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Begriff Glossar
PatriziatDer Begriff des Patriziates wird für äußerst unterschiedliche Inhalte verwendet. Erklärungsversuche reichen von einem sich im ausgehenden Mittelalter herausbildenden geschlossenen Geburtsstand, der sich üblicherweise dauernd im Besitz des Stadtregiments zu halten vermochte, über einen exklusiven bis zu einem geschlossenen Geburtsstand gehenden Kreis vermögender Familien, die die politische Macht in einer Stadt innehatten und sich einen gehobenen, adelsähnlichen Lebensstil leisten konnten bis zu einer mit politischen Vorrechten ausgestatteten samt einer vererblichen Stellung im Stadtregiment versehenen Stadtaristokratie.
Fritsch beschreibt die Bandbreite plastisch durch die Formulierung, das Patriziat reiche von “erblich regimentsfähigen Stadtadelsgeschlechtern deutscher Reichsstädte bis zum Honoratiorentum kleiner Landstädte”. Versuche, das Patriziat auf generell-abstrakter Basis adelsrechtlich einzuordnen, sind gescheitert. So ist in jedem Einzelfall an Hand der besonderen Umstände zu prüfen, ob eine Patrizierfamilie als adelig qualifiziert werden kann. Indizien sind u.a. die Turnierfähigkeit und das Connubium.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 

 
Patrizier

Der Begriff des Patriziates wird für äußerst unterschiedliche Inhalte verwendet. Erklärungsversuche reichen von einem sich im ausgehenden Mittelalter herausbildenden geschlossenen Geburtsstand, der sich üblicherweise dauernd im Besitz des Stadtregiments zu halten vermochte, über einen exklusiven bis zu einem geschlossenen Geburtsstand gehenden Kreis vermögender Familien, die die politische Macht in einer Stadt innehatten und sich einen gehobenen, adelsähnlichen Lebensstil leisten konnten bis zu einer mit politischen Vorrechten ausgestatteten samt einer vererblichen Stellung im Stadtregiment versehenen Stadtaristokratie.
Fritsch beschreibt die Bandbreite plastisch durch die Formulierung, das Patriziat reiche von “erblich regimentsfähigen Stadtadelsgeschlechtern deutscher Reichsstädte bis zum Honoratiorentum kleiner Landstädte”. Versuche, das Patriziat auf generell-abstrakter Basis adelsrechtlich einzuordnen, sind gescheitert. So ist in jedem Einzelfall an Hand der besonderen Umstände zu prüfen, ob eine Patrizierfamilie als adelig qualifiziert werden kann. Indizien sind u.a. die Turnierfähigkeit und das Connubium.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
Personalist

Im Heiligen Römischen Reich waren die reichsunmittelbaren Grafen im Reichsfürstenrat durch vier Kuriatstimmen vertreten, die wiederum vier Grafenkollegien (schwäbische, wetterausche, fränkische und westfälische Grafenbank) vertraten. Voraussetzung zur Reichsstandschaft (Reichsstände) war der Erwerb einer reichsunmittelbaren Herrschaft. So wie bei den Reichsfürsten versuchten die Kaiser, sich eine sichere Mehrheit durch Neuverleihungen zu schaffen; da für solche “Neuzugänge” aber nicht immer ein derartige reichsunmittelbare Herrschaft zum Erwerb freistand, wurden diese diesfalls im Wege eines Zwischenschrittes als “Personalisten” in ein Grafenkollegium aufgenommen. Damit hatten sie Sitz und Stimme innerhalb ihrer Kurie und bei den Kreistagen. Die reale Grundlage, nämlich das reichsunmittelbare Territorium, mußte jedoch nachträglich erworben werden, oder ein Besitz wurde vom Kaiser zur immediaten Reichsgrafschaft erhoben. Vergleichbare Personalisten gab es auch in der Freien Reichsritterschaft.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
Persönlicher Adel

Üblich war die Verleihung des im Mannesstamme vererblichen Adels. Daneben gab es aber auch Adel, nämlich den persönlichen Adel, der an die begünstigte Person gebunden und daher auch nicht vererblich war.
So war der Verdienstadel “als Personaladel in Bayern schon seit dem 16. Jahrhundert nachweisbar” (Schwarz, 171). Der persönliche Adel trat in zwei Arten auf: Häufig kam er als Ordensadel vor: diesen gab es in Bayern, Hannover, Preußen, Würzburg und Württemberg (zu den bayerischen Sonderregelungen bezüglich des persönlichen Adels vgl. Erbadel und Transmissionsadel). Ein weiterer Fall des persönlichen Adels war der Amtsadel. Der persönliche Adel erstreckte sich in Bayern auf die Ehefrau, nicht jedoch in Württemberg.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
Pfalzgraf

