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Standeserhöhungen - Adelsrechtliche Texte
Geschrieben von: Schlechta-Wssehrd, A. P.   
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Die Stellung des niederen Adels in Böhmen
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Die LandständeHäufig begegnet man der Vorstellung, dass der niedere Adel oder der sogenannte Ritterstand im Mittelalter eine vom Bürgerstande gänzlich abgeschlossene, mit diesem in keiner oder geringer gesellschaftlicher Fühlung stehende Kaste war. Diese Ansieht ist auch in gewisser Beziehung historisch begründet, wenn man den niederen Adel Deutschlands oder Frankreichs vor Augen hat, obgleich auch hier das Patriziat der Reichsstädte eine dem Ansehen des Adels nahe kommende Ausnahmestellung eingenommen hat.  In Böhmen dagegen lernen wir, je klarer man durch die fortschreitende historische Forschung die mittelalterlichen sozialen und politischen Zustände dieses Landes beurteilen kann, vielfach andere Verhältnisse kennen.

 

Die Stellung des niederen Adels in Böhmen gegenüber dem Bürgerstande während des 14., 15. und 16. Jahrhunderts

  • SCHLECHTA-WSSEHRD, A. P – „Die Stellung des niederen Adels in Böhmen gegenüber dem Bürgerstande während des 14., 15. und 16. Jahrhunderts“, in Jahrbuch der Gesell. „Adler“, Wien 1895, S. 146-161.

Die Adelsinstitutionen in Deutschland blieben zwar nicht ohne Einfluss auf die Entwicklung des Adels in Böhmen, aber dieser Einfluss war bloß beim Herrenstande gleich vom Anfange an ein bestimmender und dauernder, der niedere Adel musste erst verschiedene, hinsichtlich seiner Zusammensetzung und Rechtsstellung von einander oft abweichende Entwicklungsphasen durchmachen, bevor er am Ende des 15. Jahrhunderts (also Jahrhunderte später als der niedere Adel in Deutschland) zu einem von dem Bürgerstande in gesellschaftlicher und politischer Hinsicht vollends abgeschlossenen Ritterstande umgestaltet wurde.

Die Anfänge des niederen Adels in Böhmen fallen in das Ende des 11. und Beginn des 12. Jahrhunderts. Er rekrutierte sich damals aus den vermögenden freien Grundbesitzern des Landes, während die Eigentümer der großen Latifundien und die Inhaber hoher Ämter den hohen Adel bildeten. Über die Ursachen, welche zu seiner Entstehung führten, habe ich mich in meiner Studie: „Die Entwicklung des böhmischen Adels“ [1] ausführlicher verbreitet; ich würde mich zu sehr von dem Gegenstande der vorliegenden Arbeit entfernen, wenn sie hier neuerlich erörtert werden sollten. Welches Ausmaß von Grundbesitz erforderlich war, um als adelig anzusehender Grundeigentümer von dem bloß gemeinfreien Landwirte unterschieden zu werden, ist schwer zu bestimmen. Der Besitz musste wahrscheinlich so groß sein, dass sein Ertrag die Bebauung durch Hörige ermöglichte.

Repräsentiert wurde der niedere Adel zunächst durch die als W1adyken bezeichneten Häupter der in Gütergemeinschaft lebenden grundbesitzenden Geschlechter. Darauf dürfte auch seine Bezeichnung als Wladykenstand zurückzuführen sein.

Das Ritter- und Lehenswesen, welches im 12. Jahrhunderte in Böhmen Eingang fand und im Zeitalter der beiden Ottokare zur größten Blüte gelangte, bedingte die erste Reform des Wladykenstandes. Der ritterliche Beruf, der Reiter- und Knappendienst wurde eine neue Stufenleiter zum niederen Adel. Die reichen Barone belehnten ihre Reisigen mit Dörfern und Höfen und erhoben sie dadurch zu Wladyken. Zahlreiche gemeinfreie Grundbesitzer zogen den als vornehm geltenden Dienst zu Ross, mit Panzer und Schild, dem Kriegsdienste als Fußsoldaten vor, und um dies zu ermöglichen und der Patronanz mächtiger Herren teilhaftig zu werden, trugen sie den letzteren ihre kleinen Allodgüter als Lehen an.

Dadurch wuchs die Zahl der Wladykenfamilien immer mehr und mehr, das Ansehen des Standes sank aber im gleichen Maße. Denn die Mehrheit seiner Mitglieder stand in einem Abhängigkeitsverhältnisse zum Herrenstande. Die Wladyken waren überdies ohne Ausnahme den Provinzämtern unterworfen, die zumeist im Besitze der Herren waren.

Die Barone wurden dadurch der ausschließlich herrschende Stand im Lande und ihre Übermacht bedrohte die Krone.

König Wenzel und sein Sohn Ottokar II. suchten in dieser Gefahr Stütze in dem Bürgerstande, den sie ins Leben riefen, und in dem niederen Adel, den sie durch Schenkungen, durch Eximierungen von der Gerichtsbarkeit der Provinzämter, sowie durch Verleihung solcher Ämter zur größeren Selbständigkeit und zur Dankbarkeit gegen den König verpflichten wollten.

Zahlreiche Mitglieder des Wladykenstandes gelangen auf diese Weise zu größerem Besitze und Einflusse und werden die eigentlichen Repräsentanten des niederen Adels. Ihre Reihen werden durch Sprossen alter Herrengeschlechter, welche nicht mehr über große Latifundien und hohe Ämter verfügten, und daher aus dem Herrenstande in den Ritterstand herabsanken, vermehrt, während die große Masse der Ministerialen gegenüber den reicheren Wladyken an Bedeutung und Ansehen verliert und vom Schauplatze der vornehmen Welt allmählich verschwindet. Der Wladykenstand tritt infolge dessen selbständiger auf und sucht sich von der Oberherrschaft des Herrenstandes zu emanzipieren und findet in der Krone einen Förderer dieser Bestrebungen, in dem Bürgerstande einen gleiche Interessen verfolgenden Bundesgenossen. Dies führt den Ritterstand zu freundschaftlichen Beziehungen zum Bürgerstande, welche ihrerseits eine politische Gegnerschaft und gegenseitige gesellschaftliche Abgrenzung dieser beiden Stände vorläufig verhinderten.

Den Königen aus dem Hause Luxenburg drohte von dem Einflusse und dem Übermute der Herren dieselbe Gefahr wie den Przemysliden. In ihrem Interesse lag es daher, das Ansehen der beiden anderen Stände des Landes, der Ritterschaft und des Bürgerstandes zu heben, um in ihnen der Macht der Barone ein Gleichgewicht zu bieten.

Das Ansehen des Ritterstandes litt durch die noch immer sehr bedeutende Anzahl der zu ihm zählenden, vom Herrenstande abhängigen Ministerialen. Die Gleichstellung solcher dienstbarer Edelleute mit den nach größerer Selbständigkeit des Standes strebenden reicheren Wladyken konnte weder den letzteren noch auch der Krone selbst angenehm sein. Daher bestimmt auch ein Artikel der allerdings niemals Gesetz gewordenen Majestas Carolina, dass den königlichen Dienstleuten, welche sich mit ihren Gütern zu Wladyken erheben wollen, dies verwehrt werden solle. Nur wer durch sieben adelige Zeugen nachweise, dass bereits seine Eltern und Vorfahren Wladyken waren, sollte Wladyke bleiben und als solcher angesehen werden. [2]

Diese Bestimmung betraf allerdings nur die königlichen Dienstleute, aber sie musste selbstverständlich auch eine analoge Anwendung finden auf die Dienstleute oder Ministerialen der Barone. Sie bedeutete eben den Bruch mit einem bisherigen Grundsatze, die Signatur einer neuen Entwicklungsphase, in welche der niedere Adel getreten ist, seinen Übergang aus dem Berufsstande der Reisigen und Knappen zu einem geschechtsmäßigen Ritterstande.

