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Begriff Glossar
Hausgesetz

Der  hohe Adel war berechtigt, seine familien-, güter- und erbrechtlichen Angelegenheiten autonom zu regeln. Damit konnten z.B. die Frage des Ebenbürtigkeitsrechts, die Erbanordnung im Wege des Majorates und die Apanagen für die Nachgeborenen geregelt werden. Die Art der Abfassung des Hauvertrages war nicht reglementiert.
Im römisch-deutschen Reich mußte der Kaiser bzw. der Reichshofrat den Hausvertrag bestätigen. Die Summe der Hausgesetze wurde als Privatfürstenrecht bezeichnet. Neben den geschriebenen Hausgesetzen gab es beim hohen Adel auch Hausobservanzen.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
Herzog

Einer der ältesten, ursprünglich noch aus der altgermanischen Zeit stammender Titel.
In karolingischer Zeit entwickelte sich aus dem Amtsherzog (als vorgesetzter Beamter mehrerer Grafen) der Stammesherzog, Ende des 12. Jahrhunderts der Territorialherzog. Die herzogliche Würde galt als die vornehmste nach der des Kaisers, nach Konstituierung des Kurfürstenkollegiums als die vornehmste nach der der Kurfürsten.
Nicht zu verwechseln damit und minder angesehen waren die schlesischen Herzogstitel, die sich auf ein “subalternes und mittelbares” (dem Herzogtum Schlesien nachgeordnetes) Herzogtum bezogen, und die später auch als böhmische Titel verliehen wurden. Ihre Verleihung stellte keine Standeserhöhung dar, sondern gab nur die Erlaubnis, sich nach dem betreffenden Land “zu schreiben”. Daher führten die Inhaber dieser Herzogstitel auch nicht diesen, sondern den Fürstentitel als den vornehmsten ihrer Titel (z.B. Fürst v. Lobkowicz als Herzog v. Sagan bzw. später als Herzog v. Raudnitz). Einen Sonderfall stellt der 1917 verliehene an das Haus Hohenberg verliehene Herzogsrang dar, der gegenüber dem vorherigen Fürstenrang als echte Rangerhöhung zu verstehen war.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
Hoch- und Wohlgeboren

Anredeprädikat

Die Prädikate wie Hoheit, Durchlaucht etc. wurden ursprünglich wie Titel verliehen und waren über die Jahrhunderte einer ständigen Nivellierung unterworfen, deren Schilderung den vorliegenden Rahmen bei weitem sprengen würde. Als Beispiel sei angeführt, daß das Prädikat Wohlgeboren im 16. und anfangs des 17. Jahrhundert nur an Angehörige gräflicher Familien verliehen wurde. 1918/19 standen dem Adel – beruhend auf Rechtsakt (wie monarchischer Verleihung im Einzelfall oder Beschlüssen des deutschen Bundestages samt einzelstaatlicher Umsetzung betreffend die (Standesherren) oder aus Courtoisie - folgende Anredeprädikate zu: Für regierende Häuser ist der konkrete Einzelfall zu überprüfen; für die Standesherren Durchlaucht, Durchlauchtig Hochgeboren oder Erlaucht und für Nachgeborene, denen kein gesondertes Prädikat zustand, Hochgeboren.
Für fürstliche Häuser, denen kein sonstiges Prädikat gesondert verliehen worden war, Hochgeboren bzw. in Österreich fürstliche Gnaden;
für Grafen Hochgeboren,
für Freiherren Hoch- und Wohlgeboren bzw. Hochwohlgeboren und
für Ritter und den untitulierten Adel Hochwohlgeboren.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
Hochgeboren

Anredeprädikat
Die Prädikate wie Hoheit, Durchlaucht etc. wurden ursprünglich wie Titel verliehen und waren über die Jahrhunderte einer ständigen Nivellierung unterworfen, deren Schilderung den vorliegenden Rahmen bei weitem sprengen würde. Als Beispiel sei angeführt, daß das Prädikat Wohlgeboren im 16. und anfangs des 17. Jahrhundert nur an Angehörige gräflicher Familien verliehen wurde. 1918/19 standen dem Adel – beruhend auf Rechtsakt (wie monarchischer Verleihung im Einzelfall oder Beschlüssen des deutschen Bundestages samt einzelstaatlicher Umsetzung betreffend die (Standesherren) oder aus Courtoisie - folgende Anredeprädikate zu:
Für regierende Häuser ist der konkrete Einzelfall zu überprüfen; für die Standesherren Durchlaucht, Durchlauchtig Hochgeboren oder Erlaucht und für Nachgeborene, denen kein gesondertes Prädikat zustand, Hochgeboren.

