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NIEDERER ADEL
Zum niederen Adel zählten alle Familien mit einem einfachen "von" im Namen (mit oder ohne Beifügung des Ehrenwortes "Edler") sowie alle Angehörigen des Ritterstandes. Zwar wurde der Ritterstand durch die Abschaffung der Provinziallandstände 1849 sinnbefreit, allerdings wurde dieses Adelsprädikat noch bis August 1918 verliehen. Die allgemeine Bevölkerung macht jedoch keinen Unterschied zwischen Ritterstand und einfachem Adel. Die Anzahl der Familien und Personen im niederen Adel war um ein Vielfaches höher als die der fürstlichen und gräflichen Familien, jedoch gibt es keine genauen Zahlen für Österreich. Grund hierfür ist die inflationäre Nobilitierungspolitik der letzten 150 Jahre der Habsburgermonarchie. Genaue Auflistung aller Nobilitierungen und Standeserhebungen bei Geßner, Familienarchiv, 3–16. Quelle: Gerhard Geßner (Hg.), Österreichisches Familienarchiv. Ein genealogisches Sammelwerk Bd. 1, Neustadt an der Aisch 1963, 3. --
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Definition HOCHADEL
Zum Hochadel zählten jene Familien, die mit Ende des Heiligen Römischen Reiches 1806 reichsunmittelbare Territorien besaßen und mediatisiert wurden. Folglich waren es ausschließlich souveräne Familien mit herzoglichen, fürstlichen oder gräflichen Adelsprädikaten. Auf dem Gebiet des heutigen Österreichs gab es keine reichsunmittelbaren Territorien, daher zählten alle fürstlichen und gräflichen Familien zum Hochadel. Quelle: Eckart Conze (Hg.), Kleines Lexikon des Adels. Titel, Throne, Traditionen, München 2005, 115. --
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Definition HOHER ADEL
Durch eine Entscheidung des Ministeriums für Inneres vom 5. März 1877 zählten zum hohen Adel der Fürsten-, Grafen- und auch der Freiherrenstand, was mit dieser Entscheidung zum ersten Mal formell und rechtlich festgesetzt wurde. Quellen:
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Wer erbt das Adelsdiplom?
Nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in Wien vom 12. Dezember 1911, Slg. XIV, 5662, zu § 844 AbGB, ist im Verlassenschaftsverfahren das Adelsdiplom des Erblassers dem ältesten Kinde zuzuweisen. Quelle: ZSA 2/260 --
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Fürstentitel der Bischöfe
Eine apostolische Konstitution aus 1644 verbot den Kardinälen die Führung von Adelsattributen in ihren Wappen. Dasselbe bestimmte das Dekret der Konsistorialkongregation vom 15.1.1915 für alle (Erz-) Bischöfe, sofern diese Auszeichnungen nicht mit dem Bischofssitz verbunden waren. Ein neues Dekret vom 16.7.1951 verbietet nun auch die Führung von Adelstiteln und der darauf hinweisenden Teile im Wappen, die bisher mit dem Bischofssitz verbunden waren. Da der Wiener Erzbischof Kardinal PIFFL den 1631 verliehenen Fürstentitel 1919 zurückgelegt hat, sind von dem neuen Verbot in Österreich der Erzbischof von Salzburg und die Bischöfe von Gurk und Seckau betroffen. Quelle: ZSA 2/188 --
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Adelstaxen im Wandel der Zeit