Die damals erfolgte Einführung der Adels- oder Wappenbriefe ist entweder schon eine Folge oder mit eine Ursache dieser neuerlichen Standesreform. Während des 13. Jahrhunderts zählte jeder zum niederen Adel, der ritterlichen Beruf führte, Reiter- und Knappendienst leistete und über einen, wenn auch lebensrechtlich oder sonst wie gebundenen Grundbesitz mit auf demselben lebenden Untertanen herrschte. Aber er trat auch aus diesem Stande für immer heraus, wenn er seinen Beruf änderte, seinen Besitz und die Unterlagen für eine ritterliche Lebensweise verloren hatte. Anders zur Zeit der Majestas Carolina. Der ritterliche Beruf, der Grundbesitz hörten auf, ein ausschließliches Kriterium der Adelseigenschaft zu sein, sie eröffneten nicht einmal den königlichen Dienstleuten den Weg zum Adel. Nur wer schon adeligen Herkommens, „zu Schild und Helm geboren“ war, oder wer mit einem königlichen Adels-, beziehentlich Wappenbriefe begnadigt wurde, galt als ein Mitglied des Wladykenstandes, und er hörte auch nicht auf, adelig zu sein, wenn er seinen Besitz verlor und den ritterlichen Beruf aufgab, weil eben die Rechts Titel seiner Adelsprävalierung, die adelige Herkunft und der die Verleihung des Wappens, des Symbols (znamení) des Ritterstandes, bedingungslos dekretierende Adelsbrief fortwirkten, ohne Rücksicht auf die zufälligen Besitz- und Berufsverhältnisse des Adelsprobanten, beziehungsweise Erwerber und seiner Nachkommen.

Soweit vollzieht sich die Entwicklung des niederen Adels in Böhmen konform mit jener in Deutschland. Auch hier entwickelt sich, wenn auch fast ein Jahrhundert früher, der geschlechtsmäßige Ritterstand aus einem ursprünglichen Berufsstande. Während jedoch beim deutschen Ritterstande gleich vom Beginne dieser Reorganisierung das Prinzip der Ebenbürtigkeit feste Wurzel fasste und die vollständige Abgrenzung dieses Standes gegenüber dem Bürgerstande bewirkte, befand sich der Ritterstand in Böhmen selbst nach seiner Umgestaltung zu einem geschlechtsmäßigen Stande zu der Bürgerschaft dieses Landes weder in gesellschaftlicher noch auch in politischer Beziehung in einem offenbaren Gegensatze.

Der Bürger galt zwar bereits im Beginne des 14. Jahrhunderts als dem Wladyken nicht ebenbürtig (nižši v urození), aber es war dies mehr ein Rechtsgrundsatz, der bloß bei dem ausschließlich aus Herrenstandsmitgliedern zusammengesetzten Landrechte Anwendung fand. [3] Die allgemeine Anerkennung innerhalb des Wladykenstandes selbst ging ihm ab.

Beweis dessen sind die Tatsachen, dass zahlreiche Wladyken Töchter schlichter Bürger zu Gattinnen erwählten, das Bürgerrecht in königlichen Städten erwarben, sich selbst neben ihrem Rittertitel als Bürger solcher Städte bezeichneten, städtische Würden und Ämter bekleideten, ja selbst bürgerliche Handwerke betrieben, ohne dadurch ihrer Adelsberechtigung Abbruch zu tun.

Die Aufrechterhaltung solcher freundschaftlicher Beziehungen zum Bürgerstande war bedingt von der damaligen Rechtsstellung des Ritterstandes sowohl gegenüber der Krone, wie auch gegenüber dem Herrenstande. Der Ritterstand war der Krone, der er ebenso wie dem Bürgerstande sein Aufblühen verdankte, unterworfen; die Herren dagegen betrachteten sich nicht als Untertanen des Königs, sie sahen in ihm bloß den primus inter pares. Nicht so - wie gesagt - der Ritterstand. Jeder, der vom Könige mit einem Adelswappen begnadigt wurde, ward dadurch ipso facto Mitglied des Standes. Erst im 16. Jahrhundert maßte sich der Ritterstand, wie noch später bewiesen werden wird, nach dem Vorbilde des Herrenstandes das Aufnahmerecht neuer Mitglieder an. Früher war die Adelserhebung ein unbeschränktes Hoheitsrecht der Krone, und darin liegt zugleich der Beweis der unmittelbaren Abhängigkeit der Ritterschaft vom Könige. Und ebenso wie der König der gemeinsame Oberherr der Ritterschaft und der Städte ist - mag auch das Untertänigkeitsverhältnis der letzteren zur Krone in einem höheren Maße von Abhängigkeit bestanden haben so war auch der Herrenstand der gemeinsame Gegner dieser beiden anderen Stände, insofern derselbe im ausschließlichen Besitze der hohen Landesstellen und Ämter war, und dem Streben der Ritterschaft und des Bürgerstandes nach einer Anteilnahme an der Verwaltung und Regierung des Landes erfolgreichen Widerstand entgegensetzte.

Beim Landrechte, welches das erste Justizamt im Lande und in gewisser Beziehung zugleich die oberste politische Landesstelle war, wurde nur von Mitgliedern des Herrenstandes Recht gesprochen, da die zwölf Beisitzer desselben (Kmeti) bloß alten Geschlechtern des Herrenstandes entnommen werden durften. Die Entscheidungen des Landrechtes wurden in die Landtafel eingetragen und galten im allgemeinen als verbindliche Normen. Nur die Mitglieder des Herrenstandes waren denselben nicht unterworfen und wurden gegebenenfalls nicht auf Grundlage dieser Entscheidungen, sondern nach dem jeweiligen Ermessen der Landrechtsbeisitzer gerichtet.[4] Erst der Hussitenkrieg machte der Hegemonie des Herrenstandes ein Ende.

Die glänzenden Siege der unter Žižka und Prokop vereinigten Städte verschafften dem bürgerlichen Elemente, das Übergewicht im Lande. Zahlreiche Wladyken verlassen ihre ländlichen Sitze und Vesten, die ihnen bei den herrschenden Kriegsstürmen keine Sicherheit boten, siedeln sich in königlichen Städten an, versehen hier städtische Würden und Ämter und bilden so mit den vermögenden, erbgesessenen Bürgergeschlechtern eine Art Patriziat, dessen adelige Mitglieder ihre bürgerliche Stellung, in der sie dominierten, höher achteten als ihre adelige Herkunft. Unter solchen Umständen kann es auch nicht befremden, wenn sich selbst Mitglieder des Herrenstandes dem Bürgerstande freundschaftlich näherten und Töchter angesehener Bürger als Gattinnen heimführten. (So war eine Enkelin des bekannten Gründers der Bethlehem-Kapelle, Kříž Namens Anna, mit Ulrich Medek v. Waldek, eine Tochter des Apothekers Ludwig [Lojsa] mit dem königl. Prokurator Čeněk von Klienstein vermählt.) Sie führen daher nur höchst selten ihre Adelsnamen, sondern bezeichnen sich und werden mit Vorliebe als Bürger und nach ihrem bürgerlichen Berufe und Handwerke, dem sie sich widmeten, benannt. Aus diesem Grunde beginnen sich die Prager und die Bürgermeister und Konsulen der anderen großen Städte in öffentlichen Urkunden vor den Wladyken, ja selbst vor den Mitgliedern des Herrenstandes zu nennen, um so ihre führende Stellung zu dokumentieren.

