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Begriff Glossar
Nichtbeanstandet

Als 1923 der Adelsprüfungsausschuß geschaffen wurde, war eine seiner Aufgaben, dem Ehrenausschuß Gutachten zu der Frage vorzulegen, ob eine durch Adoption herbeigeführte Namensänderung adelsrechtlich anerkannt werden könne oder nicht. Mit diesem Punkt wurde in monarchische Befugnisse eingegriffen. Aus diesem Grunde wollte der Ehrenausschuß nach außen klar dokumentieren, dass er seine Entscheidungen nur vorläufig treffen könne und formulierte dies wie folgt: „Die Entscheidungen des Ehrenausschusses sind nur als vorläufige zu betrachten und werden vorbehaltlich eventueller späterer Königlicher Genehmigung getroffen. Sie bedeuten daher auch nicht etwa eine Verleihung oder endgültige Anerkennung, sondern nur Nichtbeanstandung.“
Bei dieser Formulierung sind auch sämtliche Spruchnachfolger des Ehrenausschusses geblieben, so daß der Adelsrechtsausschuß auch heute noch keine Bewilligungen erteilt, sondern – bei positiver Erledigung eines Ansuchens – die Führung des Adels, eines Titels, Namens oder Wappens „nicht beanstandet“.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
Nichtbeanstandung

Als 1923 der Adelsprüfungsausschuß geschaffen wurde, war eine seiner Aufgaben, dem Ehrenausschuß Gutachten zu der Frage vorzulegen, ob eine durch Adoption herbeigeführte Namensänderung adelsrechtlich anerkannt werden könne oder nicht. Mit diesem Punkt wurde in monarchische Befugnisse eingegriffen. Aus diesem Grunde wollte der Ehrenausschuß nach außen klar dokumentieren, dass er seine Entscheidungen nur vorläufig treffen könne und formulierte dies wie folgt: „Die Entscheidungen des Ehrenausschusses sind nur als vorläufige zu betrachten und werden vorbehaltlich eventueller späterer Königlicher Genehmigung getroffen. Sie bedeuten daher auch nicht etwa eine Verleihung oder endgültige Anerkennung, sondern nur Nichtbeanstandung.“
Bei dieser Formulierung sind auch sämtliche Spruchnachfolger des Ehrenausschusses geblieben, so daß der Adelsrechtsausschuß auch heute noch keine Bewilligungen erteilt, sondern – bei positiver Erledigung eines Ansuchens – die Führung des Adels, eines Titels, Namens oder Wappens „nicht beanstandet“.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
Niederer AdelDer niedere Adel umfaßt den gesamten Briefadel und den geschichtlich erworbenen niederen Adel (Uradel). Beide ohne Rücksicht auf die geführten Adelsprädikate. In Österreich gehörten zum hohen Adel die Fürsten- und Grafengeschlechter, zum niederen Adel alle übrigen Adelsgrade, ohne Rücksicht auf das genealogische Alter der Familie. Diese Einteilung war in Österreich auch deswegen klarer, da es keine weitere Aufsplitterung in Uradel und Briefadel gab, wie dies in Deutschland der Fall gewesen war.
 


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