Es ist bekannt, dass der österreichische Hof für die Erhebung in den Adelsstand je nach dem Adelsgrade eine bestimmte Standeserhöhungstaxe einheben ließ. Besonders Kaiserin Maria Theresia war streng darauf bedacht, dass die Adelserwerber von diesen Taxen nicht befreit wurden. Nur in besonderen Fällen wurde die taxfreie Nobilitierung bewilligt. Die Taxen waren nach Adelsgraden abgestuft und waren für damalige Verhältnisse relativ hoch.Vom Kaiser Josef II. findet sich in den Akten über den Adelswerber Herrn v. L. folgende handschriftliche Glosse des Kaisers: „Da die Nobilitationen so viel als möglich einzuschränken das Allgemeine Beste fordert so ist die Bezahlung der Taxe vielleicht das einzige Mittel, dessen Lust und Vorliebe Einhalt zu machen. Er hat so ohne weiteren die Taxe zu bezahlen. Joseph m. p. Wien, 18.1781"Hätten der Adelserwerber, ein alter Militärbeamter, die Taxe nicht bezahlt, so hätte man ihm das Diplom nicht ausgefolgt. Der Adelserwerber durfte dann von dem ihm vom Kaiser verliehene Adel keinen Gebrauch machen und verlor den Adelsanspruch. Daraus schließen manche Juristen, dass für die Rechtsgültigkeit der Adelsverleihung nicht die kaiserliche Resolution, sondern das Diplom allein die rechtserzeugende Urkunde ist, daher das Datum des Diploms und nicht jene der kaiserlichen Entschließung für die Nobilitierung ausschlaggebend ist. Das Verordnungs-Blatt für das K. u. K. Heer vom 8.9.1917, 42 Stück, S. 271 und 298, erklärte, dass sich jeder Offizier sogleich nach erflossener Ah. Entschließung des verliehenen Adelsgrades und seiner Prärogativen, mit Ausnahme des Wappens, bedienen dürfe. Das Wappen durfte jedoch erst nach kaiserlicher Unterfertigung des Diplomes geführt werden (da es vorher geprüft wurde). Wenn der geadelte Offizier nicht innerhalb eines Jahres die Taxen erlegte, verlor er zwar den Anspruch, konnte aber ein neuerliches Verleihungsansuchen stellen. Bei taxfreier Verleihung trat das Recht der Adelsführung am Tage nach der Ah. Entschließung automatisch ein. Quelle: ZSA 2/102 --
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Ähnlich war es ja auch bei der Anerekennung des ausländischen Adels in monarchistischer Zeit.
Ein ausländischer Adliger musste beim jeweiligen Soverän des Landes um Anerkennung seines "ausländischen" Adels nachsuchen! Der jeweilige Antragssteller musste seine ausländischen Adel dazu nachweisen. Bestand der Adel in seinem Heimatland nicht konnte auch nicht um Anerkennung nachgesucht werden. Ich denke mal das hier oft ein Auge zugedrückt wurde ! Das gute Gelingen ist zwar nichts Kleines, fängt aber mit Kleinigkeiten an ! (Sokrates)
Herzliche Grüße Dieter
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Verbot österreichischer Adelstitel in Deutschland.
Wie Zeitungen berichten, verlangte der österreichische Staatsbürger Dr. Johann Georg (Edler von) BOHL, vermutlich ein Enkel des am 22.4.1886 mit dem Ehrenworte „Edler von“ geadelte österreichische Obersten Georg BOHL, dass ihm die deutschen Behörden seinen Adelstitel anerkennen. Da die Behörden dies ablehnten, rekurrierte BOHL an das Verwaltungsgericht Bremen, das am 4.7.1955 entschied, dass österreichische Adelsverbotsgesetz vom 3.4.1919 StGBl. Nr. 211 sei in Deutschland anzuwenden, da sich nach internationaler Gepflogenheit das Namensrecht einer Person nach dem Heimatrechte des Namensträgers, in diesem Falle nach österreichischen Rechte, richte. Dr. BOHL, der bis 1936 in Österreich lebte, kam erst 1949 nach Deutschland. Obige Entscheidung ist wegen des Nationalitätsprinzips formell richtig, d. h. ein Adeliger darf im Auslande immer nur den Namen führen, den er berechtigterweise in seinem Heimatlande trägt. Quelle: ZSA 3/308 --
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Residenzen und damit das Residieren per se steht ausschließlich den Familien-Chefs der souveränen und mediatisierten Häusern (I. und II. Abteilung) zu.