Die Spaltung im hussitischen Lager hatte allerdings eine baldige Änderung dieser dem Bürgerstande so günstigen Verhältnisse zur Folge. Das wüste Treiben der Taboriten zwang die gemäßigten Utraquisten, die hervorragendsten königlichen Städte zu einem Bündnisse mit dem Herrenstande und dem niederen Landadel.

Der Sieg bei Lipan (30. Mai 1434) entschied das Schicksal der Taboriten. Mit ihnen sank auch der gefährlichste Feind des Herrenstandes, der nun allmählich wieder die Vorherrschaft im Lande anstrebt. Er begegnete jedoch bei solchem Vorhaben einem energischen Widerstande des Ritter- und Bürgerstandes, welche für die Hilfeleistung im siegreich beendigten Kriege auch eine Anteilnahme an der Regierung verlangten. Der Herrenstand konnte den Kampf gegen diese beiden Stände nicht aufnehmen, war aber andererseits nicht geneigt, von seinen vermeintlichen Vorrechten abzulassen. Schließlich wählte er von zwei Übeln das kleinere, indem er sich den Wünschen des Wladykenstandes fügte, der ihm in gesellschaftlicher Hinsicht immerhin näher stand, als der Bürgerstand. Zudem war der ärmere Wladykenadel während des langen Hussitenkrieges größtenteils vom Schauplatze verschwunden. Die übrig bleibenden Wladyken hatten sich auf Kosten der Klöster, deren Besitzungen ihnen verpfändet waren, bereichert, und geboten so über größere Machtmittel. Auf Grund eines königlichen Schiedsspruches, dem sich Herren und Wladyken unterwarfen, wurde im Jahre 1437, vorläufig allerdings provisorisch, der Streit dieser beiden Stände beigelegt und für die gegenseitigen Beziehungen derselben ein neues Rechtsverhältnis geschaffen.

Die drei höchsten Landesämter: das Oberst Kämmerer-, Oberstlandrichter- und Oberstlandschreiberamt wurden derartig auf die beiden adeligen Stände verteilt. dass die zwei ersteren dem Herrenstande, das Oberstlandschreiberamt aber den Wladyken vorbehalten wurde. Bei dem vielumstrittenen Landrechte sollten von nun an zwölf Herren und acht Wladyken sitzen, und die Beschlüsse des Landrechtes für beide Stände gleich bindend sein.

Seit dieser Zeit beginnt der Herrenstand die Ritterschaft für seine Interessen zu gewinnen, ihr Ansehen durch willkürliche Beschlüsse des Landrechtes, in welchen ihre Superiorität über den Bürgerstand und ihre Unabhängigkeit von der Krone zum Ausdrucke gebracht wurde, zu fördern und so den großen Rechtsstreit mit dem Bürgerstande vorzubereiten, der mit einem vollständigen Siege der verbündeten Adelsstände endete. Die in Städten ansässigen, dort zur führenden Bürgerschaft zählenden Wladyken finden wir beim Ausbruche dieses Rechtsstreites auf Seite der Städte. Gegen sie kehrt sich daher auch die Feindschaft der anders denkenden Standesgenossen. Dadurch in ihren adeligen Rechten gefährdet, kehren dann solche bürgerlich gewordene Wladyken wieder zu ihren alten Adelsattributen zurück, und wie mit einem Schlage beginnen sich alle diese Familien wieder ihrer adeligen Prädikate zu bedienen, die sie früher im Hinblicke auf ihre ansehnlichere bürgerliche Stellung geringschätzten.

Bevor ich die Entwicklung dieser Verhältnisse näher erörtere, bringe ich nachstehend einzelne urkundliche Daten, aus denen die Stellung, welche der niedere Adel im 14. und 15. Jahrhundert gegenüber dem Bürgerstande einnahm, hervorleuchtet. Das bisher Gesagte bitte ich daher als bescheidenen Versuch einer historischen Erklärung derselben anzusehen. Die Urkunden geben uns ein Bild der damals bestandenen eigenartigen sozialen Beziehungen der Ritterschaft und des Bürgerstandes. Wodurch diese Verhältnisse veranlasst und herbeigeführt wurden, kann mehr vermutet als bewiesen werden.

Hervorragende Wladyken, ja selbst Mitglieder alter Herrengeschlechter haben während des 14., namentlich aber 15. Jahrhunderts, das Bürgerrecht in Prag und anderen königlichen Städten erworben, aber in den städtischen Grundbüchern und in öffentlichen Urkunden werden fast ausschließlich nur solche Edelleute als „Bürger“ bezeichnet, die in der Stadt einen stabilen Wohnsitz hatten und mitten unter der Bürgerschaft lebten. Diese letzteren Edelleute führen auch, wie bereits erwähnt wurde, seltener ihre adeligen Familiennamen, sondern werden meist nur mit ihrem Taufnamen und einem Spitznamen angeführt, oder nach ihrem städtischen Besitze, nach einem Hause, nach dem Stadtteile, in dem sie wohnen, benannt. Äußerst selten wurde solchen bürgerlich lebenden Wladyken ihr eigentlicher Standestitel, z. B.: miles, cliens, rytíř oder ein Ehrenattribut, wie: strenuus, statečný, slovutný beigelegt. Aus diesem Grunde ist auch sehr schwer festzustellen, ob Bürger, die nach notorischen Sitzen unserer Adelsgeschlechter benannt sind, oder Beinamen führen, die gleichzeitig in adeligen Familien beliebt waren, Angehörige solcher Adelsgeschlechter waren oder bloß von den Herrschaftssitzen der letzteren herstammten, beziehungsweise ihre Zunamen nur zufällig mit jenen der Herren und Wladyken übereinstimmten.

So finden wir in Prag Bürger und Handwerker, die sich v. Wildstein, v. Landstein, v. Lipa, v. Boskowic, v. Sternberg, v. Schwamberg, v. Wartenberg nennen oder Zunamen notorisch Alter Adelsgeschlechter führen, wie: Trcžka, Bechyně, Berka, Kolowrat, Malowetz u. v. a. Ungezählt sind die Beispiele, wo Bürger nach Orten benannt werden, die Rittersitze waren.

Andererseits werden wieder Wladyken, die als Bürger in Städten lebten, ab und zu zwar, mit ihrem Standestitel (miles, cliens), aber nicht mit ihren Familiennamen, sondern nach der Stadt benannt, in der sie wohnten; z. B.: 1369 Pesslinus miles de Zacz, [5] 1370 Frana miles de Zacz, [6] 1409 Diuissius (Dionys von Ejzieřz) de suburbio Pragensi, [7] 1433 Benessius cliens de Chrudim, [8] 1433 Přibik cliens de antiqua civitate,[9] 1472 strenuus miles dm. Vitus de Nova-Pilzna [10] u. a.