Für fürstliche Häuser, denen kein sonstiges Prädikat gesondert verliehen worden war, Hochgeboren bzw. in Österreich fürstliche Gnaden; für Grafen Hochgeboren, für Freiherren Hoch- und Wohlgeboren bzw. in Österreich Hochwohlgeboren und für Ritter und den untitulierten Adel Hochwohlgeboren.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
Hochwohlgeboren

Anredeprädikat
Die Prädikate wie Hoheit, Durchlaucht etc. wurden ursprünglich wie Titel verliehen und waren über die Jahrhunderte einer ständigen Nivellierung unterworfen, deren Schilderung den vorliegenden Rahmen bei weitem sprengen würde. Als Beispiel sei angeführt, daß das Prädikat Wohlgeboren im 16. und anfangs des 17. Jahrhundert nur an Angehörige gräflicher Familien verliehen wurde. 1918/19 standen dem Adel – beruhend auf Rechtsakt (wie monarchischer Verleihung im Einzelfall oder Beschlüssen des deutschen Bundestages samt einzelstaatlicher Umsetzung betreffend die (Standesherren) oder aus Courtoisie - folgende Anredeprädikate zu:
Für regierende Häuser ist der konkrete Einzelfall zu überprüfen; für die Standesherren Durchlaucht, Durchlauchtig Hochgeboren oder Erlaucht und für Nachgeborene, denen kein gesondertes Prädikat zustand, Hochgeboren.

Für fürstliche Häuser, denen kein sonstiges Prädikat gesondert verliehen worden war, Hochgeboren bzw. in Österreich fürstliche Gnaden; für Grafen Hochgeboren, für Freiherren Hoch- und Wohlgeboren bzw. in Österreich Hochwohlgeboren und für Ritter und den untitulierten Adel Hochwohlgeboren.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
Hofpfalzgraf

Hofpfalzgraf (comes palatinus caesareus): Während der ältere Pfalzgraf in Deutschland seine Bedeutung verlor, blieb das Amt in Italien erhalten, von wo es ab dem 14. Jahrhundert wiederum Vorbild für Deutschland wurde. Die ursprünglich mit dem Palatinat verbundenen Befugnisse waren die Legitimierung Unehelicher, die Akte sonstiger freiwilliger Gerichtsbarkeit und die Ernennung von Notaren. Später folgten die Doktorpromotion und die Ernennung gekrönter Dichter, schließlich ab Mitte des 16. Jahrhunderts regelmäßig auch die Verleihung bürgerlicher Wappen. Seltener- und abhängig von der Verleihungsurkunde - war auch das Recht der Adelsverleihung damit verbunden.
Was die beiden Arten - das große und das kleine Palatinat - voneinander unterschied, ist umstritten. Nach landläufiger Meinung war die Nobilitierungsbefugnis für das Große Palatinat erforderlich, wobei Verleihungsurkunden für das große Palatinat ohne Nobilitierungsbefugnis dies widerlegen. Schlüssiger ist die Darlegung Doblers, der Große von Kleinen Hofpfalzgrafen dadurch unterscheidet, daß erstere auch dazu befugt waren, zweitere zu ernennen.
Das Palatinat konnte ad personam oder erblich verliehen werden, das Kleine Palatinat wurde auch Institutionen wie z.B. einigen älteren deutschen Universitäten verliehen.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
Hoher Adel

Dieser umfaßt die bis zum Ende des römisch-deutschen Reiches 1806 reichsunmittelbaren Häuser mit Ausnahme der Mitglieder der Freien Reichsritterschaft, also die in der I. und II. Abteilung der Fürstlichen Häuser des Gotha bzw. des Genealogischen Handbuchs des Adels erfaßten Geschlechter. Alle anderen Geschlechter gehören dem Niederen Adel an.
In Österreich, wo es keine reichsunmittelbaren Gebiete gab, wurde partikulärrechtlich zwischen dem hohen Adel, der den Fürsten-, Grafen- und Freiherrenstand, sowie dem niederen Adel, der den Ritterstand und den untitulierten Adelsstand (mit oder ohne das Beiwort “Edler”) umfaßte, unterschieden; der Grund für diese Unterscheidung beruht auf der alten Trennung in Herren- und Ritterstand auf den Landtagen. Diese ältere Unterscheidung liegt auch § 21d des VI. Badischen Konstitutionsediktes zu Grunde, wo der Herrenstand als hoher Adel und der Ritterstand als niederer Adel bezeichnet wird.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 


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