Quelle: ZSA 3/82 --
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Die Höhe der zu entrichtenden Taxen für Standeserhöhungen, Diplomerneuerungen, Prädikats-Verleihungen, Namens- und Wappenvereinigungen und Diploms-Ausfertigungen veränderten sich im Österreichischen Kaiserreich zwischen 1804 bis 1918 [1] sporadisch. Um das Jahr 1862 waren keine wesentlichen Veränderungen der Taxierung zu verzeichnen [2]. Die Taxen waren binnen Jahresfrist zu erledigen. (Wurde eine Frist versäumt, so galt die Ernennung bzw. Privilegierung als erloschen?)
Standeserhöhungstaxen Die für die Verleihung von Standeserhöhungen zu entrichtenden Taxen waren aufgrund § 137 Taxengesetz aus dem Jahre 1840 zu entrichten Bei einer Überspringung eines oder mehrerer Adelsgrade waren für die dazwischenliegenden Stufen die vollen Taxen zu entrichten. Wurde eine Persönlichkeit aus dem Bürgerstande direkt mit dem Freiherrenstand begnadet, musste dieser die kumulierte Taxe in der Höhe von 5.800 Gulden bezahlen. Wurden mehrere Brüder gleichzeitig in den Adelsstand erhoben, mussten jeder einzelne die gesamte Taxe begleichen, dies auch dann, wenn für alle Brüder gemeinschaftlich nur ein Diplom ausgefertigt wurde. Beantragte jemand die Ausdehnung seines Adels auch auf die Kinder seines Bruders, so musste nicht für jedes Kind die volle Taxe erlegt werden, sondern es genügte die einfache Gebühr. (Wie hoch war die einfache Gebühr?) Weibliche Personen mussten nur die Hälfte der Standeserhöhungstaxe bezahlen. Wollte eine geadelte Dame aber den Adel auf ihre Kinder ausdehnen, so hatte sie für die Töchter die halbe, für die Söhne die ganze Gebühr zu erlegen. Der gleiche Grundsatz wurde bei Adoptionen bzw. bei Legitimationen angewandt. Im Zuge der systemmäßigen Standeserhöhung für Offiziere, welche nach der Normale vom 12. Jänner 1757 wegen ihrer ununterbrochenen Dienstleistung, ihres tadellosen Verhaltens im Dienst und wegen der Teilnahme an einem Feldzug – mit dem Degen in der Linie – den einfachen Adelsstand verliehen bekamen, waren von der Standeserhöhungstaxe befreit. Wurde ein höherer Grad gewährt, so musst die volle Taxe entrichtet werden. Diplom-Erneuerungs-Taxen Wurde die geradlinige Abstammung von einem dokumentiert adeligen Vorfahren nachgewiesen, wurde 1/5 der Standeserhöhungstaxe fällig. Prädikats-Verleihungs-Taxen Die Gebühr der Prädikate beliefen sich auf 1/10 der Standeserhöhungstaxe. Bei der Erlangung einer höheren Adelsstufe konnte man sein vorheriges Prädikat beibehalten, für die Weiterführung des herkömmlichen Prädikates musste keine neuerliche Gebühr entrichtet werden. ______________________ [1] Bis zum 19. Jahrhundert blieben die Taxen für den Adelserwerb oder für Standeserhöhungen teils jahrhundertelang unverändert. [2] Langer, Seiten 63 bis 68. --
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Diese Quelle lässt so manches zu Wünschen übrig..
kleines Beispiel: Tänzl Antonie Freiin Tänzl v. Tratzberg, letzte Herrin auf Dietldorf; adoptierte Dr. Josef Gollwitzer, welcher mit María Freiin v. u. z. Aufseß verheiratet war! Sein Name lautete nach der Adoption „Freiherr Tänzl v. Tratzberg“ und nicht anders! Da diese Ehe kinderlos blieb, adoptierte Josef T.v.T., Christoph Graf v. Spreti! Welcher nun den Namen „Graf v. Spreti Freiherr Tänzl v. Tratzberg“ führt! Bedauerlicherweise steht nun der letzte Besitz der Tänzl’s zum Verkauf! Wie Dir bekannt ist, hatte ich dort schöne Zeiten verbringen dürfen…. ect…ect…Russland: Wladimir Iljitsch „Lenin“ richtiger Familienname ist „Uljanow“ dessen Großvater im Jahre 1882 in den erblichen Adelsstand gehoben wurde….