Der Rittertitel miles war ein Kriterium der persönlichen Ritterwürde, die im 14. und 15. Jahrhundert kraft besonderer Statute in der Regel nur solchen Edelleuten verliehen werden konnte, die bereits vom Ritterstamme entsprossen sind.

In einem königlichen Majestätsbriefe, der sich in dem aus dem Ende des 14. Jahrhunderts stammenden Formelbuche des Henricius Italicus erhalten hat, lesen wir folgenden Passus: „... ,quod ... nostris constitutionibus teneatur, milites fieri nequeant, qui de genere militum non nascuntur“. [11] Trotzdem wird aber dieser Rittertitel im 14. und 15. Jahrhundert auch Personen beigelegt, die Söhne von Handwerkern waren, ja die selbst als Bürger, Ratsherren und Handwerker bezeichnet werden. Ein Beweis, dass sich die Erwerbung des Bürgerrechtes, die Ausübung bürgerlicher Ämter und der Betrieb eines Handwerkes mit der Standesehre selbst hervorragenderer Edelleute damals ganz wohl vertragen hat.

So wird in den Prager Grundbüchern in der Zeit von 1359-1362 wiederholt ein Ritter Niklas, Sohn des Tuchscherers Otto (Nicolaus miles, filius Ottonis pannicidae) erwähnt. Er besaß in Prag mehrere Häuser.[12]

1386 finden wir daselbst einen Ritter Simon Bohuslaus, der ausdrücklich Prager Bürger genannt wird (dominus Simonus Bohuslaus miles, civis Pragensis) [13].

1431 war „Stanco (Stanislaus) miles alias civis majoris civitatis Pragensis“ Steinmetz (lapieida); [14] 1422 Ritter Johann Zmrzlik v. Swojšin, Gatte der Krämerin (institrix) Manda (Jam rytíř Mandin muž), Konsul der Altstadt Prag. [15]

1471 saß im Rate der Neustadt Prag der Konsul und Bürgermeister Ritter (statečný rytíř) Clemens (Kliment) Kostelecký. [16]

1472 besaß strenuus miles dom. Vitus de Nova Plzna einen Tuchschneiderladen im Kotzengebäude. [17]

Der berühmte Landes-Unterkämmerer und langjährige Primas und Konsul der Altstadt Prag, Samuel Welwar, (Samuel Welwar v. Hradek, Samuel v. Hradék und Waleczow), wird wiederholt als gestrenger Ritter („egregius miles“, „statečný rytíř „) bezeichnet.[18] Derselbe scheint zu dieser Ritterwürde allerdings durch besondere königliche Begnadigung gelangt zu sein, aber er war immerhin schon kraft dieser Würde ein hervorragendes Mitglied des Ritterstandes und vielleicht entstammte er auch einer Adelsfamilie, denn der Umstand, dass sein Vater Johann Welwar nirgends als Wladyke oder Ritter bezeichnet wird, liefert diesfalls noch immer keinen Gegenbeweis.

Einige urkundliche Zitate werden die Richtigkeit dieser Behauptung am besten bekräftigen.

Dionys (Diviš) von Ejzieřz wird in Urkunden, welche das ihm gehörige Haus Nr. 39  [19] auf der Kleinseite betreffen, 1409 Diuissius de suborbio Pragensi, 1413 Diviš civis maj. civitatis Pragensis, 1415 und 1416 Divišš starý, 1419 Divišš starý, civis Pragensis genannt. Sein Sohn Dionys der Jüngere, kommt 1431 und 1441 als Besitzer dieses Hauses vor, und zwar das erste  mal bloß als „Diuissius minor“, das zweite mal als „Diuissius de Zejzierz“. 1440 kauft „providus (opatrný) vir dominus Diuissius de Yzierz das Haus Nr. 278 auf der Kleinseite. Das Nachbarhaus, gegenwärtig Nr. 279 und 280, gehörte 1440 „Diuissio“, 1464 „Ioanni Franae“, dem Neffen des letzteren. Derselbe Johann Frana war königl. Notar und 1434-1436 Vize Burggraf des Prager Schlosses. 1464 vermacht er, damals „slovutný Jan Frania z Ejzieřze“ genannt, das obenerwähnte Haus seinem Sohne Bohuslaus. Außerdem gehörte ihm und seinem Bruder Wenzel das Haus Nr. 258b am Hradschin, das 1435 „Johannes Frana et Wenceslaus frater ipsius“ verkaufen. Der bereits einmal erwähnte Ritter und Steinmetz Staněk (Stanislaus) besaß ein Haus in der Karpfengasse (gegenwärtig Nr. 11 a - I). Als Besitzer desselben wird genannt: 1421 Stanco de domo praeposito Chotiessowiensi, 1428, 1431 und 1433 Stanco lapieida. In der Nachbarschaft dieses Hauses stand das Haus des Veit Stěnička (Nr. 13 Ind.). Dasselbe gehörte 1428 Stanco in domo Stieniczka, 1431 Stanco lapicida 1433 Stanco lapieida in domo Stieniczka. Ein weiteres Haus, ebenfalls auf der Altstadt (Nr. 170), kauft 1431 Stanco lapicida, besitzt 1432 Stanco lapicida, 1436 Katharina, relicta Stanconis lapicidae. Derselbe Stanislaus (Stanco lapicida) erwirbt ferner 1430 das Haus Nr. 269 auf der Kleinseite, verkauft es jedoch gleich im folgenden Jahre, und wird in der betreffenden Eintragung „Stanco miles alias civis majoris civitatis Pragensis“ genannt. [20] Ritter Staněk wird somit zwölf mal urkundlich erwähnt, darunter wiederholt als Kontrahent der in den Urkunden verbrieften Kaufverträge, und nur in einer einzigen Urkunde führt er den Rittertitel, nirgends jedoch seinen adeligen Familiennamen.

Der gleichfalls schon genannte Ritter Johann Zmrzlik v. Swojšin ist in der Liste der Konsulen der Altstadt Prag vom Jahre 1422 als „Jan rytíř Mandin muž“ bezeichnet. Er wurde bekanntlich in demselben Jahre bei dem Aufstande wegen der Hinrichtung des Mönches Želiwský enthauptet. Auf der Altstadt gehörte ihm das Haus Nr. 646. Das gegenüberliegende Haus Nr. 648 war das berühmte, von dem Obermünzmeister Peter Zmrzlik v. Swojšin angekaufte Zmrzlik'sche Familienhaus. Das erstgenannte Haus erbte nach dem Tode Johann Zmrzliks (1422) Magdalena institrix (Krämerin) relicta Johannis Zmrzlik. 1428 wird als Besitzerin dieses Hauses Manda institrix, 1429 Manda Sigismundi institrix genannt. 1433 besaß es bereits ihr neuer Gatte, der eben erwähnte Sigismund de Cotenczicz allein. Sigismund gehörte dem Wladykenstande an, war aber durch mehrere Jahre Konsul und Hauptmann der Altstadt Prag. 1428 verkauft derselbe das Haus Nr. 148 auf der Altstadt, das 1427 seine Gattin „Manda Kramařka“ (Manda Krämerin) im Erbwege zugesprochen erhielt.

