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Definition
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Seiten: 1
Begriff Glossar
Ebenbürtigkeit

Dieser Begriff, der mit wenigen Ausnahmen nur für den hohen Adel von Bedeutung war, hat zwei Bedeutungen. Subjektiv bedeutet er das den Mitgliedern der landesherrlichen Häuser kraft ihrer staatsrechtlichen Stellung zukommende und den Mitgliedern der standesherrlichen Häuser (Standesherren) zugestandene Recht, rechtlich in vollem Umfang gültige Ehen mit Mitgliedern regierender Häuser einzugehen (Ehen mit nicht Ebenbürtigen waren sogenannte morganatische Ehen).
Objektiv bedeutet er die Summe der üblicherweise in Hausgesetzen und Hausobservanzen festgelegten Rechtsnormen, die die Voraussetzungen für die Ebenbürtigkeit und Rechtsfolgen im Falle von deren Fehlen festlegten. Nicht alle standesherrlichen Häuser haben für sich derartige Ebenbürtigkeitsregeln erlassen. Für den niederen Adel gab es im preußischen Allgemeinen Landrecht Ebenbürtigkeitsregeln, die aber 1854 aufgehoben wurden. Weiters war der Grafentitel der Grafen v. Saldern-Ahlimb-Ringewalde an die Geburt aus der Ehe des Vaters mit einer Adeligen gebunden.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
Erbadel

Im Gegensatz zum üblichen erblichen Adel gab es in Bayern noch eine Erbadel genannte Sonderform: Nach § 5 des bayerischen Adelsediktes von 1818 bewirkte die Verleihung des Militär-(Max-Josef-) Verdienst-Ordens bzw. des Zivil-Verdienst-Ordens (der Bayerischen Krone) die Erhebung des Ausgezeichneten in den nicht vererbbaren persönlichen Adel (Adelserwerb durch Ordensverleihung ). Nach französischem Vorbild hatte ein Ordensmitglied, dessen Vater und Großvater ebenfalls diese Auszeichnung erworben hatten, Anspruch auf taxfreie Verleihung des erblichen Adels. Ein derartiger Fall trat erstmals 1897 in der Person von Dr. Ernst August v. Seuffert ein.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
Ersitzung
  1. Preußen
    Das preußische Allgemeine Landrecht von 1794 enthielt eine juristisch als Ersitzung des Adels zu deutende Bestimmung; II. 9. § 19 PrALR sah folgendes vor: “Wer entweder selbst, oder wessen Vorfahren Vier und vierzig Jahre hindurch sich adlicher Prädikate und Vorrechte ruhig bedient, und also ein ausdrückliches oder stillschweigendes Anerkenntniß des Staats für sich hat, für den streitet die rechtliche Vermuthung, daß ihm der Geschlechtsadel wirklich zukomme.” Diese Rechtsvermutung war allerdings nur eine praesumptio iuris, also widerlegbar.
  2. Bayern
    In Bayern wurde der Adel oder eine bestimmte Adelsstufe in die Adelsmatrikel eingetragen, ohne daß es dazu eines königlichen Gnadenaktes bedurft hätte, wenn der “unvordenkliche Besitzstand” nachgewiesen werden konnte; der Nachweis galt als erbracht, wenn der Adel oder der fragliche Titel 100 Jahre ungestört, d.h. auch in amtlichen Dokumenten geführt wurde.

Quelle: www.Adelsrecht.de

 
ErzherzogErzherzog (Abkürzung Ehzg.) war von 1453 bis 1918 der Titel des Regenten von Österreich als Erzherzog zu Österreich, Archidux Austriae (mittellat., Abk. A.A.), seit 1463 als Nebentitel der habsburgischen römisch-deutschen Kaiser – mit Zeiten der Teilungen der habsburgische Erblande und mehreren Erzherzögen – und seit 1806 des Kaisers von Österreich, sowie bis 1919 der Titel aller Prinzen der Häuser Habsburg und Habsburg-Lothringen.
Quelle: de.wikipedia.org
 
Exemptio fori

Freiheit für fremde Gerichte. Schutz gegen fremde Gerichte. Der Privilegierte und seine Hintersassen und Untertanen dürfen nicht vor das Hofgericht zu Rottweil, eines der anderen kaiserlichen Landgerichte, oder die westfälischen Femgerichte geladen und dort beklagt werden, sondern nur vor den ordentlichen Gerichten, bzw. vor dem Kaiser, es sei denn, dass dem Kläger kein Urteil gewährt wird.

 


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