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Adelsführung in Europa
In den monarchisch regierten Ländern, Belgien, Dänemark, Großbritannien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Schweden, Spanien ist die Adelsführung gestattet. In Norwegen wir der Adel seit Jahrzehnten nicht mehr verliehen. In Liechtenstein, wo die regierenden Fürsten seit dem 23.10.1654 das Nobilitierungsrecht haben, sind bis heute nur etwa 20 Nobilitierungen (Adels- und Freiherrenstand) bekannt geworden (14 bis zum Jahre 1880 nach M. Gritzner, Standes-Erhebungen und Gnadenakte …, Görlitz 1880). In den nicht-monarchischen Staaten ist, kurz zusammengefasst, die Rechtslage folgende: BULGARIEN Republik, Adelsführung verboten DEUTSCHLAND Bundesrepublik. Nach Artikel 109 Abs 2 der Weimarer Bundesverfassung vom 11.8.1919 gelten Adelsprädikate als Namensbestandteile. Ausländische adelige Staatsbürger, die in ihrer Heimat den Adel verloren, inzwischen aber die deutsche Staatsbürgerschaft erworben haben, versuchen den Verlust des adeligen Namen dadurch zu umgehen, dass die um Namensänderung ansuchen, z. B. Rudolf TRETTOW in Rudolf „von Trettow“; also lautet der neue Familienname „von Trettow“. Seit Erscheinen der Verordnung vom 18.12.1951 werden solche Namensänderungen jedoch nur bei Vorlage wichtiger Gründe bewilligt. Zur Erhaltung alter Adelsnamen wurden in den letzten Jahren zahlreiche Adoptionen vorgenommen. Bei der Adoption hat das Wahlkind den ganzen, vollen Namen, also auch das als Namensbestandteil geltende Adelsprädikat der Wahlmutter oder des Wahlvaters zu führen. So heißt Josef GOLLWITZER seit seiner Adoption durch Antonia Freifrau VON TÄNZL-TRATZBERG: Josef Freiherr von Gollwitz-Tänzl (6.10.1943). FRANKREICH Napoleon III. konnte noch Nobilitierungen durchführen. Seit 4.9.1870 Republik; Adelsführung aber nicht verboten. ITALIEN Durch ein Verfassungsgesetz vom 2.6.1946 wird der Adel nicht mehr anerkannt, aber nicht verboten. Jedoch ist auch die unberechtigte Adelsführung durch eine Entscheidung des Kassationshofes in Rom vom 4.10.1952 nicht mehr strafbar. EXJU: BOSNIEN-HERZEGOWINA, KROATIEN, MAZEDONIEN, MONTENEGRO, SERBIEN, SLOWENIEN Republiken. Nach der Thronbesteigung von Peter I. durch Art. 7 und 8 der Verfassung vom 2.6.1903 Adelsverbot erlassen; erneut durch Art. 4 der Verfassung vom 28.6.1921, 3.9.1931, 31.1.1946. ÖSTERREICH Republik. Adelsverbotsgesetz vom 3.4.1919, StGBl. 1919/211 mit der (verfassungswidrigen) Vollzugsanweisung 18.4.1919, StGBl. 1919/237. Österreichische Staatsbürger, welche vor dem 3.4.1919 aus Österreich ausgewanderten, behalten ihren adeligen Namen. Wenn sie z. B. die deutsche Staatsbürgerschaft erworben haben, können sie auch weiterhin den Adelstitel als Namensbestandteil führen. POLEN Republik. Seit 17.3.1921, Art. 96 BGL 1921/44, Adelsverbot. PORTUGAL Seit 1910 Republik. Adelsverbot. RUMÄNIEN Republik. Seit König Ferdinand I. (10.10.1914) Adelsverbot. RUSSLAND Seit 10.11.1917 Verbot des (zaristischen) Adels, durch Rechtsanwalt Dr. Wladimir von Lenin. SAN MARINO Freistaat; verleiht gegen hohe Taxen den Adelsstand (Conte-Titel), der