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Standeserhöhungen - Adelsrechtliche Texte
Geschrieben von: Silva-Tarouca, E.   
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Silva-Tarouca, Egbert - Genealogischen Handbuch des Adels, Gräfliche Häuser, Band 10 (1955).

Böhmischer Fürst – Böhmischer Graf

Wer in den "Gothaischen Genealogischen Taschenbüchern" oder in den "Genealogischen Handbüchern des Adels" die historische Einleitung zu den Artikeln der einzelnen Familien nachprüft, findet vornehmlich bei österreichischen Geschlechtern, etwa bei Khevenüller-Metsch, die Notiz: " Reichsgraf Wien 30.12.1763" und vorher "Böhmischer Fürst 20.12.1763". Oder bei Czernin: "Reichsgraf Wien 20.5.1627", bzw. "Böhmischer Graf Wien 8.6.1627". Mancher wird sich nun fragen, war eine solche Häufung von Dignitäten notwendig, hat denn nicht die von Reichswegen erfolgte Verleihung zu genügen vermocht?

Vor dem 30jährigen Krieg kannte das Königreich Böhmen keine Adelstitel, wie solche im benachbarten Deutschland und in Westeuropa im Schwange waren. Es gab also weder Grafen noch Fürsten, ausgenommen etwa die przenyslidischen und piastischen Herzogs-Familien in Schlesien. Dagegen bestand in den Ländern der böhmischen Krone (in Böhmen, Mähren, Schlesien und der Lausitz) der "Herrenstand" als Vertreter der höheren Adels-Kategorie, wie der " Ritterstand" als Repräsentant des einfachen Adels. Demnach ging hier die Prozedur einer Adels-Verleihung durch Aufnahme in den betreffenden "Stand" vor sich, die von Seiten eines ständischen Gremiums vorgenommen wurde unter Mitwirkung des Monarchen, nicht aber auf dessen Geheiß. Die erste Stellung unter den böhmischen Herrn kam dem Hause Rosenberg zu (erloschen 1611); diesem folgten, um von den heute noch lebenden Geschlechtern zu sprechen, zunächst im Range die Sternberg, denen sich secundum ordinem die Waldstein und die Kolowrat anschlossen, wie schließlich die 1479 in den Herrenstand kooptierten Lobkowicz. Die im Reich, bzw. in den Erblanden, geltenden oder verliehenen Titel fanden in Böhmen grundsätzlich keine Aufnahme, keine Anerkennung. Dagegen mag in diesem Zusammenhange festgehalten werden, daß gerade der böhmische Herrenstand auch an nicht-einheimische Geschlechter gelangte, von denen mache heute noch einige Bedeutung aufweisen: so waren die Fürsten zu Liechtenstein seit 1249 auf Nikolsburg in Mähren ansäßig und gehörten dementsprechend zum böhmischen Herrenstand, wie in gleicher Weise die Burggrafen v. Meißen aus dem Hause Reuß-Plauen – als solche seit 1426 Reichsfürsten, welche mit Ausgang des Mittelalters unter die Großen des Landes gezählt wurden. Schließlich ist auch der Grafen Hoyos in Niederösterreich zu gedenken, welche in der Periode noch vor dem "Weißen Berg" 1583 in den böhmischen Herrenstand Einlaß erhielten. Erst im 17. Jahrhundert kamen im Gefolge des 30jährigen Krieges die unterschiedlichen Titel auch nach Böhmen, wo nach der Schlacht am "Weißen Berge" (8.11.1620) die Vorherrschaft der adeligen Stände gebrochen worden und eine "vernewerte" (erneuerte) Landes-Ordnung in Kraft getreten war. Aus der bisherigen Wahl-Monarchie war ein im Hause Habsburg erbliches Königreich geworden, die einheimischen Herren und Ritter verloren bei diesem Anlaß einen Großteil ihrer althergebrachten Privilegien, behielten aber das Recht, einen fremdländischen Adels-Titel (österreichischen, niederländischen, Reichstitel) nicht anerkennen zu müssen. Das heißt soviel, daß in Böhmen etwa ein Reichsgraf erst dann "pleno titulo" aufgenommen wurde, wenn diese seine (fremde) Dignität seitens der böhmischen Hofkanzlei nostrifiziert, d. h. zu "einer der Unseren gemacht worden" war. Damit ergab sich im weiteren Verlauf der Dinge die notwendige Begleit-Maßnahme, gleichzeitig mit dem Reichstitel den äquivalenten böhmischen zu erwerben (bzw. zu verleihen). Nicht selten kam es zur Verleihung ausschließlich böhmischer Titel: so war der Herzog v. Troppau und Jägerndorf (Liechtenstein) eine böhmische Kreation, ebenso der Herzog v. Krumau (Eggenberg, nachmals Schwarzenberg), wie nicht weniger die Herzöge v. Sagan (Lobkowicz) und Münsterberg (Auersperg). Der fürstliche Absolutismus, wie dieser seit dem 18. Jahrhundert die ständischen Vorbehalte zusehends zu verd Rängen suchte, unternahm es auch das Titelsystem  zu unifizieren und hier eine einheitliche Form zu finden, indes traf noch im Jahre 1773 die Wiener Reichskanzlei mit der böhmisch-österreichischen Hofstelle ein bemerkenswertes Abkommen: danach wurde ausdrücklich das Prinzip der Parität jedoch mit der Einschränkung festgelegt, daß diese wechselseitige Gleichstellung nur Reichs-Angehörige und solche aus den Erblanden betreffen sollte. Personen und Titel aus den ehemals spanischen, damals österreichischen Niederlanden waren in diese Vereinbarung nicht einbezogen. Mit dem Ende des Heiligen Römischen Reiches (1806) verloren solche partikularrechtliche Vorbehalte (Römisch kaiserliche, königlich Böhmische, Erzherzoglich Österreichische, herzoglich Niederländische) ihre alte staatsrechtliche Bedeutung, wie ebenso auch Sonderheiten hinsichtlich der Titel und Standes-Erhebungen außer Geltung traten. Seitdem war es im Bereich der überkommenen Erblande der Kaiser von Österreich, der Kraft seiner Macht-Vollkommenheit jeder Art Nobilitierungen vornahm.

Quellen:

  • Karl Fürst zu Schwarzenberg in: "Herold" Vierteljahrschrift für Geschlechter-, Wappen- u. Siegel-Kunde, Band 3, Heft 3/5, 1943.
  • Franz Graf Lanjus in "Monatsschrift des Adler", Band X, Nr. 25/26, Jan./Feb. 1928.


 

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