts, darin der Herzog von Sachsen die Stellvertretung zu übernehmen hatte. In Wirklichkeit blieb aber der Terminus Pfalzgraf mit der älteren Linie des bayerischen Herrscherhauses wesentlich verbunden.

Daneben gab es kleinere Träger dieses Titels, wie etwa in Schwaben die Pfalzgrafen von Tübingen, aus welchen die im 18. Jahrhundert erloschenen Grafen von Montfort hervorgingen. In Frankreich war unser Begriff bloßes Dekorum für einige Kron-Vasallen, um dagegen in England heute noch eine verfassungsrechtlich festgelegte Position aufzuweisen: nach der normannischen Eroberung erhielten einige Grafschaften unter einem „County Palatine“ besondere Rechte, die im Laufe der Zeit alle in Verlust gerieten; nur das Herzogtum Lancaster besitzt eine eigene Kanzlei noch derzeit, deren Chef als „Chancellor of the Duchy of Lancaster“ und Mitglied des Kabinetts noch immer den alten „County Palatine“ repräsentiert. Auf der iberischen Halbinsel ist der Ausdruck „Palatin“ nicht heimisch. Sein Abbild läßt sich wohl an der Figur des „Adelantado Mayor“ erkennen, insofern auch dieser in der ursprünglichen Bedeutung sein Amt als Oberster Richter in ausdrücklicher Stellvertretung des Königs zu versehen hatte. Seit Ausgang des Mittelalters ist der Adelantado Mayor nur mehr Titel einiger adeliger Familien. Zur Zeit der spanischen „Conquista“ in Süd-Amerika entsprach der Adelantado etwa der Bezeichnung: Anführer, Gouverneur, bzw. General-Gouverneur.

In den östlichen Ländern hießen z.B. in Polen die Wojwodschaften auch Palatinate; u. a. führten die litauischen Fürsten Radziwill den Titel „Palatin von Wilna“. In Ungarn erhielt der Terminus eine fast sakrale Bedeutung, indem hier der „Palatinus“ einen königlichen Nimbus erwerben konnte. Von beiden Tafeln (Magnaten- und Unterhaus) zu dieser Würde erhoben, war er Vertreter des Monarchen, Anführer des Heeres, Hüter der Verfassung, überhaupt erster Magnat, und spielte je nach Ehrgeiz und Veranlagung die weitaus angesehenste Rolle im Lande. Seit 1848 wurde kein Palatin mehr gewählt.

Quelle: Graf Silva-Tarouca, Genealogischen Handbuch des Adels, Gräfliche Häuser, Band 10 (1955).


Silva-Tarouca, Egbert - Genealogisches Handbuch des Adels, Fürstliche Häuser, Bd. III (1955) Seiten XVI-XXIV , Gesamtreihe Bd. 8, C.A Starke Verlag.

Landgraf

Der Ausdruck "Landgraf" erscheint seit dem 12. Jahrhundert in Thüringen, dessen Regenten in der deutschen Geschichte als die „Landgrafen“ katexoche bekannt sind. Nach deren Aussterben (1241) hat das Haus Brabant den Landgrafen-Titel in Hessen weitergeführt. Während aber Bezeichnungen wie Markgraf, Burggraf, Pfalzgraf sich zum Teil selbst erklären, sind wie es scheint, Ursprung und Bedeutung des Begriffs „Landgraf“ keineswegs festgestellt. Daß darunter eine verhältnismäßig hohe Dignität zu verstehen ist, ergibt sich schon aus der lateinischen Wiedergabe des Wortes: „Comes magnus, Comes principalis“, wie ebenfalls aus der Bewandtnis, dass es immerhin sehr bedeutende Fürsten, wie die von Thüringen und Hessen gewesen sind, welche sich Landgrafen zu nennen beliebten.

Man vermutet, dass es vielleicht solche „Grafen“ gewesen sind, welche ihr Machtgebiet, ihr „Land“, im alten territorialen Ausmaß aufrecht erhalten hatten und nicht, wie dies im 12. Jahrhundert vielfach vorgekommen, zu Versallen eines größeren Fürsten geworden waren. Dabei scheint die Bezeichnung in Thüringen, sozusagen dem Ursprungsland unseres Titels, auf den Oberherren des „Land“-Friedens-Gerichtes hinzuweisen, eines zur Wahrung des Friedens gebildeten Richter-Kollegiums.

Daneben haben im Heiligen Römischen Reich auch kleinere Landgrafschaften bestanden: so hat der bedeutendste Teil des einst reichsunmittelbaren Gebietes der Fürsten zu Fürstenberg mit der Hauptstadt Donaueschingen die Landgrafschaft Baar gebildet (im heutigen Baden gelegen, wie zum Teil in Württemberg). Mithin führt auch der jeweilige Chef des Hauses Fürstenberg heute noch den Titel „Landgraf in der Baar“. Hingegen gehörte die Landgrafschaft Kleggau (Klettgau) im Grenzgebiet zwischen der Schweiz und dem Badischen den Grafen zu Sulz und kam nach Erlöschen des genannten Hauses (1687) als „gefürstete Landgrafschaft Kleggau“ vermittels Erbschaft an die Fürsten zu Schwarzenberg. Die Landgrafschaft Stühlingen (Kreis Waldshut, Baden) indes gelangte durch eine Erbtochter der Reichs-Erbmarschälle von Pappenheim (1639) an eine jüngere Linie des Hauses Fürstenberg und erweiterte deren Besitzstand. – Eine besondere, im deutschen Reichsrecht kodifizierte Bedeutung hat der Begriff „Landgraf“ jedenfalls nicht gehabt.

Quelle:

  • Frank - „Die Landgrafenschaften des Heiligen Römischen Reiches“, Braunschweig, 1873; dazu vgl. vor allem: Haberkern und Wallach – Hilfswörterbuch für Historiker, Berlin, 1935.

Silva-Tarouca, Egbert - Genealogisches Handbuch des Adels, Fürstliche Häuser, Bd. III (1955) Seiten XVI-XXIV , Gesamtreihe Bd. 8, C.A Starke Verlag.