in Italien auch in der Zeit der Monarchie nicht anerkannt wurde. SCHWEIZ Republik. Adelsführung gestattet. Einzelne Chefs von Häupter- und Ratsgeschlechtern der Freistaaten Basel, Bern, Graubünden und Zürich wurden von auswärtigen Souveränen geadelt und führen den Freiherren- oder Grafenstand. Adelsverleihungen durch den Staat Zürich kamen nicht vor. Der Souveräne Fürst von Neuenburg (Neuchatel) erhob (bis 1848) zahlreiche Schweizer Familien in den Adelsstand. Der einzige staatlich anerkannte Adel Zürichs waren die JUNKER. TSCHECHEI / SLOWAKEI Adelsverbot seit der Unabhängigkeitserklärung vom 28.10.1918 und 10.12.1918. Die vor dem 10.12.1918 aus der Tschechoslowakei ausgewanderten Edelleute können die Adelsbezeichnungen behalten. Am 26.1929 entschied der Oberste Verwaltungsgerichtshof in Prag, dass bei hochadeligen Familien (z. B. Lobkowitz) das Wörtchen „von“ ein Namens-(Herkunfts-) Bestandteil ist. Diese Verfügung wurde 1945 umgestoßen. TÜRKEI Seit Abschaffung des Sultanates (1.11.1922) und des Kalifates (3.3.1924) Adelsverbot. UNGARN Republik. Adelsverbotsgesetz vom 14.1.1947. Alle Adelsbezeichnungen, Prädikate, Titel („vites“), Wappen usw. sind verboten. Zur Zeit der Reichsverweserschaft Nikolaus v. HORTY’s (1920-1944) war Adelsführung gestattet. VATIKAN Seit der Verfassung vom 7.6.1929 des Stadtstaates hat der Papst wieder die volle und uneingeschränkte Souveränität. Adelsführung gestattet; Neuverleihungen der päpstlichen Baronie, des päpstlichen „Comes Romanus“ nur mehr selten. Als allgemeiner Rechtsgrundsatz gilt, dass für die Namens- und daher auch Adelsführung eines Edelmannes im Auslande das Nationalitätsprinzip maßgeblich ist. Ein Adeliger hat im Auslande immer den Namen zu führen, den er berechtigterweise in seinem Heimatlande führen kann. Quellen: ZSA 3/69 --
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Anmerkungen zur Adelsführung in Italien
Der Kassationshof in Rom hat am 2. Oktober 1952 ein Urteil gefällt, das für die Adelsführung in Italien von entscheidender Bedeutung ist. Ein Salvotore R. war wegen verschiedener Delikte, darunter auch wegen widerrechtlicher Führung eines Adelstitels angeklagt und zu einer Kerkerstrafe verurteilt worden. Der Kassationshof hob das Urteil mit der Begründung als nichtig auf, dass in Italien die Verleihung des Adels abgeschafft ist; damit hat der Adel auch seine Eigenschaft als Auszeichnung oder Vorrecht verloren. Die Führung von Adelstiteln sei aber, so urteilt das italienische höchste Gericht, wie die Führung von Namen zu beurteilen. Ob hiebei dem richtigen Namen irgendwelche Zusätze („von“, Baron, Marquis, Conte, usw.) vorangestellt werden, sei bedeutungslos. Aber selbst, wenn solche Zusätze widerrechtlich verwendet werden, sei dies nicht strafbar, da in Italien, nach Auflösung des Heroldsamtes (Regia Consulta Araldica), keine amtliche Stelle bestehe, die autoritativ die Rechtmäßigkeit von Adelstiteln beurteilen könne. Nur wenn eine offenbare Falschmeldung erfolgt, d. h. die Angabe eines falschen Namens auf öffentlichen Dokumenten, oder, unter der Vorspiegelung, einer alten adeligen