Manda oder Magdalena besaß außerdem noch das Haus Nr. 291 b auf der Altstadt, das sie 1429, damals Domina Manda institrix genannt, kaufte und ferner das Haus Nr. 944 ebenfalls auf der Altstadt, das 1432 „Jankovi a Vaňkovi, synum pani Anny Kramařky“ zuerkannt wurde. Der ebenerwähnte Sohn Mandas, Johann, führte das Prädikat „de Zbyslawicz“ und stammte vielleicht aus der ersten Ehe Mandas mit einem Wladyken v. Zbyslawitz. 1434 kauft Johannes de Zbyslawitz Mandae institricis filius ein Haus (Nr. 548) auf der Altstadt, wurde 1434 (Jan Mandin Kramarm) Consul der Altstadt Prag und nahm später den Taufnamen seiner Mutter als Zunamen an. 1458 ward Jan Manda z Zbyslawicz abermals Konsul der Altstadt Prag, nachdem er bereits 1453-1457 das Richteramt hier bekleidete. 1462 und 1468 besaß er zwei Höfe und das Dorf Okowic.

Am Anfange des 15. Jahrhunderts lebte in Prag ein Wladyke Peter v. Žebrák, der Bräuer war. Er kommt, wiederholt urkundlich vor, wird aber bloß einmal als adelig bezeichnet. Auf der Altstadt gehörte ihm das Haus Nr. 248. Als Besitzer desselben erscheint im Jahre 1400 Peter braseator (Bräuer) und Petrus cliens de Žabrak 1402, 1403, 1409 Petrus braseator ohne Prädicat und Titel, 1413 Elisabeth relicta Petri braseatoris.

1433 kauft Mara relicta Přibikonis clientis de antiqua civitate cum Johanne filio suo ein Haus (gegenwärtig Nr. 451 a) auf der Neustadt. Dieser Přibik war zuerst Messerschleifer, dann Seifensieder. 1424 kauft Přibik peplator (Messerschleifer) das Haus Nr. 671 auf der Altstadt und wird in demselben Jahre noch einmal als Besitzer desselben (Přibik peplator) genannt. 1429 besaß es Mara relicta Pribiconis, 1332 Mara smignatrix (Seifensiederin), 1433 Johannes, filius Pribiconis, 1436 Mara relicta Pribiconis sapuniste (Seifensieder). Ich brauche wohl nicht besonders hervorzuheben, dass die Titeln cliens und armiger die in jener Zeit allgemein üblichen Standestiteln der Wladyken waren, und daher über die Adelsqualität Přibiks kein Zweifel möglich ist.

Das Haus zur schwarzen Dorothea (Nr. 620a auf der Altstadt) besaß 1427 Stanislaus dictus Stan, 1429 Stanislaus Stan, 1430 verkauft es „Stan de Trzebicz cliens“. Der Wladyke Johann Koleso besaß am Anfange des 15. Jahrhunderts auf der Neustadt Prag mehrere Häuser, als deren Käufer und Besitzer er sowohl wie seine Witwe wiederholt, so 1399, 1400, 1407, 1412, 1414, zweimal im Jahre 1417 vorkommen, aber nur in einer Urkunde führt er den Titel armiger, in allen übrigen lautet die Eintragung einfach auf den Namen Johannes Koleso.

Übrigens werden in den Prager Grundbüchern auch solche Edelleute, die auf ihren Schlössern und Vesten residierten, in Prag aber Häuser besaßen, ohne daselbst zur Bürgerschaft zu zählen, sehr häufig bloß mit ihrem Zunamen, ja oft nur mit ihrem Taufnamen genannt, ohne Ehrenattribut und Adelsprädikat. Z. B. Wilhelm Kostka v. Postupic, dem das Haus Nr. 807 auf der Neustadt gehörte, wird als Besitzer desselben angeführt, und zwar 1429 Dominns Wilhelmus Costka und Wilhelmus miles, 1433 einfach Wilhelmus Kostka. Als Eigentümer des Hauses Nr. 648a auf der Altstadt erscheint 1431 „Johannes de Bezdiedicz residens in Lessom“, 1433 „Johannes Rzitka“, 1434 Johannes de Bezdiediez, „dictus Rzitka“.

Ritter Duchek v. Sowinek, der in der Zeit von 1430-1432 wiederholt in den Grundbüchern genannt ist, wird daselbst häufig auch als „Duchek rytíř“, „Duchek miles“ bezeichnet. Der Wladyke Petrman v. Sulewic kaufte 1414 auf der Neustadt ein Haus (N r. 673), 1417 und 1418 wird er als Besitzer desselben schlechtwegs, Petrman ohne jeden Titel und Zunamen genannt.

Ritter Wenzel Tiawak wird 1406 Wenceslaus dictus Tyawak, 1412 Dommus Tyawak miles. 1413 wieder einfach Wenceslaus Tawak genannt.

1407 wird im Grundbuche als Käufer eines Hauses Dominus Sulka miles de Kowan registriert. 1408 kauft das Haus Nr. 264a auf der Altstadt Dominus Sulek de Cowan. 1409 verkauft es „Sulek Cowanský!“ Der Wladyke Lideř v. Radkowicz erwirbt 1416 das Haus Nr. 588b auf der Altstadt, 1429 wird er als Besitzer desselben einfach „Liderius“, 1430 als seine Erbin „Elisabeth olim Liderii relicta, nunc Zawisii de Waldstein conthoralis“ genannt.

Aus diesen wenigen beispielsweise angeführten Daten dürfte vielleicht ein Jeder die Überzeugung gewinnen, dass man aus der in städtischen Urkunden üblichen Weglassung von Adelsprädikaten und Titeln bei anderweitig als adelig erwiesenen Personen nicht immer auf deren bürgerliche Herkunft und spätere Nobilitierung schließen darf.

Suchen wir nun wieder nach Belegen, dass Wladyken und Ritter tatsächlich städtische Ämter und Würden bekleideten und in der Stadtvertretung saßen, so finden wir solche zunächst in überaus großer Anzahl in den Stadtbüchern der Altstadt Prag.

Aus der vom Prof. Tomek in seiner Geschichte Prags übersichtlich zusammengestellten Reihe der Konsulen dieser Stadt gehörten folgende nachweislich dem Wladykenstande an, und zwar:

1396                Sulek v. Babic

1405-1407        Johann von Strupin.

1408-1412        Ješek Doupowec.

1413                Stephan v. Dědic (meist „Stephanus ad flaveam rotam“ genannt).

1422                Ritter Joh. Zmrzlik.

1424                Jakeš v. Rychnow.

1429-1433        Sigmund v. Kotenčic.

1436-1448        Pešik v. Kunwald, der ebenso wie sein Bruder, der Landesunterkämmerer Johann v. Kunwald, vorwiegend ohne Prädikat bloß nach seinem Hause „od stříbrné hvězdy“, „ab argentea stella“ genannt wird.

1448-1459        Wenzel Duršmid v. Wesce.

1149-1450        Waňa v. Kwietkow.