Markgraf

Im Wesen so viel wie "Grenzgraf", sollte der Ausdruck eine an den "Marken", d. h. Grenzen, eingesetzten "Grafen" bezeichnen, dem im karolingischen Imperium der Reichsschutz ganz besonders anvertraut war. Die Einführung geht auf ein von Karl dem Großen geschaffenes Amt zurück, der sein mittlerweile gewaltig erweitertes Reich zu schützen bestrebt war und zu diesem Zweck Vertrauensleute in den gefährdeten Grenzgebieten eingesetzt hatte, um die eigene staatliche Schöpfung vor feindlicher Einwirkung zu bewahren. Der Markgraf – Mark-Herzog, Comes Marchae, Marquisus, Marchio – vereinigte unter seine Botmäßigkeit entweder mehrere an der Grenze selbst befindliche Grafschaften, oder ein außerhalb des Reichsgebiets liegendes Land, die eigentliche Mark. Schon durch seine naturgemäß exponierte Verwendung erwarb sich der Markgraf unter den Reichsfürsten eine erhöhte Stellung, die ihn theoretisch wohl zwischen den Herzog und den Grafen einrangierte, ihn jedoch an Befugnissen nicht selten über den Herzog erhob. Auch verfassungsrechtlich unterschied er sich von den anderen Grafen, insofern er eine fast diktatorische Macht ausübte und seinen eigenen Bann besaß, wir demnach das Markgrafen-Amt als eine Würde anzusehen haben, die ihren Inhaber wesentlich herausstellte. Von den auf Karl den Großen zurückreichenden Marken gab es im Süd-Osten des Reiches die nach Unterwerfung der Avaren gebildete Ostmark, welche, von den Magyaren zerstört, nachmals von den Ottonen neu aufgerichtet wurde. Im Osten ward zum Schutze gegen slawische Einfälle die sorbische Mark gebildet, während im Westen, in der heutigen Bretagne, die britannische, im Süden schließlich die spanische Mark bestand, welche letztere über die Pyrenäen hinausgriff und Teile der Grafschaft Barcelona, ebenso Navarras umfaßte. Das waren die bedeutendsten, sozusagen klassischen Markgrafschaften, neben welchen es zahlreiche andere zu "Marken" organisierte Grenzgebiete gegeben hat. Indes unser Terminus in der weiteren Entwicklung zu einem bloßen Dekorum herabsinkt, behält er dennoch einen besonderen Wert: so wird z.B. im königlichen Hause Wettin der "Markgraf von Meißen" als der vornehmste Titel geführt, während die Hohenzollern in Brandenburg-Preußen den Markgrafentitel ebenfalls beibehielten und in Nebenlinien – z.B. Brandenburg-Ansbach, Brandenburg-Bayreuth, Brandenburg-Schwedt – bis weit ins 18. Jahrhundert hinein führten. Und seit 700 Jahren gereicht der "Markgraf v. Baden" dem Zähringer Geschlecht zur erlauchten Folie. Womit wir ausdrücklich feststellen, daß im Reich der Titel "Markgraf" noch immer etwas Besonders bedeuten wollte. Dagegen war in Frankreich die Bezeichnung "Marquis" von Grafen angenommen worden, die weniger als Nachfolger karolingischer "Grenzgrafen" in Betracht kommen konnten, als daß sie diese an Machtbefugnissen allmählich erreicht hatten. Im allgemeinen rangiert der "Marquis" zwischen Herzog und dem Grafen, verlor aber, wie in Italien der „Marchese“, infolge allzu freigiebiger Verleihung oder allzu häufiger Annahme des Titels erheblich an Wert. In England ging man sparsamer damit um, von wo durch zwei Schwestern des Hauses Lancaster die britische Titel-Einteilung nach Kastilien und Portugal gelangte (1393 und 1387). Somit der "Marques" auch auf der iberischen Halbinsel ein Hausrecht erwarb, um hier, eingereiht zwischen "Duque" und "Conde", in der höfischen Hierachie seinen Platz einzunehmen. In England hatte zur Zeit der normannischen Eroberung der "Lord Earl Marcher" einen dem karolingischen Prototypus sehr ähnlichen Wirkungskreis entfaltet, indem er, eingesetzt zur Sicherung des Fürstentums Wales, eine beachtliche Unabhängigkeit erzielte. Seit dem 15. Jahrhundert wurde ihm jedoch die Flügel beschnitten, worauf unter Heinrich VIII. auch der "Lord Marcher" zur bloßen Titulatur gleichgeschaltet wurde.

  • Graf Silva-Tarouca, Genealogischen Handbuch des Adels, Gräfliche Häuser, Band 10 (1955).

 

Graf Silva-Tarouca, Genealogischen Handbuch des Adels, Gräfliche Häuser, Band 10 (1955).

Burggraf

Aus dem Inbegriff „Graf“ hervorgegangen ist im alten deutschen Reich der „Burggraf“ wesentlich Reichs- bzw. Landesfürstlicher Beamter. Und wie schon der Name besagt, hängt das Amt insofern mit einer Burg zusammen, als dessen Inhaber den Bann über ein bestimmtes, mit einer Burg verbundenes Gebiet zu versehen, d. h. die Obrigkeit zu vertreten und deren Rechte wahrzunehmen hatte. Zu den vornehmsten Obliegenheiten gehörten neben dem militärischen Kommando, das naturgemäß auf Verteidigung eingestellt war, das richterliche Amt (Burggrafen-Gericht) und die Aufsicht über bestimmte Verwaltungszweige (Bauwesen, Gewerbe, Zölle, etc.) Außer den königlichen Burggrafen gab es vorwiegend solche eines geistlichen Fürsten, welche in den untertänigen Städten die Stellung eines „Stadtgrafen“, d. h. eines Vogtes, bekleideten. So etwa in Köln, wo der Burggraf die vom Erzbischof derivierende hohe Gerichtsbarkeit ausübte, genau wie in Mainz, Trier, Straßburg und den anderen fürstlichen Metropolitan-Städten. Nicht selten waren die Landesherren selber Inhaber des Burggrafen-Amtes, um sich bei dessen Ausübung entsprechend vertreten zu lassen. Mit der Zeit kam die genannte Würde immer mehr in die Hände der Regierenden oder sonst hervorragender Geschlechter, um schließlich ein erbliches Lehen zu werden. Im Übrigen unterlag der Begriff im Reich selbst einer vielfältigen, keineswegs eng umschriebenen Deutung, in dem so ziemlich alles, was nach einem Burg-Hauptmann, einem Burg-Verwalter, oder sonst nach einem höheren Burg-Beamten aussah, ganz allgemein als Burggraf  tituliert wurde. Unter den seitens der Reichs-Fürsten in Gebrauch befindlichen Würden nahm der Titel „Burggraf“ seit  jeher eine bevorzugte Stellung ein. Der älteste bekannte Träger dieses Titels war, wie es scheint, der Burggraf von Regensburg, der sozusagen hauptberuflich im Donaugau als Graf zu wirken hatte. In Thüringen gab es u. a. die Burggrafen von Meißen, ein reichsfürstliches Amt das im 15. Jahrhundert und dem Titel nach auch noch im 16. Jahrhundert die Herrn v. Plauen, eine ältere Linie der späteren Fürsten Reuß, innehatten. Aus dem Hause der Burggrafen v. Magdeburg sind die Grafen v. Supplinburg (Kaiser Lothar II.) aus jenem der Burggrafen v. Querfurt die Grafen, später Fürsten v. Mansfeld hervorgegangen. Bekannt ist die Burggrafschaft Nürnberg, welche über die aus Österreich (Raabs an der Thaya) stammenden Grafen von Raabs im Erbwege an das Geschlecht der Hohenzollern gelangte und 1363 die reichsfürstliche Würde bestätigt erhielt. Erwähnung verdienen ferner die Burggrafen zu Dohna, welche seit dem 12. Jahrhundert die reichsunmittelbare Burggrafschaft Donin (heute Dohna bei Pirna) innehatte, welche ihnen 1462 von mächtigen  Nachbarn, den Markgrafen v. Meißen, gewaltsam enteignet wurde.

Auch in den anderen abendländischen Gebieten besagt der „Burggrave“, der „Burgicomes“ in erster Linie den Befehlshaber eines festen Platzes, der in Frankreich wohl mit den „Châtelain“ zusammenfällt, während er sich in Flandern mit dem „Bailli“ überschneidet. In Spanien und Portugal entspricht der „Alcaide“, bzw. „Alcaide Mayor“ (Alcaide Mór) einem gleichen Sachverhalt. Wie man sieht, verdankt die Bezeichnung „Alcaide“ der arabischen Terminologie ihre Entstehung. Unter den z. B. in Portugal gebräuchlichen Titel ist der Zasammehang: „Alcaide Mór e Governador geral“, Oberst-Burggraf und General-Gouverneur, eine nicht seltene Gestaltung.

