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| Terminologie adelsrechtlicher Begriffe - Pfalzgraf |
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| Standeserhöhungen - Adelsrechtliche Texte |
| Geschrieben von: Silva-Tarouca, E. |
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Graf Silva-Tarouca, Genealogischen Handbuch des Adels, Gräfliche Häuser, Band 10 (1955). Comes Palatinus – eigentlich „der im königlichen Palast Waltende“. Wie schon aus dem Namen hervorgeht, handelt es sich um einen im unmittelbaren Blickfeld des Monarchen weilenden hohen Würdenträger. In der karolingischen Zeit war der Pfalzgraf in erster Linie Vertreter des Königs bei dessen vornehmster Aufgabe, dem Richteramt, um schon im 10. Jahrhundert zu einer Instanz neben dem Herzog erhoben zu werden, welche diesen zu kontrollieren bestellt war. Damit in Verbindung sich ebenso eine Beaufsichtigung der königlichen Beamten ergab, desgleichen eine solche des Königsgutes. So wurde der „Comes Palatinus“ Auge und Ohr des Herrschers. Und seitdem der Reichs-Fürstenstand feste Formen erlangt hatte (1180), waren hier neben den (9) Herzogen, (3) Markgrafen, (je einem) Landgrafen und Grafen auch die beiden Pfalzgrafen vertreten: der Pfalzgraf bei Rhein und jener von Sachsen. In der historischen Entwicklung waren es jedoch vordem nur die Pfalzgrafen von Lothringen und Burgund gewesen, welche ihre alte Bedeutung länger aufrecht erhalten hatten, wogegen der von Sachsen in Personal-Union mit Sachsen verschmolz. Die burgundische Pfalzgrafschaft, die sogenannte „Franche-Comté“, d. i. Freigrafschaft, fällt 1208 an die Grafen von Chálons und im späteren Erbwege an die französische Krone, indes das Palatinat Lothringen sich allmählich zur Pfalzgrafschaft am Rhein herausbildete. Im allgemeinen sind im 13. Jahrhundert die alten Pfalzgrafen alle verschwunden, was aber nicht hinderte, daß im Hause Wittelsbach der Titel (seit 1214) eine Vorzugs-Stellung erlangte. Umso mehr als die „Pfalzgrafen bei Rhein und Kurfürsten von der Pfalz“ unter den weltlichen Großen den ersten Rang zugeteilt erhielten, womit der Pfalzgraf auch „Reichs-Vikar“, d. h. nach einem Todesfall oder bei sonstiger Verhinderung Stellvertreter des Königs wurde. Die „Goldene Bulle“ von 1356 teilte das Reich in zwei Hälften, in ein Gebiet des fränkischen Rechts, in welchem der Pfalzgraf bei Rhein das Reichs-Vikariat zu verstehen, und in jenes des sächsischen Rechts, darin der Herzog von Sachsen die Stellvertretung zu übernehmen hatte. In Wirklichkeit blieb aber der Terminus Pfalzgraf mit der älteren Linie des bayerischen Herrscherhauses wesentlich verbunden. Daneben gab es kleinere Träger dieses Titels, wie etwa in Schwaben die Pfalzgrafen von Tübingen, aus welchen die im 18. Jahrhundert erloschenen Grafen von Montfort hervorgingen. In Frankreich war unser Begriff bloßes Dekorum für einige Kron-Vasallen, um dagegen in England heute noch eine verfassungsrechtlich festgelegte Position aufzuweisen: nach der normannischen Eroberung erhielten einige Grafschaften unter einem „County Palatine“ besondere Rechte, die im Laufe der Zeit alle in Verlust gerieten; nur das Herzogtum Lancaster besitzt eine eigene Kanzlei noch derzeit, deren Chef als „Chancellor of the Duchy of Lancaster“ und Mitglied des Kabinetts noch immer den alten „County Palatine“ repräsentiert. Auf der iberischen Halbinsel ist der Ausdruck „Palatin“ nicht heimisch. Sein Abbild läßt sich wohl an der Figur des „Adelantado Mayor“ erkennen, insofern auch dieser in der ursprünglichen Bedeutung sein Amt als Oberster Richter in ausdrücklicher Stellvertretung des Königs zu versehen hatte. Seit Ausgang des Mittelalters ist der Adelantado Mayor nur mehr Titel einiger adeliger Familien. Zur Zeit der spanischen „Conquista“ in Süd-Amerika entsprach der Adelantado etwa der Bezeichnung: Anführer, Gouverneur, bzw. General-Gouverneur. In den östlichen Ländern hießen z.B. in Polen die Wojwodschaften auch Palatinate; u. a. führten die litauischen Fürsten Radziwill den Titel „Palatin von Wilna“. In Ungarn erhielt der Terminus eine fast sakrale Bedeutung, indem hier der „Palatinus“ einen königlichen Nimbus erwerben konnte. Von beiden Tafeln (Magnaten- und Unterhaus) zu dieser Würde erhoben, war er Vertreter des Monarchen, Anführer des Heeres, Hüter der Verfassung, überhaupt erster Magnat, und spielte je nach Ehrgeiz und Veranlagung die weitaus angesehenste Rolle im Lande. Seit 1848 wurde kein Palatin mehr gewählt. Quelle: Graf Silva-Tarouca, Genealogischen Handbuch des Adels, Gräfliche Häuser, Band 10 (1955). |