1449-1452        Wenzel v. Walečow und Kněžimost. Derselbe wird meist Wáclaw Walečowský genannt. Das Stammhaus seiner Familie in Prag war das Haus Nr. 186 am Hradschin. 1380 besaß es nobilis dominus Stiborius de Kněžimost dictus de Waleczow. Noch in den Jahren 1430-1471 wird es als „dum pánuv z Waleczowa“, „domus dominorum de Waleczow“ bezeichnet.

1450-1483       Johann Pytlik v. Swoleniowes. Das Prädikat und den Wladykentitel führt er allerdings erst in einzelnen Urkunden aus dem Ende des 15. Jahrhunderts.

1452-1455       Přech v. Budkowic, in Urkunden häufig nur Přech ohne Prädikat genannt.

1451-1477       Wenzel Holec v. Kwětnic. Auch dieser Konsul und seine Nachkommen bedienen sich des Prädikates und Wladykentitels meist erst gegen Ende des 15. Jahrhunderts, obgleich die Familie bereits in der Mitte dieses Jahrhunderts die Vesten Květnic und Ouwal, die Burg Jenstein besessen hat.

1457-1497       Jaroš Mauřenin v. Nebovid, zumeist nur Jaroš Porybný, Jarossius ab Ethiopibus, od Mouřeninu genannt. Seine Familie stammte aus dem Časlauer Kreise, in Časlau selbst lebten ihre Stammverwandten, die Wladyken Chotanchovský und Kašparský v. Nebovid.

1463-1471       Samuel Welwar v. Hradek und Waleczow, Ritter.

1471-1486       Johann v. Radieče, der zugleich Hofrichter der königlichen Städte war.

1477               Sigismund v. Březové, auch od zlatého koně genannt.

1481-1483       Staněk Šarka oder Kadeřavek v. Sařka.

1483-1486       Johann Sosnowec v. Wlkanowa.

1483               Prokop v. Welewic, auch Richter der Altstadt Prag.

1483-1487       Wilhelm Wyšeh v. Blažtic, meist Wygšeh od labutě genannt.

1484               Johann Wlčihrdlo v. Wssehrd, fast ausschließlich Jan Wlczihrdlo, Jan od Wlcziho hrdla, Johannes Lupicollus genannt, während sein Bruder, Vater und Großvater den Zunamen „Piknosek“ führten.

1488-1502       Sigmund Holec v. Kwětnic.

1488-1502       Joh. Adam v. Byštřic.

1490-1502       Duchek v. Wlkanowa.

1497-1502       Johann v. Tedražic aus einer ritterlichen Familie, der auch der königliche Protonotär Johann v. Tedražic (1475-1488) angehörte.

1497-1509       Johann Jenišek v. Ujezd.

1509 -1516      Sigmund Svaršký v. Lestkov (meist Sigmund od tváře genannt) ebenfalls aus einem alten Wladykengeschlechte.

1509-1512       Johann Pytlik v. Swoleniowes.

1500-1512       Georg Lopata v. Liběchow und Wenzel Franěk v. Liběchow.

1510-1512       Georg Chanický v. Chlumin (früher Jiřik od zlatého orla genannt).

1510-1513       Martin Holec v. Kwětnic.

1513-1526       Georg Boreš v. Bernareček

1514               Johann Bawor v. Citoleb u. a.

Als Richter (rychtaři) der Altstadt Prag werden nachstehende Wladyken genannt:

1448               Hynek (Ignaz) v. Řepnic.

1463-1470       Jeremias Malowetz.

1479-1483       Prokop Publik v. Welewic.

1502-1506       Veit v. Stemberg (slovutný Vit Štemberk).

Aber nicht bloß in Prag, auch in anderen königlichen Städten finden wir Wladyken, die daselbst Bürgermeister und Konsulen waren.

So war im Jahre 1453 Bürgermeister in Brüx Balthasar v. Redern, den Georg v. Poděbrad in einer Urkunde vom Jahre 1455 „slovutný panoš“ tituliert.

1490-1491 erscheint der Wladyke (urozený panoš) Thomas Behm v. Konobry als Bürger in Brüx.

In Saaz saß jahrelang Wenzel v. Wolfsberg (z Wlcžihory) als Richter im Rate der Stadt; 1413 kommt hier auch ein Wenceslaus de Lobkowicz als Ratsherr vor. In Laun war in den Jahren 1477-1489 Wenzel Wančira v. Wssehrd und Hořan (meist Wenzel Wančira genannt) Konsul und Bürgermeister. Seine Gattin Dorothea von Kozojed war eine leibliche Tante des berühmten Dalibor v. Kozojed. Primatoren v. Laun waren auch Dědek v. Wlkowé und Niklas v. Černčic, beide alten Adelsgeschlechtern angehörend. - Die Wladyken von Černčic waren ihrem Wappen nach ein Zweig der Kaunitze, Niklas war Hofrichter der königlichen Städte. Noch im Jahre 1502 war in Laun Johann Kostomlatský v. Wřesowic Bürgermeister. In Chrudim lebten zahlreiche Ritterfamilien und mehrere Sprossen derselben saßen im Rate der Stadt. So 1456 Mathias Bezchleba v. Koldin, 1466-1480 Victorin v. Kunči, der in Chrudim mehrere Höfe und im Chrudimer Kreise die Vesten Kunči, Zaječic und Svidnic besaß, ferner 1483-1487 Aleš v. Meziklas .und Orelský v. San, 1462 bis 1469 Wenzel Pouchohradský v. Pouchohrad u. a. Die Familie Hyndrák v. Habrova zählte bereits am Anfange des 15. Jahrhunderts zur Bürgerschaft von Chrudim.

Ihre Mitglieder werden meist nur mit ihrem Zunamen ohne Prädikat genannt. Mathias Hyndrak v. Habrova, Besitzer der Veste Habrov bei Chrudin war 1460 bis 1483 Konsul, 1480-1483 Primas der Stadt. In Urkunden, wie im alten Grundbuche, wird er bald slovutný panoš, bald wieder opatrný muž genannt, bald mit, bald ohne Prädikat.

Sein Sohn Wenzel Hyndrák v. Habrowa war 1497-1505 Vizelandschreiber, später Protonotär der königlichen Kanzlei. [21]

Der erste feindselige Schritt, den die nunmehr mit dem Herrenstande geeinte Ritterschaft gegen den Bürgerstand unternommen hat, geschah im Jahre 1454. Damals stellte der Ritterstand an den König und an das Landrecht die Bitte, es solle den Bürgern verboten werden, von den Wladyken freie Landgüter zu kaufen, da dadurch dem Könige und der Krone ein großer Abbruch an „ritterlichen Leuten“ (rytířských lidech) geschehe. König Ladislaus und die Landrechtsbeisitzer willfahrten dieser Bitte, indem sie am 17. März 1455 die Entscheidung fällten, die Bürger seien nicht berechtigt, freie Landgüter zu erwerben und in die Landtafel einzulegen, außer sie würden in jedem einzelnen Falle die königliche Bewilligung hiezu erlangt haben.

Der immer nachdrücklicher zutage tretenden Intention des Herrenstandes und niederen Landadels, die Ritterschaft von dem Bürgerstande gänzlich abzuschließen und diesen letzteren zu isolieren, stand als großes Hindernis der Durchführung dieses Planes der Umstand im Wege, dass zahlreiche Wladykenfamilien schon Jahrzehnte hindurch in den königlichen Städten lebten, bürgerliche Beschäftigungen führten und sich daher unwillkürlich mehr für das Interesse der Bürgerschaft als für die dasselbe bekämpfenden adeligen Stände erwärmten.