Um nach dem Osten hinüberzugreifen, war in Polen der Burggraf – Kastélan – je nachdem Inhaber einer Burg, Kommandant eines festen Platzes, oder gleichzeitig Befehlshaber eines danach benannten größeren Verwaltungssprengels, dessen Miliz, überhaupt militärisches Aufgebot, der Burggraf zu führen ausersehen war. Es  waren nicht selten Würdenträger, die mit den Bischöfen und Wojwoden (siehe bei Palatin) ihren Sitz im Senat hatten. Demgemäß die erblichen Herrn eines Burg-Bezirkes auch in Böhmen als Burggrafen bezeichnet wurden, insoweit sie eine militärische oder polizeiliche Funktion auszuüben befugt waren. Nicht selten war es ein besonders hoher Titel, wie z. B. der „Burggraf von Karlstein“ Verwahrer des königlichen Archivs und der Kron-Kleinodien gewesen ist, wohingegen die Bezeichnung „Oberst-Burggraf von Böhmen“ bis ins 19. Jahrhundert den ersten Würdenträger des Landes herausheben sollte.

  • Graf Silva-Tarouca, Genealogischen Handbuch des Adels, Gräfliche Häuser, Band 10 (1955).

Silva-Tarouca, Egbert - Genealogischen Handbuch des Adels, Gräfliche Häuser, Band 10 (1955).

Böhmischer Fürst – Böhmischer Graf

Wer in den "Gothaischen Genealogischen Taschenbüchern" oder in den "Genealogischen Handbüchern des Adels" die historische Einleitung zu den Artikeln der einzelnen Familien nachprüft, findet vornehmlich bei österreichischen Geschlechtern, etwa bei Khevenüller-Metsch, die Notiz: " Reichsgraf Wien 30.12.1763" und vorher "Böhmischer Fürst 20.12.1763". Oder bei Czernin: "Reichsgraf Wien 20.5.1627", bzw. "Böhmischer Graf Wien 8.6.1627". Mancher wird sich nun fragen, war eine solche Häufung von Dignitäten notwendig, hat denn nicht die von Reichswegen erfolgte Verleihung zu genügen vermocht?

Vor dem 30jährigen Krieg kannte das Königreich Böhmen keine Adelstitel, wie solche im benachbarten Deutschland und in Westeuropa im Schwange waren. Es gab also weder Grafen noch Fürsten, ausgenommen etwa die przenyslidischen und piastischen Herzogs-Familien in Schlesien. Dagegen bestand in den Ländern der böhmischen Krone (in Böhmen, Mähren, Schlesien und der Lausitz) der "Herrenstand" als Vertreter der höheren Adels-Kategorie, wie der " Ritterstand" als Repräsentant des einfachen Adels. Demnach ging hier die Prozedur einer Adels-Verleihung durch Aufnahme in den betreffenden "Stand" vor sich, die von Seiten eines ständischen Gremiums vorgenommen wurde unter Mitwirkung des Monarchen, nicht aber auf dessen Geheiß. Die erste Stellung unter den böhmischen Herrn kam dem Hause Rosenberg zu (erloschen 1611); diesem folgten, um von den heute noch lebenden Geschlechtern zu sprechen, zunächst im Range die Sternberg, denen sich secundum ordinem die Waldstein und die Kolowrat anschlossen, wie schließlich die 1479 in den Herrenstand kooptierten Lobkowicz. Die im Reich, bzw. in den Erblanden, geltenden oder verliehenen Titel fanden in Böhmen grundsätzlich keine Aufnahme, keine Anerkennung. Dagegen mag in diesem Zusammenhange festgehalten werden, daß gerade der böhmische Herrenstand auch an nicht-einheimische Geschlechter gelangte, von denen mache heute noch einige Bedeutung aufweisen: so waren die Fürsten zu Liechtenstein seit 1249 auf Nikolsburg in Mähren ansäßig und gehörten dementsprechend zum böhmischen Herrenstand, wie in gleicher Weise die Burggrafen v. Meißen aus dem Hause Reuß-Plauen – als solche seit 1426 Reichsfürsten, welche mit Ausgang des Mittelalters unter die Großen des Landes gezählt wurden. Schließlich ist auch der Grafen Hoyos in Niederösterreich zu gedenken, welche in der Periode noch vor dem "Weißen Berg" 1583 in den böhmischen Herrenstand Einlaß erhielten. Erst im 17. Jahrhundert kamen im Gefolge des 30jährigen Krieges die unterschiedlichen Titel auch nach Böhmen, wo nach der Schlacht am "Weißen Berge" (8.11.1620) die Vorherrschaft der adeligen Stände gebrochen worden und eine "vernewerte" (erneuerte) Landes-Ordnung in Kraft getreten war. Aus der bisherigen Wahl-Monarchie war ein im Hause Habsburg erbliches Königreich geworden, die einheimischen Herren und Ritter verloren bei diesem Anlaß einen Großteil ihrer althergebrachten Privilegien, behielten aber das Recht, einen fremdländischen Adels-Titel (österreichischen, niederländischen, Reichstitel) nicht anerkennen zu müssen. Das heißt soviel, daß in Böhmen etwa ein Reichsgraf erst dann "pleno titulo" aufgenommen wurde, wenn diese seine (fremde) Dignität seitens der böhmischen Hofkanzlei nostrifiziert, d. h. zu "einer der Unseren gemacht worden" war. Damit ergab sich im weiteren Verlauf der Dinge die notwendige Begleit-Maßnahme, gleichzeitig mit dem Reichstitel den äquivalenten böhmischen zu erwerben (bzw. zu verleihen). Nicht selten kam es zur Verleihung ausschließlich böhmischer Titel: so war der Herzog v. Troppau und Jägerndorf (Liechtenstein) eine böhmische Kreation, ebenso der Herzog v. Krumau (Eggenberg, nachmals Schwarzenberg), wie nicht weniger die Herzöge v. Sagan (Lobkowicz) und Münsterberg (Auersperg). Der fürstliche Absolutismus, wie dieser seit dem 18. Jahrhundert die ständischen Vorbehalte zusehends zu verd Rängen suchte, unternahm es auch das Titelsystem  zu unifizieren und hier eine einheitliche Form zu finden, indes traf noch im Jahre 1773 die Wiener Reichskanzlei mit der böhmisch-österreichischen Hofstelle ein bemerkenswertes Abkommen: danach wurde ausdrücklich das Prinzip der Parität jedoch mit der Einschränkung festgelegt, daß diese wechselseitige Gleichstellung nur Reichs-Angehörige und solche aus den Erblanden betreffen sollte. Personen und Titel aus den ehemals spanischen, damals österreichischen Niederlanden waren in diese Vereinbarung nicht einbezogen. Mit dem Ende des Heiligen Römischen Reiches (1806) verloren solche partikularrechtliche Vorbehalte (Römisch kaiserliche, königlich Böhmische, Erzherzoglich Österreichische, herzoglich Niederländische) ihre alte staatsrechtliche Bedeutung, wie ebenso auch Sonderheiten hinsichtlich der Titel und Standes-Erhebungen außer Geltung traten. Seitdem war es im Bereich der überkommenen Erblande der Kaiser von Österreich, der Kraft seiner Macht-Vollkommenheit jeder Art Nobilitierungen vornahm.

Quellen:

  • Karl Fürst zu Schwarzenberg in: "Herold" Vierteljahrschrift für Geschlechter-, Wappen- u. Siegel-Kunde, Band 3, Heft 3/5, 1943.
  • Franz Graf Lanjus in "Monatsschrift des Adler", Band X, Nr. 25/26, Jan./Feb. 1928.