Familie anzugehören, betrügerische Akte gesetzt werden, können gerichtliche Strafen verhängt werden. Quelle: ZSA 3/8 Anerkennung von Adelstiteln in Italien. Der Artikel XIV der italienischen Verfassung lautet: "I titoli nobilitari non sono riconosciuti. I predicati di quelli esistenti prima del 28. ottobre 1922 valgono come parte del nome" (Die Adelstitel sind nicht anerkannt. Die Prädikate derjenigen, welche vor dem 22.10.1922 existierten, gelten als Anteil des Namens. Aus dem Artikel geht hervor: 1. Die Adelstitel sind in Italien weder abgeschafft noch verboten. Eine Anerkennung seitens der Regierung findet nicht mehr statt. In offiziellen Akten, wie z. B. Beamtenernennung, Einladungen zu Feierlichkeiten seitens des Staates, Veröffentlichungen im Amtsblatt etc., werden Adelstitel nicht erwähnt. Nachdem sich der Staat um die Titel nicht kümmert, ist auch das unbefugte Führen eines Adelstitels nicht strafbar. Die Titel haben somit aufgehört, Objekt des Jus publicum zu sein; sie sind Objekt des Privatrechtes geworden und werden als solche von der normalen Gerichtsbarkeit behandelt, gleichwie andere Personalrechte (z. B. Recht auf den Namen). 2. Die Verfassung hat a ber bestimmt, dass die mit Adeltiteln verbundenen Prädikate ein Teil des Familiennamens werden. Um den Familiennamen in dieser Hinsicht komplettieren zu können, ist natürlich ein Urteil der Gerichtsbehörde erforderlich (zuständig die Landesgericht-Tribunale), welche vorerst bestimmen müssen, dass man am 28.10.1922 das Recht auf den Titel mit Prädikat zu komplettieren, und dieser Umstand dem Standesbeamten notifiziert. 3. Das Urteil wird dann dem Ministerrat notifiziert, wo sich die Adelsregister befinden und welches durch ein noch bestehendes „Ufficio araldico“ (an Stelle der „Consulta Araldica“, welche die Adelsanerkennung vornahm) das Urteil in dem Adelsregister vormerkt, damit man anstandslos den eigenen Familiennamen mit dem Prädikate komplettieren kann. 4. Da aber das Landesgericht vorherbestimmen muss, dass man am 28.10.1922 das Recht auf einen Titel mit Prädikat hatte, so folgt auf indirektem Wege doch eine förmliche Anerkennung eines Adelstitels Quelle; Dr. Carlo MISTRUZZI di Frisinga, Principe di Pietrastornina in ZSA 3/203 --
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Adoption und Adel
Über die – hier allein interessanten – namensrechtlichen und adelsrechtlichen Belange der Adoption enthält das österreichische Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) im § 182 ziemlich ausführliche und klare Bestimmungen. Dieser Paragraph lautet: „Eine wesentliche rechtliche Wirkung der Annahme an Kindesstatt ist, dass die angenommene Person den Namen des Wahlvaters oder den Geschlechtsnamen der Wahlmutter erhält. Es kann aber vereinbart werden, dass sie mit diesem den vorigen Familiennamen zu verbinden hat und den ihr etwa eigenen Familienadel beibehält. In letzterem Falle muss sie ihren Familiennamen beibehalten und der angenommene Name unmittelbar mit diesem verbunden werden. Wünschen die Wahleltern, dass ihr Adel und Wappen auf das Wahlkind übergehe, so muss die Bewilligung des Landesfürsten angesucht werden.