Der Adel beschloss daher, solchen Standesgenossen die weitere Pflege freundschaftlicher Beziehungen zum Bürgerstande zu verbieten, und den Genuss der Vorrechte des Wladykenstandes, zu dem bisher jeder Adelserwerber bloß auf Grund des königlichen Wappenbriefes berechtigt war, von der Anmeldung des Adelserwerbers bei seinem neuen Stande und von der Verzichtleistung auf seine bisherigen, die Zuneigung zum Bürgerstande bewirkenden bürgerlichen Beschäftigungen abhängig zu machen.

Dieser Beschluss wurde auf dem in den Quatembertagen des Jahres 1497 tagenden Landtage gefasst und erhielt auch die königliche Bestätigung. Der bezügliche Passus der letzteren lautet in deutscher Übersetzung:

„Daher haben wir diese Eigenthümlichkeit eingeführt, dass derjenige, welchem wir (der König) ein Wappen verleihen, sich bei den Herren im Landrechte anzumelden hat, damit er in die Landtafel eingetragen wird. Und es solle demselben zeitlebens in die Landtafel nicht eingelegt werden, sondern erst seinen großjährigen Erben, welchen dieses Wappen bereits angeboren ist. Und wenn man ihnen sodann in die Landtafel einzulegen beginnt und sobald sie etwas in die Landtafel aufnehmen, haben sie von ihren bürgerlichen Beschäftigungen (Einkünften) und vom Handwerke abzulassen und nach der Ordnung des Ritterstandes sich zu verhalten und des letzteren sich zu bedienen.“ [22]

Die in den königlichen Städten als Bürger wohnenden Wladyken standen so vor der Wahl, entweder ihre bisherigen bürgerlichen Ämter und Beschäftigungen aufzugeben und sich dem übrigen Ritterstande anzuschließen oder gemeinsam mit dem Bürgerstande gegen den Landadel aufzutreten. Die meisten entschieden sich für das letztere. Infolgedessen stellten die Herren und Ritter im Jahre 1502 in ihrer Klageschrift gegen die Städte an den König die Bitte:

„Viele, welche in Städten wohnen und landtäfliche Güter besitzen und dem Ritterstande angehören, wenden sich jetzt gegen uns, unseren Stand und unsere Freiheiten. Deshalb möge man ihnen ihre Güter nehmen und für das allgemeine Wohl verwenden.“

Der König willfahrte zwar nicht dieser Bitte, aber der Herren- und Ritterstand fasste eigenmächtig den Beschluss, dass von nun an jeder Herr oder Ritter, der mit dem Bürgerstande gemeinsame Sache machen würde, dadurch seinen Standesprärogativen verlustig und aus seinem Stande ausgeschlossen werde. Die dadurch hart betroffenen Wladyken mussten, solange König Wladislaus dem Adel wohlwollte, diese Strafe ruhig über sich ergehen lassen, als aber der König erzürnt über das immer anmaßendere Vorgehen des Adels seine Gunst den Städten zuwandte, baten ihn die letzteren im Interesse ihrer adeligen Mitbürger um Abhilfe. Der König annullierte infolgedessen mit dem Majestätsbriefe vom 21. November 1513 den früher erwähnten Adelsbeschluss, und zwar mit folgenden Worten :

„Aber da der Herren- und Ritterstand irgend einen Beschluss fasste und denselben auch in die Landtafel einverleiben ließ, dass nämlich jene Mitglieder des Herren- und Ritterstandes, welche die Partei der Städte nehmen, dadurch für sich und ihre Nachkommen ihres Standes verlustig werden sollen und andererseits auch durch viele sichere Majestätsbriefe anerkannt und bekannt wurde, dass die Städte bei den ihnen von Uns und Unseren Vorfahren verliehenen Begnadigungen erhalten werden wollen und dafür, dass diejenigen Herren und Ritter, welche mit den Städten halten, ihrer Ehre und Ehrbarkeit verlustig werden sollen, ein Grund nicht gefunden werden kann; denn diesfalls haben sie sich auf Unsere und Unserer Väter Privilegien bezogen und so nichts gegen Uns und gegen das Gesetz (Recht) verbrochen. Und deshalb, weil ein solcher Beschluss nicht mit Unserem Willen und Unserer Bewilligung zustande kam und auch auf einem ordentlichen Landtage nicht gefasst wurde, erkennen Wir mit diesem Briefe aus Unserer Machtvollkommenheit als König von Böhmen, dass diejenigen, welche auf Seite der Prager und anderer Unserer Städte standen, mögen sie dem Herren- oder Ritterstande angehören, dadurch nichts Unpassendes gegen Uns und Unsere Nachkommen gethan haben und ihnen daher diese Parteistellung weder an ihrer Ehre, noch an ihrem guten Rufe, noch sonst wie zum Schaden gereichen solle.

Und die betreffende Eintragung in die Landtafel kann demnach weder sie noch ihre Erben schädigen, vielmehr sollen sie bei allen, was sie und ihre Vorfahren genaßen, erhalten und des Ritterstandes sich zu bedienen berechtigt sein, sie sowohl wie ihre Nachkommen ohne irgend eines Abbruches für jetzt und alle künftigen Zeiten.“ [23]

Der Adel respektierte dieses königliche Privilegium nur zum Teil, indem er am 7. Juli 1516 auf dem Landtage in Beneschau allen. widerspenstig gewesenen Standesgenossen die Wiederaufnahme in den Stand zusicherte und bloß den Ritter Wenzel v. Řepnic und auf Tworzešitz für immer als ausgeschlossen erklärte.

Der Beschluss lautet: „Ebenso sollen alle diejenigen, die sich des Herren- und Ritterstandes bedienen wollen, bei den nächsten Kreistagen vor diesen Ständen persönlich bekennen, dass sie zu diesen Ständen halten wollen, so wie dies die genannten Stände beschlossen und in der Landtafel eingetragen haben. Falls dies dieser oder jener nicht thun und von seinem Stande abtrünnig werden würde, so solle eine solche Person die Rechte dieser Stände in keiner Weise zu genießen haben. Was jedoch den Wenzel Řepnice betrifft, so soll derselbe, weil er sich von diesen Ständen offenkundig lossagte, zu diesen Ständen nie mehr zugelassen werden etc.“ [24]

Auf demselben Landtage fasste der Adel einen Beschluss, mit dem er eine Einschränkung des königlichen Rechtes der Adelsverleihung auf solche Personen bezog, die sich im vorhinein erklären, mit dem Herren- und Ritterstande halten zu wollen („Item listy vedle tobo, jakž král J. Mt. stavu rytířskému, obdárování dáti ráčil erbovní těm, kdož při stavu panském a rytířském státi chti“). Dieser Beschluss stand freilich im Widerspruche mit dem Art. 462 der Landesordnung vom Jahre 1500, der dem König das Recht einräumt, denjenigen zu adeln, den es ihm beliebt.