Silva-Tarouca, Egbert - Genealogisches Handbuch des Adels, Fürstliche Häuser, Bd. III (1955) Seiten XVI-XXIV , Gesamtreihe Bd. 8, C.A Starke Verlag.

Personalist

Des schwäbischen (fränkischen) Reichsgrafen-Kollegiums. – Die nach den Reichsfürsten bedeutendste Reichsstandschaft, die reichsunmittelbaren Grafen, waren im Reichsfürstenrat durch 4 Kuriatstimmen vertreten. Diese zerfielen ihrerseits in 4 Grafen-Kollegien: in die schwäbische, wetterau'sche (das Territorium zwischen Taunus, Main und Lahn), fränkische und westfälische Grafenbank. Auf der Versammlung der Reichsstandschaften der einzelnen Kreise, auf dem Kreis-Konvent, fiel der betreffenden Grafenbanken eine wesentliche Rolle zu. Wie seit 1653 im Reichsfürstenrat die (meist in Österreich) neukreierten Fürsten Einlaß zu gewinnen bestrebt waren, so ging es jetzt den vorwiegend österreichischen Grafen auch darum, die Reichsstandschaft zu erwerben, damit aber die Aufnahme in eines der Grafen-Kollegien zu erlangen.

Da aber die Eigenschaft als Reichsstand lediglich im Wege einer reichsunmittelbaren Herrschaft gewonnen werden konnte, eine solche jedoch nicht immer durch Kauf zu haben war, half man sich mittels einer Zwischenlösung und ließ den Bewerber vorerst als „Personalist“ auf der betreffende Grafenbank zu. Als solcher besaß er zum Unterschied von den „Realisten“, den vollwertigen Inhabern einer Reichsstandschaft, zwar Sitz und Stimme innerhalb seiner Kurie wie auch bei den Kreistagen, doch fehlte ihm die reale Unterlage, die reichsunmittelbare Herrschaft. Auf jeden Fall musste eine solche nachträglich erworben werden, oder es wurde, um den Bestimmungen Genüge zu tun, ein Besitz von Seiten des Kaisers zur immediaten Reichsgrafschaft erhoben. So waren als Personalisten die Khevenhüller 1737 ins schwäbische Reichsgrafen-Kollegium gelangt, 1746 die Kuefstein, während die Orsini-Rosenberg in gleicher Eigenschaft ihren Einzug ins fränkische Kollegium schon 1683 vollzogen hatten. Diesen waren ein Jahr später die Windisch-Graetz gefolgt, was alles die Wurmbrand nicht ruhen ließ, 1726 ein Gleiches zu tun. Der Grund für eine soche Infiltration der reichsunmittelbaren Grafen mit Österreichern lag analog den Verhältnissen beim Reichsfürstenrat im Bestreben, den kaiserlichen Einfluß im Reich auch hier mit sicheren Anhängern zu unterbauen. Davon abgesehen blieb ja der Titel „Reichsgraf“, der seit Ferdinand II. (verst. 1637) in steigendem Maße verliehen wurde, ein Titel ohne Mittel, fehlte ihm das wesentliche Moment, die Reichsstandschaft.

Auch die deutsche „ Reichsritterschaft“, welche innerhalb des Heiligen Römischen Reiches die immediate Mittelkategorie des Adels umfasste, jedoch weder die Reichsstandschaft besaß, noch einen Vertretung bei den Kreistagen, zählte unter ihren Mitgliedern Personalisten. Diese besaßen kein Reichsritterliches Territorium, auch hier im Gegensatz zu den „Realisten“, die eine rechtlich vollwertige reichsritterschaftliche Liegenschaft ihr Eigen nennen konnten.

Quelle:

  • Dr. Rose Maria Steinbauer - „Die Stellung des Reichsadels in Österreich nach der Auflösung des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation“, Dissertationsschrift, Wien, 1953.
  • Theodor Freiherr von Glaubnitz - „Die deutsche Reichs-Ritterschaft“, siehe Monatsblatt Adler, Wien, August/Oktober 1927, Band X, Nr. 20-22.

Silva-Tarouca, Egbert - Genealogisches Handbuch des Adels, Fürstliche Häuser, Bd. III (1955) Seiten XVI-XXIV , Gesamtreihe Bd. 8, C.A Starke Verlag.

Pair de France

Die vornehmsten Würdenträger des Königreichs Frankreich wurden „Pairs“, pares, genannt, um festzuhalten, dass sie sowohl untereinander, als auch mit dem König als gleichgestellt zu gelten hätten. Philipp II. August (1165-1223) bestimmte 6 Kron-Versallen (darunter die Herzöge der Normandie und von Burgund) und 6 geistliche Fürsten (darunter den Erzbischof von Reims) als „Pairs de France“, bis im weiteren Verlauf noch andere hinzukamen und 1789, bei Ausbruch der Revolution 44 gezählt wurden. Unter den neueren „Pairs“ nahmen vor allem die Montmorency, „les premiers Barons de France“, einen bedeutenden Rang ein; im Weiteren hatten u.a. die Ducs d'Uzés 1572 die erbliche Pairswürde erworben, denen sich 1594 die Rohan als Ducs de Montbazon anschlossen und 1622 die La Rochefoucauld als Inhaber des Herzogtums gleichen Namens.

Ursprünglich berufen, den Monarchen in der Ausübung seiner Herrscher-Pflicht zu unterstützen, wurden die „Pairs“ allmählich die maßgeblichen Beisitzer des obersten Gerichtshofes, der im „Parlement de Paris“ zusammentrat, um als „Cour des Pairs“ die hohe Gerichtsbarkeit auszuüben. Diese typisch französischen „Parlements“, die auch in anderen Städten des Landes das Rechtswesen wahrzunehmen hatten, sind demnach wesentlich Gerichtshöfe und mit dem heute gangbaren Begriff nicht auf die gleiche Stufe zu stellen. Die „Pairs“ besaßen das Vorrecht, in Straf- und teilweise auch in Zivilsachen nur vom „Parlement“ abgeurteilt zu werden. Seit 1506 wurde die genannte Würde ausschließlich an Herzoge verliehen, wonach die „Pairs“ als „les premiers seigneurs du Royaume“ gelten konnten, als die Ersten unter den Großen des Königreichs Frankreich. Eine sachliche Assoziation mit den spanischen Granden, die nicht selten herzustellen versucht wird, erweist sich als verfehltes Beginnen. Zwar handelt es sich in beiden Fällen um die mächtigsten Vasallen des Reiches, indes besteht hier ein grundlegender Unterschied: waren die französichen „Pairs“ wesentlich berufen, dem Herrscher als Helfer an die Seite zu treten, diente die „Grandeza“ eingentlich dazu, die widerspenstigen Großen an einen goldene Kette zu legen: sie waren erhöht worden, um entmachtet zu werden.

Als nach der Restauration von 1815 die Verfassung des konstitutionellen Königreichs Frankreich Deputiertenkammer und Oberhaus als gesetzgebende Körperschaft einführte, hieß dieses letztre „Chambre des Pairs“, Pairskammer. Mit dieser Einrichtung, welche im allgemeinen dem englischen „House of Lords“ entsprechen sollte, war eine neue Pairswürde entstanden, welche unter ihren Mitgliedern solche mit erblicher Berufung – die eigentlichen Pairs – zählte, und solche auf Lebenszeit. Doch schon unter Louis Philippe fand 1831 dieses Äquivalent zur „erblichen Reichsratswürde“ ein baldiges Ende. Im Übrigen wurde der Ausdruck „Pair“ in anderen Ländern vielfach zur Bezeichnung des hohen Adels verwendet. In der alten französischen Literatur verstand man unter „les douze paires de Charlemagne“ die Paladine Karl des Großen, dessen Tafelrunde im Liede verherrlicht wurde.