(Comes palatinus): Vom Wortsinn “der im königlich Palast Waltende” (Silva-Tarouca). In karolingischer Zeit war der Pfalzgraf Vertreter des Königs beim Richteramt, im 10. Jahrhundert wurde er bereits zu einer Kontrollinstanz des Herzogs. Als 1180 der Reichsfürstenstand Gestalt angenommen hatte, waren in ihm auch die beiden Pfalzgrafen (bei Rhein und von Sachsen) vertreten. Mit der Goldenen Bulle wurde 1356 der Pfalzgraf bei Rhein zum Stellvertreter des Königs für die Länder des fränkischen Rechts und der Pfalzgraf v. Sachsen für die Länder des sächsischen Rechts bestellt (Reichsverweser).
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
primogen.Erstgeburtstitel liegen dann vor wenn sich der Titel der Erstgeborenen von denen der Nachgeborenen unterscheidet. Bekannt sind Erstgeburtstitel bei Familien des hohen Adels (z.B. Fürst v. Schönburg-Hartenstein, ältester Sohn Erbprinz v. S.-H., die Nachgeborenen Prinzen bzw. Prinzessinen v. S.-H.), es gibt sie aber auch bei Familien des niederen Adels (z.B. Graf v. Wuthenau-Hohenthurm, die Nachgeborenen v. W.).
Erstgeburtstitel sind in jeglicher Kombination denkbar (z.B. Fürst und Graf zu Stolberg, der älteste Sohn Erbprinz zu Stolberg, die Kinder des Fürsten und des Erbprinzen Prinzen und Prinzessinnen zu St.-St., die übrigen Nachgeborenen Grafen bzw. Gräfinnen zu St.-St.). Die Erstgeburtstitel konnten weder durch Erbschaft noch durch Adoption oder sonstwie auf ein anderes Geschlecht übertragen werden und erloschen mit dem Aussterben des damit beliehenen Geschlechts, der in den Erstgeburtstitel nachfolgeberechtigten männlichen Nachkommen oder dem Verlust eines allfälligen Fideikommisses, an dessen Besitz der Erstgeburtstitel geknüpft war.
Quelle: www.Adelsrecht.de
 
PrimogeniturEine Anordnung zur Erbfolge, die im Gegensatz zum Minorat den jeweils Ältesten zum Erben bestimmt. Sowohl bei der Thronfolge als auch bei Fideikommissen erfolgte die Majoratsanordnung im Wege der Primogeniturfolge, d.h., daß der jeweils älteste im Mannesstamme unter Anwendung des Eintrittsrechtes folgte. Der Inhaber eines im Wege des Majorats weitergegebenen Fideikommisses wurde üblicherweise Majoratsherr genannt
Quelle: www.Adelsrecht.de
 
privilegium de non usu

Die Berechtigung, den Adel fallweise oder zeitweise nicht zu führen. Bei der Vornahme “bürgerlicher” Handlungen bspw. wurde so kein Präjudiz in bezug auf den Fortbestand des Adels bzw. dessen Wiederaufnahme gesetzt (Adelsverlust).

Quelle: www.Adelsrecht.de

 
privilegium denominandi

Die Berechtigung, sich nach einem bestehenden oder künftigen Besitz zu nennen; dies geschah durch Anfügung der Präposition “von”, “zu” oder (bei mehreren Besitzungen) “und” und des Namens des Besitzes nach dem Familiennamen.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 
protectoria

Kaiserlicher Schutzbrief (protectoria) meist in Verbindung mit der Verleihung anderer Privilegien, durch welche der Empfänger mit seiner Familie und seiner ganzen Habe in des Kaisers und des Reiches besonderen Schutz und Schirm genommen wurde und bedrohen in der Regel jeden Angreifer mit Ungnade und Strafe.

 
Prädikat

Die Bezeichnung Adelsprädikat wurde und wird für unterschiedliche Begriffe verwendet:
a) Das bloße “von“ beim einfachen Adelsstand;
b) ein dem Stammnamen bei der Nobilitierung angefügter Zusatzname (z.B. bei Conrad v. Hötzendorf der Zusatzname Hötzendorf);
c) ein Prädikat wie Hoheit, Durchlaucht etc.

Anredeprädikat
Die Prädikate wie Hoheit, Durchlaucht etc. wurden ursprünglich wie Titel verliehen und waren über die Jahrhunderte einer ständigen Nivellierung unterworfen, deren Schilderung den vorliegenden Rahmen bei weitem sprengen würde. Als Beispiel sei angeführt, daß das Prädikat Wohlgeboren im 16. und anfangs des 17. Jahrhundert nur an Angehörige gräflicher Familien verliehen wurde. 1918/19 standen dem Adel – beruhend auf Rechtsakt (wie monarchischer Verleihung im Einzelfall oder Beschlüssen des deutschen Bundestages samt einzelstaatlicher Umsetzung betreffend die (Standesherren) oder aus Courtoisie - folgende Anredeprädikate zu:
Für regierende Häuser ist der konkrete Einzelfall zu überprüfen; für die Standesherren Durchlaucht, Durchlauchtig Hochgeboren oder Erlaucht und für Nachgeborene, denen kein gesondertes Prädikat zustand, Hochgeboren.

Für fürstliche Häuser, denen kein sonstiges Prädikat gesondert verliehen worden war, Hochgeboren bzw. in Österreich fürstliche Gnaden; für Grafen Hochgeboren, für Freiherren Hoch- und Wohlgeboren bzw. in Österreich Hochwohlgeboren und für Ritter und den untitulierten Adel Hochwohlgeboren.
Quelle: www.Adelsrecht.de

 


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