Der Artikel lautet: „Was die Verleihung der Wappen betrifft, so steht es im Befugnis des Königs, sie zu verleihen, an wen es ihm beliebt.“

Aus den mitgetheilten Verhandlungen geht übrigens zweifellos hervor, dass der Ritterstand den Eintritt neuer Mitglieder immer entschiedener von der Standesaufnahme abhängig machte und so wurde, denn auch im Laufe des 16. Jahrhunderts die Adelsverleihung der primäre, die Aufnahme des Geadelten durch die landtäfliche Wladykenkurie der „endgiltige und essentielle Act der Ritterstandserhebung“.

Diese wichtige Änderung erscheint zum ersten mal in der Landesordnung vom Jahre 1564 gesetzlich kodifiziert. Auf Grund des Artikels 23 dieser Landesordnung zählte der mit einem königlichen Wappenbrief Begnadigte nicht früher zum Ritterstande, bis er von der Ritterschaft in ihren Stand aufgenommen wurde. Erst von diesem Zeitpunkte an durfte dem Adelserwerber der Titel „slovutný panoš“ beigelegt werden.

Diese Aufnahme in den Stand steht sonach auf einem ganz anderen Rechtsstandpunkte, als die ursprüngliche, im Jahre 1497 vorgeschriebene Anmeldung beim Landrechte.

Sie erfolgte anfangs bedingungslos, jeder, der vom Könige mit einem Wappen begnadigt wurde und um Aufnahme bat, wurde aufgenommen. Mit der Zeit wurde sie jedoch von dem Nachweise des ehrlichen Herkommens des Adelserwerbers und schließlich auch von dem ehrbaren Wandel seiner Vorfahren bis in das dritte Glied aufwärts abhängig gemacht. Auf diesem Standpunkte steht namentlich die Ritterschaftsordnung vom Jahre 1609.

Seitdem die Ritterschaft und der Bürgerstand in gesellschaftlicher und politischer Beziehung vollständig getrennte Stände waren, musste auch die Erwerbung des Bürgerrechtes in königlichen Städten, als gleichbedeutend mit der Rückkehr zum Bürgerstande, den Wladyken verwehrt werden.

Die Landesordnung vom Jahre 1500 trägt dem alten Grundsatze, dass ein Ritter zugleich Bürger einer königlichen Stadt sein kann, noch Rechnung.

Denn sie enthält im Artikel 228 die Bestimmung: „quod pertinet ad subcamerarium, si quis in antiqua civitate Pragensi ex equestribus civis esset (jestli žeby kdo v Starém městě Pražském z Vladyk byl městěnínem), illi nos et futuri reges Boemiae habemus in libera voluntate hoc officium conferre, qui dignus hoc officio nobis videtur.“

Allein schon in der Landesordnung vom Jahre 1549 (Artikel A 28), welche diesen Artikel reproduziert, wird das maßgebende Wort „městěnínem“ (Bürger) eliminiert und dadurch der ganzen Bestimmung eine andere Bedeutung gegeben. Denn der so geänderte Satz „jestli žeby kdo v Starém městě Pražském z vladyk byl“ (wenn jemand aus dem Wladykenstande in der Altstadt Prag wäre) supponiert bloß die Möglichkeit, dass sich ein Wladyke in Prag aufhalte, nicht aber, dass er daselbst das Bürgerrecht erworben hat.

Aus den landtäflichen Eintragungen über die erfolgten Ritterstandsaufnahmen erfahren wir auch, dass seit Mitte des 16. Jahrhunderts jeder aufgenommene geloben musste, nie wieder in den bürgerlichen Stand zurückzukehren. Dieses Gelöbnis schreibt auch die Ritterschaftsordnung vom Jahre 1609 vor, und dass der Adel auf die strenge Einhaltung dieses Gelöbnisses auch weiterhin beharrte, beweist das kaiserliche Patent vom 19. September 1678, welches mit der Begründung, „dass nicht wohl thunlich, dass eine Person duplicem statum führe“ ganz allgemein anordnet, dass „wenn hiefür ein Graf, Freiherr oder Ritter das Bürgerrecht auf sich brächte, ein solcher eo ipso derjenigen Privilegien und Prärogativen, deren der höheren Stände in diesem Ihro Erbkönigreiche Böhmen zu genießen haben unfähig und verlustig sein solle“.

Ob und inwiefern das Privilegium des Königs Wladislaus vom Jahre 1513 die gegen die in Rede stehende Vorschrift handelnden Ritter schützte und schützen konnte, wäre eine Rechtsfrage, die vom Standpunkte der Geschichte ebenso verneint, wie bejaht werden könnte. Letzteres deshalb, weil zahlreiche Ritter oder Wladyken noch im 16. und 17. Jahrhundert das Bürgerrecht in königlichen Städten besaßen daselbst städtische Würden bekleideten und auch Handwerker waren, ohne dass sie an der Führung ihres Ritterstandes gehindert wurden.

Andererseits hat aber die Ritterschaft solche bürgerlich gewordene Edelleute nicht mehr als vollberechtigte Mitglieder ihres Standes anerkannt, sondern ihnen lediglich die Rechtsstellung der wappenmäßigen Bürger zugewiesen, von denen in Böhmen die königlichen Städte im 16. und 17. Jahrhundert bekanntlich überschwemmt waren.

Sie führten als adelige Bürger in der Stadt ihre ererbten Namen, Prädikate und Wappen, bezeichneten sich auch wie ihre Vorfahren als Ritter und Wladyken, aber sie hatten keine Anteilnahme mehr an den ständischen Prärogativen der Ritterschaft insofern sie ihre Prädikate, Wappen und Adelstitel auf ein königliches Diplom zurückleiteten, waren sie zur Führung derselben zweifellos auch weiterhin berechtigt. Denn das Privilegium des Königs Wladislaus wahrt ihnen dieses Recht ausdrücklich auch für den Fall ihres Übertrittes zum Bürgerstande und das Privilegium selbst wurde in der Folge fast voll sämtlichen Nachfolgern des Königs Wladislaus auf dem böhmischen Throne bis auf die Neuzeit vollinhaltlich bestätigt. [25]

Anders verhält es sich dagegen mit jenen in den Bürgerstand zurückgetretenen Rittern, deren Familien dem Uradel angehörten und einen Adelsbrief nie erhalten hatten. Denn diese stützten ihre Adelsberechtigung lediglich auf die Anteilnahme ihrer Vorfahren an den ständischen Rechten, auf ihre eigene Angehörigkeit zu dem politischen Stande der Ritterschaft. Traten sie in einen anderen, politisch gegnerischen Stand, so erlosch dadurch auch der Rechtstitel ihrer Adelsprävalierung. Die früher erwähnten Beschlüsse der Ritterschaft fanden auf solche Edelleute unbedingte Anwendung. In dem Privilegium vom Jahre 1513 verwahrte sich die Krone bloß gegen einen Eingriff des Adels in die von ihr an dritte Personen verliehenen Rechte, das Privilegium schütze daher nur den Briefadel gegen einen derartigen Adelsverlust und selbst dies lediglich in dem Maße, als dem Briefadel die Führung der ihm durch ein Diplom verliehenen Adelsattribute seitens der adeligen Stände nicht verwehrt werden konnte.

  • SCHLECHTA-WSSEHRD, A. P – „Die Stellung des niederen Adels in Böhmen gegenüber dem Bürgerstande während des 14., 15. und 16. Jahrhunderts“, in Jahrbuch der Gesell. „Adler“, Wien 1895, S. 146-161.