Quelle:

  • J. Le Laboureur: „Histoire de la Pairie en France“, 1753; G. de Manteyer - „L'origine des pairs de France“ (Etudes d´histoire du moyen âge), Paris, 1896 ; dazu vgl. « Dictionnaire universel encyclopédique », Larousse, Paris.
  • Haberkern und Wallach: „Hilfswörterbuch für Historiker“, Berlin, Verlag für Staatswissenschaften und Geschichte


Silva-Tarouca, Egbert - Genealogisches Handbuch des Adels, Fürstliche Häuser, Bd. III (1955) Seiten XVI-XXIV , Gesamtreihe Bd. 8, C.A Starke Verlag.

Grandes de Espana

Der Ausdruck bedeutet so viel wie die „Großen von Spanien“, die Großen des spanischen Reiches, und begreift die durch Besitz und Ansehen ausgezeichneten Geschlechter des hohen spanischen Adels. Schon im Mittelalter war das Wort im Schwange, als in der 2. Hälfte des 14. Jahrhunderts aus der „Ricohombria“ allmählich die „Titulados“, die Titelträger hervorgingen: „Conde, Marques, Duque“ (Graf, Markgraf, Herzog). Die „Ricos hombres“ – die reichen, quod est mächtigen Leute, „les riches hommes“ (Barone) des französischen Kultur-Bereiches – waren die alten Kron-Vasallen in Kastilien und Aragon, welche je nach Macht oder Ohnmacht der Herrscher ihre Vorrechte wahrzunehmen verstanden.

Als zu Ende des 15. Jahrhunderts mit Isabella von Kastilien (verst. 1504) die absolute Königsgewalt immer entschiedener durchgreift, entwickelt sich gleichzeitig die Tendenz, dem hohen Adel große Titel und große Vermögen zu geben, ihm aber dafür die politischen Rechte zu entziehen. Bis dann Kaiser Karl V. (in Spanien Karl I.) diesen Prozeß folgerichtig abzuschließen weiß und als ein gleichendes Entgelt für die verlorene Macht-Stellung 1520 die „Grandeza“ als eine „amtliche“ Institution aufrichtet. Damit erlangen vorerst 20 der bedeutendsten Geschlechter die Grandenwürde, jedoch ist nicht etwa das mächtige Haus der Mendoza Träger der „Grandeza“, sondern dessen Chef, der Duque del Infantado. Bei den Alvarez de Toledo ist es der Herzog von Alba de Tormes, bei den Guzman der Herzog von Medina Sidonia, bei den Borja (italienisch Borgia) der Herzog von Gandia, um hier nur die Bekanntesten zu nennen. Das maßgebende Moment lag also nicht im Familien-Namen begründet, sondern im betreffenden Titel, der mit der „Grandeza“ dotiert war. Noch unter Karl V. gab es weitere Kreationen, wie später unter Philipp II. (1558-1598) und dessen Nachfolgern: zu diesen gehörte u.a. der bekannte Fürst von Eboli, der aus Portugal stammende Rui Gomez de Silva, als Duque de Pastrana (1572).

Die Grandeza verleiht ihrem Inhaber einen großen persönlichen Nimbus, zumal diesem das Recht zusteht, mit dem König bedeckten Hauptes zu sprechen, wie ihm von Seiten des Herrschers die Anrede „mi Primo“, mein Vetter, gebührt, ebenso ihm auch sonstige höfische Privilegien zukommen. Die Einteilung in Granden I. Klasse und solche eines geringeren Volumens fürstlicher Bevorzugung bezieht sich auf Modulationen der abgetönt huldreichen Anrede, wie auf die verschiedenen Spielarten des „bedeckten Hauptes“. Indes gelten nur die Granden der I. Klasse als vollwertig, doch sind auch diese wesentlich Staffage ohne jedweden politischen Gehalt. In der Regel ward die Grandenwürde auf Grund einer königlichen Verleihung erworben, konnte aber auch infolge Verheiratung mit einer Erbtochter erlangt werden, oder sonst auf eine hereditäre Art der Weiter-Vermittlung. Ebenso war es möglich, die genannte Dignität in mehrfacher Auflage zu führen, einen Rekord darin hält wohl der (1928) 17. Herzog von Alba, welcher dank seiner verschiedenen Titel 14 mal als „Grande von Spanien“ aufzutreten vermag.

Schon unter Karl V. dem Begründer der Institution, war die Granden-Würde auch an einzelne Familien des (spanischen) Königreichs Neapel-Sizilien gekommen (u.a. Carafa, Pignatelli, Ruffo), wie ebenso an große Geschlechter des Kirchenstaates (Colonna, Orsini, Caetani). Auch die Prominenten des alten Herzogtums Burgund, der nachmals spanischen Niederlande, wie Arenberg, Croy u.a., wurden zur Eminenz spanischer Granden erhoben. Als nach Erlöschen der Habsburger in Spanien (1.12.1700) der spätere Kaiser Karl VI. als Prädendent auf der iberischen Halbinsel erschien und hier den Kampf um das Erbe der „Katholischen Könige“ aufnahm, verlieh er die „Grandeza“ einigen Getreuen seines österreichischen Gefolges (Anton Florian Fürst Liechtenstein, Siegmund Rudolf Graf Sinzendorf, Michael Johann III. Graf Althann), welche Dignität anlässlich des zwischen Österreich und Spanien geschlossenen Friedens (Wiener Frieden, 1725) auch von Madrid aus anerkannt wurde, jedoch nur auf Lebenszeit der damit Beteilten.

War die Grandenwürde im Wesen auch nur ein Dekorum, ist dennoch nicht zu leugnen, dass sie ihren Inhaber ganz außerordentlich heraushob.
Quelle:

  • Don Francisco Fernandez de Bethencourt - „Historia genealogica y heraldica de la Monarquia espanola“, Madrid, im II Band (1902) ein Kapitel über die „Grandeza“.
  • J.W. Imhof - „Recherches des Grande d´Espangne“, Amsterdam, 1707 (mit Vorbehalt), dazu vgl. Referat Egbert Silva-Tarouca über „Begriff und Erscheinung des spanischen Granden“ im Bericht über den dritten österreichischen Historikertag, Graz, 1953.

Silva-Tarouca, Egbert - Genealogisches Handbuch des Adels, Fürstliche Häuser, Bd. III (1955) Seiten XVI-XXIV , Gesamtreihe Bd. 8, C.A Starke Verlag.

Grandes de Portugal

Auch in Portugal hat das Wort Grande die ursprüngliche Bezeichnung „Ricos homes“ für die Großen des Landes verdrängt, wogegen sich, zumal seit der spanischen Okkupation (1580-1640), der Usus einstellte, die namhaften einheimischen Geschlechter eben als die „Granden von Portugal“ anzusehen. Indes war dieser Ausdruck in keiner Weise bodenständig, wie auch eine amtliche Systemisierung der großen portugiesischen Geschlechter als Granden keineswegs stattgefunden hat. Maßgebend für die Werteinschätzung einer Familie war hier das Vorhandensein ihres Wappens in der „Sala dos Brazaos“ des königlichen Schlosses zu Cintra (Brazao, Blason, Wappen).