“ Hieraus ergibt sich: 1. Der Adoptionsvertrag muss ausdrücklich bestimmen, welchen Namen das Wahlkind zu führen haben wird. 2. Das Wahlkind erhält den Namen des Wahlvaters oder den Mädchennamen der Wahlmutter (nicht etwa den durch eventuelle Heirat erworbenen) und verliert seinen vorigen Familiennamen. 3. Es kann aber auch vereinbart werden – dies geschieht fast stehts – dass das Wahlkind zu seinem Familiennamen den des Wahlelternteiles erhält und dann einen Doppelnamen führt. Die Reihenfolge ist nicht vorgeschrieben. 4. Hat das Wahlkind einen adeligen Familiennamen und will es den Adel beibehalten, dann muss es den Familiennamen behalten und kann nicht etwa den Adel mit dem neuen bürgerlichen Namen verbinden. 5. Soll der Adel der Wahleltern auf das Wahlkind übertragen werden, bedarf oder bedurfte es eines Gnadenaktes des Kaisers![justify]Durch die Abschaffung des Adels in Österreich sind die Punkte 4 und 5 gegenstandslos geworden (StGBl. 211/1919). Auch ist die Übertragung des Adels auf das Wahlkind rechtlich unmöglich geworden. Um aber den Adelstitel der Adoptiveltern mit einem Schein von Berechtigung tragen zu können, haben die zu Adoptierenden gelegentlich eine ausländische Staatsbürgerschaft erworben und dann erst die Adoption durchführen lassen, um dann entweder (wie in Deutschland) die Adelsbezeichnung als einen Bestandteil des neuen Namens zu übernehmen oder sich von einem ausländischen Landesfürsten die Bewilligung zur Führung des Adels erteilen zu lassen. Solange diese Personen nur ausländische Staatsbürger sind und bleiben, ist ihr Vorhaben gelungen. Wenn sie aber die österreichische Staatsbürgerschaft behielten, oder dieselbe nach der Adoption wieder erwarben, konnten sie für Österreich den Adel oder die Adelsbezeichnung nicht erwerben, beziehungsweise verlieren sie die Berechtigung, die Adelsbezeichnung zu führen. Dies folgt aus § 4 des ABGB, der die Österreicher an die österreichischen Gesetze bindet.[/justify] Es ist wohl im rein gesellschaftlichen Verkehr üblich, die alten Adelsbezeichnungen zu gebrauchen, aber doch nur dann, wenn sie rite erworben wurden. Quelle: ZSA 4/266 --
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Fragestellung ob der Zugehörigkeit des österreichischen Adels zum deutschen Adel.
Der Kaiser von Österreich hat in der Zeit von 1806 bis 1866 als Mitglied des Deutschen Bundes deutschen Adel geschaffen. Der in der Zeit von 1867 (Ausgleich mit Ungarn) bis 1918 in der westlichen Reichshälfte geschaffene Adel aber, hat als "Adel der Deutschen Lande" zu gelten, da der nobilitierende Monarch im überstaatlichen Sinne ein Deutscher gewesen sei und die Nobilitierten dem deutschen Kulturkreis zuzuzählen seien. Quelle: Zeitschrift Deutsches Adelsarchiv 13, 1957, S. 8 --
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Anmerkung zum italienischen Adel - Konstitution 1.1.1948 (XIV): "I titoli nobilitari non sono riconosciuti. I predicati di quelli esistenti prima del 28 ottobre 1922 valgono come parte del nome. La legge regola la soppressione della Consulta Araldica."
