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Definition |
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| Begriff | Glossar | |
| Ebenbürtigkeit | Dieser Begriff, der mit wenigen Ausnahmen nur für den hohen Adel von Bedeutung war, hat zwei Bedeutungen. Subjektiv bedeutet er das den Mitgliedern der landesherrlichen Häuser kraft ihrer staatsrechtlichen Stellung zukommende und den Mitgliedern der standesherrlichen Häuser (Standesherren) zugestandene Recht, rechtlich in vollem Umfang gültige Ehen mit Mitgliedern regierender Häuser einzugehen (Ehen mit nicht Ebenbürtigen waren sogenannte morganatische Ehen). | |
| Erbadel | Im Gegensatz zum üblichen erblichen Adel gab es in Bayern noch eine Erbadel genannte Sonderform: Nach § 5 des bayerischen Adelsediktes von 1818 bewirkte die Verleihung des Militär-(Max-Josef-) Verdienst-Ordens bzw. des Zivil-Verdienst-Ordens (der Bayerischen Krone) die Erhebung des Ausgezeichneten in den nicht vererbbaren persönlichen Adel (Adelserwerb durch Ordensverleihung ). Nach französischem Vorbild hatte ein Ordensmitglied, dessen Vater und Großvater ebenfalls diese Auszeichnung erworben hatten, Anspruch auf taxfreie Verleihung des erblichen Adels. Ein derartiger Fall trat erstmals 1897 in der Person von Dr. Ernst August v. Seuffert ein. | |
| Ersitzung |
Quelle: www.Adelsrecht.de | |
| Erzherzog | Erzherzog (Abkürzung Ehzg.) war von 1453 bis 1918 der Titel des Regenten von Österreich als Erzherzog zu Österreich, Archidux Austriae (mittellat., Abk. A.A.), seit 1463 als Nebentitel der habsburgischen römisch-deutschen Kaiser – mit Zeiten der Teilungen der habsburgische Erblande und mehreren Erzherzögen – und seit 1806 des Kaisers von Österreich, sowie bis 1919 der Titel aller Prinzen der Häuser Habsburg und Habsburg-Lothringen. Quelle: de.wikipedia.org | |
| Exemptio fori | Freiheit für fremde Gerichte. Schutz gegen fremde Gerichte. Der Privilegierte und seine Hintersassen und Untertanen dürfen nicht vor das Hofgericht zu Rottweil, eines der anderen kaiserlichen Landgerichte, oder die westfälischen Femgerichte geladen und dort beklagt werden, sondern nur vor den ordentlichen Gerichten, bzw. vor dem Kaiser, es sei denn, dass dem Kläger kein Urteil gewährt wird. | |
| Definition | ||