Im Wappensaal dieses ehemals maurischen Schlosses ließ um das Jahr 1515 König Emanuel (1493-1521) die Wappenschilde der 74 alten Geschlechter anbringen und zwar nach streng geregelter Auswahl. Die bei diesem Vorgang gewahrte Aufeinanderfolge der einzelnen Wappen ergab eine von amtswegen aufstellte Norm, eine offizielle Rangierung, nach welcher dem betreffenden Hause Rang und Bedeutung zuerkannt wurden. Um auch hier nur die Bekanntesten zu nennen, sei erwähnt, dass in der „Sala dos Brazaos“ (Sala das Armas) die Meneses (Tarouca) den Rang 6 einnahmen, während die da Cunha auf Nr. 8 figurieren, die Sousa auf Nr. 9, die Silva auf 13, die Almeida auf 16. Die nachmals auch in Preußen ansässigen Lobo da Silveira, die Grafen Oriola, erscheinen unter 35, indes die Sippe des großen Vasco da Gama mit Nr. 54 vorlieb nehmen musste.

Quelle:

  • Gaetano de Sousa - „Memorias historicas e genealogicas dos Grandes de Portugal“, Lisboa, 1755.
  • Albano da Silveira-Pino - „Resenha (Register) das Familias Titulares e Grandes de Portugal“, 2 Tom., Lisboa, 1883.
  • Anselmo Braamcamp Feire - „Brazaos da Sala de Sintra“, 3 Tom., Verlang der Universität Coimbra, 1927.

Dieckhoff, Dr. Albrecht Frh. v. - Genealogisches Handbuch des Adels, Fürstliche Häuser Bd. IV (1956) Seiten XVIII–XX, Gesamtreihe Bd. 14, C.A.Starke Verlag.

Grundzüge des Englischen Adelsrechts

Der eigentliche Adel im staatsrechtlichen Sinne (Peerage). In der ersten normannischen Zeit hatte jeder unmittelbare Lehnsmann des Königs einen Anspruch darauf, als „Baron“ (Lord) zum Großen Rate des Königs hinzugezogen zu werden, wenn sein Grundbesitz mindestens 13 1/3 Ritterlehen umfasste. Später konnte die Krone soviel Peers schaffen wie sie wollte.

Heute gibt es innerhalb des „Peerage“ folgende Rangstufen:

a) Herzog (Duke). Der erste Herzog war der schwarze Prinz. Förmliche Anrede: „Your Crace“.

b) Markgraf (Marquis, gewöhnlich Marquess). Förmliche Anrede: „My Lord Marquess“.

c) Graf (Earl), der älteste englische Titel; in der sächsischen Zeit war der ealdorman ein Edelfreier, der an der Spitze der Grafschaft (shire) stand. Förmliche Anrede: „My Lord“.

d) Vice-Graf (Viscount [das „s“ wird nicht ausgesprochen]); der „vice-comes“ war der alte sheriff, der den ealdorman vertrat. Förmliche Anrede: „My Lord“.

e) Baron mit Peersrang (Baron), die niedrigste Rangstufe des englischen Adels, die gewöhnlich als „Lord“ bezeichnet wird. Förmliche Anrede: „My Lord“.

f) Der persönliche Adel eines „Life Peer“ steht nur den „Lords of Appeal in Ordinary“ zu (Appellate Jurisdiction Act, 1876). Diese sechs Lords erhalten das Peerage kraft Amtes, wenn sie zum Law Lord ernannt werden.

Wie alle englischen Titel geht das Peerage nur auf den einen lehnsrechtlichen Erben über, und nicht auf sämtliche Nachkommen zur gesamten Hand. Dementsprechend ist z.B. der Sohn des Herzogs von Norfolk zu Lebzeiten seines Vaters „Commoner“, er heißt „The Hon. Mr. Howard“ und nur die Höflichkeit gibt ihm den zweiten Titel seines Vaters (in diesem Falle „Viscount Fitz Alan of Derwent“).

Der Sohn und Erbe eines englischen Herzogs ist also staatsrechtlich nicht-adelig; immerhin hat schon Kekule v. Stradonitz (vgl. Deutsche Revue März 1910, S. 295 ff.) den Weg gewiesen, wie man durch Auslegung des englischen Wappenrechtes das englische „Gentry“ (Esquires von Geburt) dem deutschen niederen Adel gleichstellen kann (vgl. unter Ziffer 2).

Die Commoners von Rang (Gentry, Niederer Adel)

Die Krone kann Namensbezeichnungen und sonstige Ehren verleihen, die zwar den Ritterstand, aber nicht den eigentlichen Adelsstand mit sich bringen. Diese Auszeichnungen haben die Wirkung, dass der Name sich ändert, dass die ausgezeichnete Person amtlich wappenfähig wird und dass sie eine höhere Rangordnung bei Hofe einnimmt. Seit längerem hat sich in Deutschland die Anschauung als herrschende Meinung (vgl. Gneist a.a.O., S. 51; Kekule v. Stradonitz a.a.O., S. 297 und 299; Brunstorff Deutscher Herold Jahrgang 33 – 1902 – S. 93 ff. und 125 ff.) durchgesetzt, die folgenden drei Klassen dem deutschen niederen Adel gleichzustellen:

a) Der vererbliche Ritterstand („Bannerherren“, Baronetcy). Dieser wurde von Jacob I. eingeführt; er ist vererblich, aber nur auf den ältesten Sohn; der Baronet setzt das Beiwort „Sir“ vor seinen Vornamen und führt hinter seinen Nachnamen die Bezeichnung: „Bt“. Ein Mann namens William Smith, der diese Würde erhält, hieße also „Sir William Smith, Bt.“; er wird von nun an bei seinem Vornamen genannt, d.h. Fernerstehende reden ihn „Sir William“ an, während seine Freunde ihn nach wie vor „Smith“ nennen; die auf dem Festland häufig gehörte Bezeichnung „Sir Smith“ ist durchaus unenglisch. Sir William’s Ehefrau heißt jedoch „Lady Smith“.

b) Der persönliche Ritterstand (Knighthood). Dieser wird in den meisten Fällen durch die Ritterklasse, d.h. den „Komtur mit Stern“ der höheren britischen Orden erworben (Bath, Star of India, St. Michael and St. George, Indian Empire, British Empire usw.); es gibt aber auch „Knights Bachelor“, die keine Ritterklasse eines englischen Ordens besitzen. Der Titel eines Knight ist nicht vererblich, er bringt die Bezeichnung „Sir“ (vgl. oben) mit sich, jedoch ohne den Zusatz „Bt“; die Ehefrau des persönlichen Ritters heißt ebenfalls Lady Soandso, die Inhaberin der Ritterwürde aus eigenem Recht heiß „Dame“.

c) Die übrigen Personen von Rang (Esquires). Durch Geburt steht der Rang eines „Esquire“ zu: den ältesten Söhnen von erblichen und persönlichen Rittern und deren ältesten Söhnen bis in sämtliche Glieder sowie den ältesten Söhnen jüngerer Peer-Söhne ebenfalls bis in sämtliche Glieder. Auch die Söhne von Peers sind nur „Esquires“, wobei dem Namen die Bezeichnung Hon. (Honourable) vorgesetzt wird. Umstritten ist es, inwieweit „Esquires“ kraft Amtes oder die Wappenfähigen (armigeri) dem festländischen Niederen Adel gleichgestellt werden könnten. Soweit allerdings die Wappenfähigkeit dadurch erlangt wurde, dass ein unmittelbarer Vorfahr im Mannesstamme Peer oder Ritter gewesen war, lässt sich eine solche Gleichstellung vertretten.