Übersetzung: Die Adelstitel werden nicht anerkannt. Die mit ihnen verbundenen Zusätze gelten, sowie sie vor dem 28.10.1922 (Marsch der Faschisten auf Rom) bestanden, als Namensbestandteile fort. Das Gesetz regelt die Abschaffung des Adelsrates. Unter den "titoli nobiliari" sind "principe, duce, marchese etc." gemeint und wurden restlos beseitigt. Die "predicati" dagegen dgehen ind en Zunamen ein (congnominazione dei predicati) (=Vernämlichung der Zusätze) Quelle: La competenza dell'autorita gidiziaria in meteria nobiliare. Milano 1956 in ZSA 4/102. Vergleichend dazu - wie landläufig bekannt - in Österreich: Aufhebung des Adels und das damit verbundene Verbot Adelsbezeichnungen zu führen. (G. 1919 StGBl. Nr. 211) in Deutschland: Umwandlung des Adelsprädikates in einen Namensteil (WeimV. 1919 109 III 2). --
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Unter dieser Rubrik beginne ich adelsrechtliche Aussagen zu sammeln und lade alle Kollegen ein, ebenfalls interessante Statements zu posten.
Die Benennung "K. u. k." statt "K. k." bezieht sich auf das gemeinsame Heer und die Kriegsmarine, die am 17. Oktober 1889 umbenannt wurden. Auf Wunsch der Ungarn wurde das verbindende Wörtchen "und" dazwischen geschoben! Die übrigen gemeinsamen Institutionen wurden schon seit dem Ausgleich der Krone mit Ungarn (1867) als "Kaiserlich und königlich" bezeichnet, also spätestens mit 1. Januar 1868. Das bezieht sich auf das Allerhöchste Kaiserhaus, den Hof, die gemeinsamen Ministerien und Behörden – mit Ausnahme des Heeres und der Kriegsmarine! Quelle: ZSA 5/241 Es gab und gibt keine "Bewerber" um den österreichischen Orden des Goldenen Vließ. Dieser höchste Orden wird vom Chef und Souverän des Ordens, das ist vom Chef und Souverän des Erzhauses Österreich, aus eigener Initiative – ohne Antrag – verliehen. In den Statuten des Ordens steht nichts von einem alten oder sehr alten Adel, vielmehr nur, dass der Ritter adelig und katholisch sein müsse; genauer formuliert wird adelige Abstammung aus legitimer Ehe, katholischen Glaubensbekenntnis, tadellose Lebensführung, Verdienste um das Haus des Ordenssouveräns sowie Treue zu diesem gefordert. Quelle: ZSA 5/241 Jede Erzherzogin von Österreich, die sich verheiratet, auch wenn sie wieder in das Erzhaus Österreich zurückheiratet, also eine Verwandtenehe eingeht, muss die Renuntiation (Verzichtsleistung) mündlich und schriftlich vor Zeugen ablegen. Das hängt mit der in Mitteleuropa (den aus dem "Heiligen Römischen Reiche" hervorgegangenen Ländern) seit eh und je allein gültigen salischen Thronfolgerordnung zusammen, berührt aber nicht den Titel der als "kaiserliche Prinzessin und Erzherzogin von Österreich" etc. geborenen Frau. Auch Erzherzogin Marie Valerie z. B. musste, als sie ihren Vetter Erzherzog Franz Salvator heiratete, den Renuntiationseid leisten. Quelle: ZSA 5/241 --
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Adel entsteht und besteht durch Opfer, durch Mut und durch ein klares Wissen um das, was man selbst und anderen schuldig ist, durch die selbstverständliche Forderung der Achtung, die einem zukommt, wie durch ein ebenso selbstverständliches Wahren der Achtung nach oben wie nach unten. Es geht auf der ganzen Linie um das Wiederfinden verschütteter Qualitätserlebnisse, um eine Ordnung auf Grund von Qualität.
Aus: "Widerstand und Erhebung"- Briefe und Aufzeichnungen aus der Haft, Kaiser Verlag, München 1952. Dr. theol. Dietrich Bonhoeffer, Privatdozent für evangelische Theologie in Berlin, geb. Breslau 4.2.1906, ermordet im Lager Flossenbürg 9.4.1945, war der Sohn des Geheimen Medizinal-Rates und Professors der Psychiatrie in Berlin Dr. Karl Bonhoeffer und der Paula v. Hase.
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