Die gesellschaftliche Wertung des englischen „Gentry“ vom festländischen Standpunkt aus hat Kekule v. Stradonitz klar dargelegt. Er bezeichnet diese Gentry als „Lesser Nobility“ , die in die oben beschriebenen drei großen Gattungen der „Nobiles minores“ mit in der Erstgeburt vererblichem Adelstitel, mit nur persönlichem Adelstitel und ohne Adelstitel zerfallen. Das diese drei Klassen der Nobiles minores einigende Band ist die durch das Heroldsamt („Heralds College“, meist „College of Arms“ genannt) anerkannte Wappenfähigkeit. Schon Gneist (a.a.O. S. 51) gibt dem Rechtssatz „nobiles sunt qui insignia gentilicia generis sui proferre possunt“ (vgl. Coke 2 Inst. 667) eine adlesrechtliche Auslegung. Jeder, der durch Geburt oder Amt Anspruch auf den Adelstitel eines „Esquire“ hat, kann beim Heroldsamt um einen Wappenbrief nachsuchen, der ihn und seine Nachkommenschaft im Mannesstamme zur Wappenführung berechtigt.

Ähnlich wie auf dem Festland schwächen sich die förmlichen Anreden unter Gleichgestellten oder unter solchen, die sich gesellschaftlich oder persönlich näher stehen, entsprechend ab. Feste Regeln lassen sich hierfür nicht aufstellen; einem festländischen Edelmann in entsprechender gesellschaftlicher Stellung wir es meist nicht verargt werden, wenn er einen Marquess, Earl, Viscount oder Lord mit „Lord Soandso“ anredet; für die Ritterklassen verbleibt es bei der Anrede „Sir William“ usw. Die Gepflogenheit, sich bei näherer Bekanntschaft mit bloßem Nachnamen zu nennen, entspricht ungefähr dem, wie es im norddeutschen Niederen Adel üblich ist.

Die englischen Herzöge und Markgrafen, soweit sie nicht Mitglieder eines Herrscherhauses sind, gehören fürstenrechtlich ebenso wenig zum Hohen Adel wie die entsprechenden Herzöge und Fürsten auf dem Festlande. Ein festländischer Fürst niedren Adels wird ungefähr dem englischen Markgrafen gleichgestellt.

Quelle:

  • Genealogisches Handbuch des Adels, Fürstliche Häuser Bd. IV (1956) Seiten XVIII–XX, Gesamtreihe Bd. 14, C.A.Starke Verlag - Dr. Albrecht Freiherr von Dieckhoff.

Silva-Tarouca, Egbert - Genealogisches Handbuch des Adels, Fürstliche Häuser, Bd. III (1955) Seiten XVI-XXIV , Gesamtreihe Bd. 8, C.A Starke Verlag.

Nobile Patrizio Romano Coscritto

In den „Genealogischen Handbüchern des Adels“, fürstlicher Häuser, Band II, 1955, und Band V, 1959, erwähnen die großen römischen Familien wie Colonna, Gaetani, Massimo, Orsini und andere den Titel: „Nobile Patrizio Romano coscritto“. Seit der Antike hat im Weichbild der „Ewigen Stadt“ gerade der „ Patrizier“ eine bedeutende Rolle gespielt, wobei der Begriff über das Mittelalter hinaus – je nach den Umständen etwas gewandelt – bis in die neuere Zeit erhalten geblieben ist. Im Grunde verstand man darunter Repräsentanten der alten Geschlechter, die sich im Laufe der Begebenheiten denkwürdig hervorgetan oder sonst wie einen Anspruch darauf erworben hatten, unter die Elite der bodenständigen Familien gezählt zu werden. Aber erst verhältnismäßig spät hat eine päpstliche Verordnung System in die Sache gebracht: in der Tat erließ erst Benedikt XIV. eine Konstitution „Urbem Romam“, wonach der illustre Titel „Nobilis Romanus“ auf 179 Familien beschränkt wurde. Man trug die Namen dieser eigentlichen Träger der römischen Adelswürde in ein „Goldenes Buch“ ein, wonach das derart entstandene Verzeichnis beim „Archivio Capitolino“ hinterlegt wurde. Ein Recht auf diese Auszeichnung wurde nur solchen Geschlechtern zuerkannt, deren Mitglieder bzw. Vorfahren sich um das Gemeinwesen notorische Verdienste erworben hatten, vornehmlich aber Verdienste um die eigentliche Munizipal-Verwaltung.

Trotz aller Wandlungen der Geschichte und aller grundlegender Veränderungen, welche die Struktur des römischen Weichbildes inzwischen erfahren hatte, war die Erinnerung an den alten Senat noch immer lebendig geblieben. War doch der Senat Schauplatz der Tätigkeit jener „Patres conscripti“ gewesen, welche Roms welthistorische Sendung so erfolgreich repräsentiert hatten. Somit wurden in Erinnerung daran 60 jener im „Goldenen Buch“ vermerkten Familien noch dadurch ganz besonders geehrt, als sie den Titel eines „Nobilis Romanus conscriptus“ erhielten, was einer Auswahl unter den Auserwählten gleichkam. Während aber der einfache Adel auf Beschluß der römischen Munizipal-Vertreter an besonders verdiente Familie verliehen werden konnte, blieb eine Aufnahme in die Sonderklasse der „Nobiles conscripti“ einer besonderen Prüfung vorbehalten; hier hatte eine eigene heraldische Kommission über das Votum zu entscheiden.

Diese auf Grund jener „Konstitution“ Benediktus XIV. geregelte Verfassung der hohen römischen Nibilitas blieb im Wesen bis 1870 bestehen, d.h. bis zum Ende des alten Kirchenstaates. In einem an den Kardinal Ludovico Altieri gerichteten Breve Pius IX.: „Il nostro Predecessore“ vom 2. Mai 1853 hatte der Papst wohl einige Ergänzungen hinzugefügt, jedoch die „Konstitution“ seines Vorgängers im Wesen nicht geändert. Das italienisch abgefasste Dokument spricht nun vom „Patrizio coscritto“, eine Bezeichnung, welche dem ursprünglichen lateinischen Terminus gleichkommt.

Definieren wir also den eingangs vorgebrachten Titel: „Nobile Patrizio Romano coscritto“, so haben wir darunter einen römischen Patrizier zu verstehen, dessen Name einerseits im „Goldenen Buche“ figuriert, dessen Familie andererseits zu jenen auserwählten Geschlechtern gehört, die seit dem Pontifikat Benedikts XIV. (1740-1758) unter die 60 „Nobili coscritti“ gezählt werden.

Quelle:

  • In der Hauptsache Mitteilungen des „Istituto Austriaco di cultura“, Rom, 6. XII. 1954. Egbert Silva-Tarauca, Genealogisches Handbuch des Adels, Fürstliche Häuser Band V (1959) Seite XIX ff, Gesamtreihe Band 19, C.A.Starke Verlag.

Silva-Tarouca, Egbert - Genealogisches Handbuch des Adels, Fürstliche Häuser, Bd. III (1955) Seiten XVI-XXIV , Gesamtreihe Bd. 8, C.A Starke Verlag.

Gonfaloniere di Giustizia

Als Träger und Hüter des Kommunalbanners hatte der „Gonfaloniere di Giustizia“ in den oberitalienischen Städten je nachdem verschiedene Bedeutung. In Florenz war der Genannte seit Ende des 13. Jahrhunderts an die Spitze der Stadtregierung getreten und gelangte damit an die Stelle des „Podestá“. Im Wesen war dieser „Stadt-Bannerträger“ oberster Justizbeamter und als solcher der eingentliche Stadtregent, Vorsitzender „Priori“, der für eine meist nur kurze Amtsperiode gewählt wurde. War er auch in erster Linie berufen, als Chef des Justiz-Ressorts zu wirken, stand er gleichzeitig auch als Kapitän an der Spitze eines Herrenhaufens von tausend Mann. In feierlicher Ratsversammlung ward ihm das „Banner des Volkes“, eine weiße Fahne mit rotem Kreuz, mit der gleichzeitigen Weisung übergeben, „das Volk gegen die Machtgelüste der Großen zu verteidigen“. Denn, wie wir es bei den „Priori delle arti“ eigens festhalten werden, ergab auch die Einrichtung des „Gonfaloniere di Giustizia“ in ihrer primären Bedeutung nichts anderes als einen gegen den Stadtadel aufgestellten Exponenten zur Sicherung der demokratischen Freiheiten.

Und wie bei den „Priori“ findet auch hier eine Umkehrung der Begriffe statt, denn mit der Machtergreifung der Medici war aus dem Stande der „Gonfalonieri“ der Stadttyrann hochgekommen: aus dem Hüter der munizipalen Freiheiten war im 15. Jahrhundert der Alleinherrscher hervorgegangen. Wie man sie auch ansehen mag, gehörten die Medici unstreitig zu den vielseitigsten Regentenhäusern Italiens; 1569 Großherzoge v. Toskana geworden, fielen nach ihrem Aussterben Titel und Land an das Haus Österreich.

Wie in Florenz amtierte auch in Lucca und Bologna ein „Gonfaloniere di Giustizia“ als oberster Machthaber der Stadtverwaltung. In seiner eigentlichen Bedeutung ist „Gonfaloniere“ nichts anderes als „Bannerträger“ demnach im Mittelalter militärischer Anführer. So ist der „Gonfaloniere della Chiesa“ Oberfeldherr der päpstlichen Truppen und besagt eine der vornehmsten weltlichen Würden des einstigen Kirchenstaates. Als ein Gegenstück zum „Gonfaloniere“ in dessen militärischer Bedeutung haben wir in Kastilien den aus dem Arabischen abgeleiteten „Alferez Mayor“ (den portugiesischen „Alferes Mor“ wie den altfranzösischen „Alfier“) anzusehen, eine Würde, die wir am besten mit dem Terminus „Reichs-Bannerträger“ umschreiben. Bis ins 14. Jahrhundert war der „Alferez Mayor“ Stellvertreter des Monarchen auf dem Schlachtfeld, war also dessen Alter-Ego als oberster Kriegsherr. In der späteren Entwicklung trat an die Stelle dieses „Reichs-Bannerträgers“ der „Condestable“ (Condestavel, Connétable), der Kron-Feldherr, womit der einst vorwiegend militärische Habitus des „Alferez“ zu einem Ehrenamt wurde.

Quelle:

  • Haberkern und Wallach: „Hilfswörterbuch für Historiker“, Berlin, 1935; Mitteilung aus italienischen Fachkreisen (u.a. G. Resasco: "Dizionsario del Linguaggio storico ed administrativo“, Firenze, 1881), dazu Angaben aus der „Enciclopedia Treccani“ , Egbert Silva-Tarauca, Genealogisches Taschenbuch des Adels, Fürstliche Häuser Band V (1959), Seite XX ff, Gesamtreihe Band 19, C.A.Starke Verlag.

Silva-Tarouca, Egbert - Genealogisches Handbuch des Adels, Fürstliche Häuser, Bd. III (1955) Seiten XVI-XXIV , Gesamtreihe Bd. 8, C.A Starke Verlag.

Priori delle Arti

Der Ausdruck war dadurch entstanden, dass in den mittelitaliensichen Städten dem Leiter der Munizipal-Vertretung (Prior consulum) der Titel „Priore“ gegeben wurde. Seit Ende des 13. Jahrhunderts bezeichnete man in Florenz die gewählten Repräsentanten der Zünfte als „Priori“, welche im Verein mit dem „Gonfaloniere di Giustizia“ die oberste Stadtbehörde, die „Signoria“ gebildet haben. Einen wesentliche Bestimmung bestand vor allem insofern, als ursprünglich der einzelne Bewerber um das „Priorat“ in den Zunftmatrikel verzeichnet sein und persönlich ein Gewerbe, ein Handwerk, ausüben musste. So befand sich z.B. Dante Alighieri, als er zum Prior gewählt wurde, im Register der Ärzte und Heilkünstler verzeichnet. Eine weitere Vorschrift sollte die Wahl von Adeligen hintanhalten, eine Maßnahme, welche sich jedoch bei der großen Bedeutung, die im Mittelalter dem italienischen Stadtadel zukam, als undurchführbar erwies.

So kamen im Laufe der Machtkämpfe die der Nobiltá auferlegten Beschränkungen im Wegfall, wobei umgekehrt auf dem „Priorat“ nun ein adeliges Prärogativ wurde. Noch dazu gelangten im 15. Jahrhundert die Medici und deren Anhang zur Herrschaft, womit die „Priori“ mit dem Begriff „Vertreter der Zünfte“ nicht mehr viel gemein hatten, vielmehr sich nun damit abfinden mussten, als Werkzeug der Machthaber wirken zu dürfen. In adelsrechtlicher Beziehung gewann aber das „Priorat“ insofern große Bedeutung, als das Erlangen dieser Würde einer „Erhebung in den Adelsstand“ geradezu gleichgesetzt wurde. Und wer die Abstammung vor Mitte des 16. Jahrhunderts nachzuweisen vermochte, der erwarb damit ein Anrecht auf die Würde des „ Patriziats“, eine Bestimmung, welche1751 noch dahin erweitert wurde, dass ein Geschlecht, bevor es ins „Patriziat“ aufgenommen werden konnte, vorher durch wenigstens zweihundert Jahre als adelig angesehen werden musste. In dieser Hinsicht haben also die in ihrer ursprünglichen Tendenz adelsfeindlichen „Priori“ eine Wandlung ins Umgekehrte durchgemacht, umso mehr als sie dem „Patriziat“, jener Elite der einheimischen Aristokratie, geradezu Vorschub zu leisten bestimmt waren.

Wie in der Hauptstadt Toskanas, so hat es auch in anderen Munizipien Mittelitaliens „Priori“ gegeben, so z.B. in Arezzo und Volterra, um hier eine ähnliche Entwicklung zu erleben wie in Florenz selbst. Vergleicht man unseren Terminus mit anderen ähnlichen Einrichtungen außerhalb Italiens, so wird man vielleicht am „Aldermann“ des mittelalterlichen England, am westdeutschen und niederländischen „Gildenmeister“ verwandte Anklänge feststellen. Erinnern ja die großen Gemeinwesen der ober- und mittelitalienischen Kulturbereiches in manch einer Hinsicht an die reichen Handelsemporen im Burgundischen, wie etwa an Gent und Brügge.

Von den Geschlechtern Toskanas sind vor allem die Aldobrandini, welche darauf hinweisen können, der Stadt Florenz 29 „Priori“ (und drei „Gonfalonieri di Giustizia“) gegeben zu haben.

Quelle:

  • Haberkern und Wallach: „Hilfswörterbuch für Historiker“, Berlin 1935; dazu freundliche Mitteilungen aus italienischen Fachkreisen (Archivio di Stato, Siena), Egbert Silva-Tarouca, Genealogisches Handbuch des Adels, Fürstliche Häuser Band V (1959) Seite XXI ff., Gesamtreihe Band 19, C.A.Starke Verlag.
 

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